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Verfasst am: 22.02.06, 19:19 Titel: Welche Klage BVerfG
Hallo, wir tun mal so, als hätten wir folgendes Problem.
Es kommen im Bundestag keine Mehrheiten zustande.
Die zweitgrößte Fraktion könnte eine Minderheitsregierung zustandebringen, die von einer Mehrheit im BT getragen wird. (wie auch immer...)
Der Bundespräsident schlägt daraufhin einen Kandidaten dieser Partei vor.
Dieser Kandidat wird gewählt.
Artikel 63
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte
ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
Die gegnerische Partei, die die größte Fraktion im BT stellt, ist erbost und will vors BVerfG ziehen.
Welche Klage wäre geeignet?
Weiterhin: Was wäre, wenn der Bundespräsident aufgrund eigener politischer Ansichten einen anderen Kandidaten aus der zweitgrößten Fraktion vorschlägt?
Beides waren vor kurzem Fragen einer Klausur. Wie wären die Antworten bzw. Ansätze?
ich weiß nicht was man hier klagen will. Die Verfahrensweise war doch offensichtlich rechtmäßig.
Ich denke hier kommt ein Organstreit in Betracht. BT (Prozessstandschaft durch Fraktion) gegen BPrä. Hier könnte geltend gemacht werden, dass der BPrä ernannt hat, obwohl die Mehrheit nicht erreicht ist.
Ich meine, der BPrä kann einen Kandidaten nach freiem Belieben auswählen. Der BT kann diesen ja ablehnen und einen anderen Kandidaten wählen. Dadurch dass der BT im Fall gerade diesen Kandidaten gewählt hat, zeigt er ja, dass er auch diesen Kandidaten wollte, der BPrä also den richtigen herausgesucht hat.
Außerdem muss der Prä nicht auf Absichtsbekundigungen der Fraktionen hören, da diese gem. GG nicht in das formalisierte Bundeskanzlerwahlverfahren eingebunden sind.
Im Übrigen kann der BT durch Misstrauensvotum jederzeit einen neuen BK wählen. _________________ mfg
Klaus
Gut, das ist einleuchtend.
Ich hatte noch die Vermutung, dass eventuell ein Konflikt bestehen könnte, weil der Bundespräsident vielleicht irgendwelche nicht wörtlich im GG genannten Regeln zu beachten haben könnte, insbesondere nicht seine persönliche politische Meinung mit einbeziehen sollte und nicht einen Kandidaten vorschlagen kann, den eigentlich zuvor niemand wollte, während ein anderer aufgrund gegebener Mehrheitsverhältnisse die Mehrheit erreichen kann.
war nur meine Meinung, da es hierzu allerdings keine Rechtsprechung geben wird, ist die Lösung auch ziemlich offen.
Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass der BT erst jemanden wählt und dann eine unterlegene Fraktion im Namen des Bundestages den Bundespräsidenten mit der Behauptung verklagt, er habe den falschen Kandidaten aufgestellt (den der BT ja gerade erst gewählt hat). _________________ mfg
Klaus
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