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Politische Meinung ?!

 
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Kurdt
Gast





BeitragVerfasst am: 03.11.04, 21:47    Titel: Politische Meinung ?! Antworten mit Zitat

guten tag.
es würde mich interessieren, ob ein lehrer/eine lehrerin den schülern einer realschulklasse im deutschunterricht plötzlich ihre politische meinung nahelegen darf, oder dies zu unterlassen hat, da die schule kein politisches forum ist und auch sicher eigentlich keine plattform für politische theorien irgendwelcher lehrer darstellen soll.

wenn dies dann zu einer diskussion - zwischen dem betreffenden lehrer und einer schülerin - ausartet, welche mit einem vermerk, wie "schülerin ... hat den unterricht gestört..." eindet, kann dann dem schulleiter eine beschwerde seitens der schülerin vorgetragen werden, in der z. b. gebeten wird politische fragen, die nciht zum unterricht gehören, von den jeweils unterrichtenden lehrern unterlassen werden sollen?

danke.
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Gast






BeitragVerfasst am: 07.11.04, 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

Auf jeden Fall.
Politische Diskussionen im Unterricht sind zwar wünschenswert, jedoch müssen diese immer neutral bleiben. Wenn z.B. der Lehrer die Vorzüge der SPD aufführt, muss er auch die Vorzüge der CDU aufführen.
Diskussionen sollten aber so ablaufen, dass Schüler ihre Meinung kund tun, Lehrer aber immer neutral bleiben.

Ausnahme in der Oberstufe. Dort setzt man voraus, dass die Schüler durch die Meinungsäußerung des Lehrers in ihrer freien politischen Entfaltung nicht beeinflusst werden.

Eine Beschwerde beim Schulleiter oder bei der Schulbehörde ist also allemal angebracht.

Gruß,
Patrick
(ehem. Schulsprecher und Schülerrat)
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Blockwart
Gast





BeitragVerfasst am: 07.11.04, 18:58    Titel: Antworten mit Zitat

Anonymous hat folgendes geschrieben::

Eine Beschwerde beim Schulleiter oder bei der Schulbehörde ist also allemal angebracht.



Vor allem muss darauf geachtet werden, dass dem Schulleiter genau dargelegt wird, welche politische Meinung der Lehrer bzw. die Lehrerin vertritt.
Die Schüler lernen so beizeiten, dass es Konsequenzen hat, eine politische Meinung zu äußern. Außerdem lernen die Lehrer dadurch, sich in Gegenwart von Schülern jedes Wort genau zu überlegen, bevor sie es aussprechen. Den Schülern wird das nicht verborgen bleiben, denn sie haben ein feines Gespür für so etwas. Die Erziehung zu selbstbewussten Staatsbürgern wird damit enorm gefördert.
Wenn der Schulleiter nicht entsprechend auf die Beschwerde reagiert, muss die vorgesetzte Dienststelle genauestens über die Meinungsäußerung des Lehrers bzw. der Lehrerin informiert werden.

MfG Blockwart
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0Klaus
Gast





BeitragVerfasst am: 07.11.04, 19:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn der Schüler eine Meinung geäußert hat, die auf falschen Behauptungen beruht oder die verfassungsmäßige Ordnung verletzt, kann es durchaus geboten sein, dass der Lehrer gegensteuert.

Beipsiel: Schüler sagt: "Frauen sind unwichtig und müssen machen was Männer auf sagen". Diese Meinung ist mit Menschenwürde und Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar. Der Lehrer ist durchaus befugt, im Rahmen der Erziehungsziele der Schule dem Schüler nachzuweisen, dass diese Meinung nicht mit der Verfassungs- udn Gesellschaftsordnung vereinbar ist.

Um was gings denn konkret?

mfg
Klaus
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Kurdt
Gast





BeitragVerfasst am: 08.11.04, 13:18    Titel: Antworten mit Zitat

erstmal danke für die antworten.

in der diskussion ging es beispielsweise um die NPD (parteiprogramm, ihre wähler und sowas), bis dann ein schüler sich gegen alle ausländer geäußert hat (die äußerungen dürften schon als volksverhetzung gelten).
der lehrer stimmte diesem schüler vol und ganz zu und es wurde sich über "die ganzen türken in der schule" aufgeregt.
als ein anderer schüler sich zu wort meldete, weil er sowas nciht einfach im raum stehen lassen wollte und es anschließend (von allen seiten her) etwas laut wurde, gab es einen vermerk im klassenbuch über den zuletzt genannten schüler.
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Gast






BeitragVerfasst am: 08.11.04, 14:19    Titel: Antworten mit Zitat

Sofort einen Beschwerdebrief an die Schulbehörde mit Unterschriften von Zeugen (Schülern).
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0Klaus
Gast





BeitragVerfasst am: 10.11.04, 18:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

was die Lehrerin gemacht hat geht nicht.

Der Tatbestand der Volksverhetzung lautet wie folgt:

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Dies dürfte zwar noch nicht erfüllt sein. Jedoch kann sich ein Lehrer nicht so verhalten. Zwar mag es durchaus der Fall sein, dass gerade türkische Schüler für die Schule ein Problem darstellen, jedoch kann darf man dies nicht auf alle verallgemeinern. Die Gegenäußerung des Schülers war zulässig und geboten (auch um eine Diskussion zu entwickeln).

In diesem Fall wäre es aufgrund der Wichtigkeit der Sache geboten formlose Aufsichtsbeschwerde beim Direktor bzw. der Schulaufsichtsbehörde zu erheben.

mfg
Klaus
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timm
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.11.2004
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 17.11.04, 16:28    Titel: Antworten mit Zitat

Ich finde, dieser Thread hat nur in zweiter Linie rechtliche Relevanz; hier geht es um Pädagogik und damit wären Plattformen wie lehrerforen.de vorzuziehen.

Aber zum Rechtlichen:

Das Handeln des Leherers inkl. Eintrag ins Tagebuch ist rechtlich Verwaltungshandeln; es steht also (nur) der ganz normale Beschwerdeweg offen.

Zum Pädagogisch-Didaktischen:

In den 70iger Jahren hatten viele konservativ geführte Bundesländer die Befürchtung, die eherer linke (Jung-)Lehrerschaft könne die Schüler "negativ" beeinflussen. Deswegen gab es Ende der 70iger den so genannten "Beutelsbacher Konsens":

I. Überwältigungsverbot. Es ist nicht erlaubt, den Schüler - mit welchen Mitteln auch immer - im Sinne erwünschter Meinungen zu überrumpeln und damit an der "Gewinnung eines selbständigen Urteils" zu hindern . Hier genau verläuft nämlich die Grenze zwischen Politischer Bildung und Indoktrination. Indoktrination aber ist unvereinbar mit der Rolle des Lehrers in einer demokratischen Gesellschaft und der - rundum akzeptierten - Zielvorstellung von der Mündigkeit des Schülers.

2. Was in Wissenschaft und Politik kontrovers ist, muß auch im Unterricht kontrovers erscheinen. Diese Forderung ist mit der vorgenannten aufs engste verknüpft, denn wenn unterschiedliche Standpunkte unter den Tisch fallen, Optionen unterschlagen werden, Alternativen unerörtert bleiben, ist der Weg zur Indoktrination beschritten. Zu fragen ist, ob der Lehrer nicht sogar eine Korrekturfunktion haben sollte, d. h. ob er nicht solche Standpunkte und Alternativen besonders herausarbeiten muß, die den Schülern (und anderen Teilnehmern politischer Bildungsveranstaltungen von ihrer jeweiligen politischen und sozialen Herkunft her fremd sind.
Bei der Konstatierung dieses zweiten Grundprinzips wird deutlich, warum der persönliche Standpunkt des Lehrers, seine wissenschaftstheoretische Herkunft und seine politische Meinung verhältnismäßig uninteressant werden. Um ein bereits genanntes Beispiel erneut aufzugreifen: Sein Demokratieverständnis stellt kein Problem dar, denn auch dem entgegenstehende andere Ansichten kommen ja zum Zuge.

3. Der Schüler muß in die Lage versetzt werden, eine politische Situation und seine eigene Interessenlage zu analysieren, ,sowie nach Mitteln und Wegen zu suchen, die vorgefundene politische Lage im Sinne seiner Interessen zu beeinflussen. Eine solche Zielsetzung schließt in sehr starkem Maße die Betonung operationaler Fähigkeiten ein, was aber eine logische Konsequenz aus den beiden vorgenannten Prinzipien ist. Der in diesem Zusammenhang gelegentlich - etwa gegen Herman Giesecke und Rolf Schmiederer - erhobene Vorwurf einer "Rückkehr zur Formalität", um die eigenen Inhalte nicht korrigieren zu müssen, trifft insofern nicht, als es hier nicht um die Suche nach einem Maximal-, sondern nach einem Minimalkonsens geht.
http://www.lpb.bwue.de/beutels.htm

Das heißt, der Lehrer darf sehr wohl seine Meinung nennen, so lange er nicht versucht, Schüler in seinem Sinne zu manipulieren oder seine Meinung als alleinige darzustellen.

Von den ziemlich vagen Aussagen ausgehend, ist dem Kollegen (ich gehe mal davon aus, dass seine Aussagen noch innerhalb der FDGO waren) jedenfalls ein eklatanter fachlicher Fehler nachweisbar.

Rein formal gesehen wäre dafür in B-W der Schulleiter als Dienstvorgesetzter nach § 41 SchG der richtige Ansprechpartner. Aus pädagogischer Sicht würde ich noch den Verbindungslehrer hinzuziehen, um vor der Schulleitung Waffengleichheit zu bekommen.

Ganz werde ich den Verdacht aber nicht los, dass es mehr um den Eintrag des Lehrers geht. Und da kann ich mir durchaus die Situation so vorstellen, dass der Eintrag disziplinarisch gerechtfertigt war. Wenn das den betreffenden Schüler stört, würde ich einfach den Klassenlehrer über den Sachverhalt auftklären. Natürlich muss dieser Eintrag pädagogisch anders gewertet werden als ein "normales" Stören und das sollte auch so dargestellt werden.
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