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Nach Umwandlung Rechtsform rechnung wohin?

 
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sbt
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Anmeldungsdatum: 12.02.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 12.02.06, 14:17    Titel: Nach Umwandlung Rechtsform rechnung wohin? Antworten mit Zitat

Guten Tag,

ein Kunde hat sein Einzelgewerbe in eine GmbH gewandelt bzw. eine GmbH gegründet, die dasselbe macht wie vorher das Einzelgewerbe in den selben Räumen mit denselben Mitarbeitern etc.

Fragen:
Wohin schickt der Gläubiger Rechnungen, die sich aus Lieferungen/Leistungen ergeben, die in den letzten Monaten 2005 getätigt wurden, ans Einzelgewerbe oder an die neue GmbH? (Ans Einzelgewerbe wäre dem Gläubiger natürlich lieber...)

In welchen § ist das geregelt?

Die Buchhaltung des Unternehmens fordert Rechnungstellung an die GmbH.
Eine schriftliche Informierung über den Wechsel zur GmbH und damit einhergehender Änderungen wurde nicht erteilt, daher auch das "bzw" im ersten Satz.

MfG
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sbt
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.02.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 12.02.06, 14:48    Titel: Antworten mit Zitat

Nachtrag:

Die gemachten Fallangaben sind nicht präzise genug.
Es wird davon ausgegangen, daß die Umwandlung/Neugründung am 1.1.2006 erfolgte.

MfG
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 15.02.06, 17:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Pflichtinhalte von Rechnungen sind in USTG § 14 geregelt.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers...

Leistungsempfänger scheint mir doch der Einzelunternehmer zu sein.
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PatB.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 162
Wohnort: Kölle a. Rh.

BeitragVerfasst am: 24.02.06, 21:19    Titel: Antworten mit Zitat

imho müsste die GmbH rechnungsadressat sein, denn im rahmen einer umwandlung wird die GmbH rechtsnachfolger des EU und somit träger der rechte und pflichten sowie gläubiger der Forderungen sowie schuldner der Verbindlichkeiten.
_________________
Fragen Sie im Zweifel den Rechtsanwalt oder Steuerberater Ihres Vertrauens
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 27.02.06, 12:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich glaube, wir müssen hier differenzieren.

1) Wer haftet für die Forderung

Unabhängig von der Frage ob GmbH oder EU:
- Die GmbH
- Der EU (5 Jahre lang)

Von daher hat der Gläubiger kein Problem.

2) Besteht eine Pflicht zur Rechnungsstellung an die GmbH

Eine Pflicht, zur Rechnungsstellung an die GmbH (das war die Frage im Ursprungsposting) sehe ich nicht. Eine Rechtsgrundlage kann ich nicht erkennen. Im Regelfall bekommt der Gläubiger ja gar nichts von der Umwandlung mit.

3) Besteht ein Recht, zur Rechnungsstellung an die GmbH

Eine Rechnungsstellung an die GmbH wäre hier nach möglich, da die GmbH Rechtsnachfolger des EU ist.

4) Hat die GmbH ein Problem mit Rechnungen, die auf den EU lauten

Der Leistungsempfänger kann die Vorsteuer abziehen, soweit es sich um ein Unternehmen handelt. Der Abzug der Vorsteuer erfolgt durch die GmbH, da der Abzug erst nach Rechnungseingang erfolgen kann. Da die GmbH Rechtsnachfolger des EU ist, sehe ich keinen Grund, dass das Finanzamt mit einer Rechnung auf den EU Probleme haben könnte.
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