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Verfasst am: 02.03.06, 21:10 Titel: Lebensversicherung / Wissenserklärungen von Kindern?
Hallo!
folgende Frage:
Es soll ein Kind versicherte Person in einer LV werden. Nehmen wir als Alter des Kindes 3, 12 und 17 Jahre an.
Wer macht die Gesundheitsangaben (Wissenserklärungen)? Eltern? Das Kind? beide zusammen?
Noch zu Info: es geht nicht um den Vertragsschluss an sich (Willenserklärung), sondern "nur" um die Abgabe der Wissenerklärung.
Eine Wissenerklärung erzielt bekanntlich keinen Rechtserfolg, somit ist sie auch nicht anfechtbar, nichtig ö.ä. also kommt mir bitte nicht mit Geschäftsfähigkeit
Nur muss sich der Wissenserklärungsgeber ggf. eine vorvertragliche Obliegenheitsverletzung anrechnen lassen - bei Falschangaben.
Also, wann darf, kann oder muss das Kind diese geben?
i.d.r ist ein elternteil (oder auch beide) der versicherungsnehmer.
und der versicherungsnehmer ist verantwortlich für die angaben.
eine "wissenserklärung"...ich weiß jetzt nicht genau, was sie damit im bezug auf eine LV meinen. das das kind den antrag mit unterschreibt? _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
es ist eigentlich egal wer Versicherungsnehmer ist.
Der VN ist auch nicht verantwortlich für die Angaben. Man stelle sich mal 2 Geschäftspartner vor, die sich aus beruflichen Gründen gegenseitig absichern. (der eine ist VN, der andere VP und umgekehrt)
Da ist doch nicht der eine für die Angaben des Andern verantwortlich?!
Der VN muss nur die Rechtsfolgen (Rücktritt? Anfechung?) gegen sich gelten lassen, wenn falsche Angaben gemacht werden, also die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird.
mit Wissenerklärung sind die Gesundheitsangaben gemeint, welche ja für das Kind (da versicherte Person) erfolgen müssen. Frage ist immernoch wer die Angaben macht und ob das Kind mitunterschreiben muss, falls ja ab welchem Alter.
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 03.03.06, 10:43 Titel:
Hi,
mal andersrum: würden Sie einen Vertrag eingehen, zu dem ein dreijähriges Kind Ihnen vertragsrelevante Angaben macht?
Ab dem 16. LJ kann das Kind eigene Angaben zum Gesundheitszustand machen. Z.B auf einem separaten Blatt als Anlage zum Antrag. Dieses Kind unterschreibt auch als versicherte Person. Die (voll geschäftsfähigen) Eltern müssen aber dennoch den Antrag als Versicherungsnehmer unterschreiben und damit die Richtigkeit auch der Gesundheitsangaben bestätigen. Hilft das? _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
Ab dem 16. LJ kann das Kind eigene Angaben zum Gesundheitszustand machen.
Genau! Die Angaben sind nur eimal notwendig, und zwar bei der Prüfung zum Beginn der Versicherung.
Des weiteren ist die Gesundheitsprüfung bei Vertragsänderungen notwendig.
Ist da Kind also unter 16, so geben die Eltern die Auskünfte -> Beide Elternteile müssen Unterschreiben! Ist nur 1 Elternteil vorhanden, so muss man zum Vormundschaftsgericht.
Ist das Kind unter 14, so muss man so oder so zum Vormundschaftsgericht um eine LV für das Kind abzuschließen, auch wenn beide Elternteile vorhanden sind.
Mit 18 muss das Kind dann von der Versicherung über das bestehen der LV informiert werden. Hier kann es den Vertrag auflösen -> unlukrativ, oder sich entscheiden ihn weiter zu führen...
Um also auf Ihre Frage zurück zu kommen:
Bei einem Kind zwischen 16 und 18 müssen die Eltern und das Kind unterschreiben...
das Thema Vormundschaftsgericht, Vertragschluss spielt doch wie gesagt gar keine Rolle. Es geht doch gar nicht um den Vertragschluss (Willenserklärung!!) als solche.
siehe mein erster Post!
stellt euch einfach vor, dass beide Eltern den Vertrag unterschreiben. Also ist nach §1 VVG ein Vertrag zu Stande gekommen. Innerhalb einer Rentenversicherung wären wir schon am Ende der Diskusion.
Aber da ich in meinem Bsp. eine Lebensversicherung annehme kommt nur noch der zweite Teil eines Versicherungsantrags zum Tragen - nämlich die Gesundheitsangaben.
Wir ich schon in meinem ersten Post erwähnt habe, geht es hier NICHT um die Geschäftsfähigkeit.
Bei einer Wissenerklärung (Bsp.: "Das Wetter ist schön") wird wie gesagt kein Rechtserfolg erzielt, die Erklärung kann also nicht angefochten werden, nichtig oder schwebend unwirksam sein (z.B. auf Grund Mangel der Geschäftsfähigkeit).
Bis hierhin klar?
Aber hiermit kann eben eine vorvertragliche Obliegenheit verletzt werden (§16ff VVG).
Stellen wir uns vor, dass Kind ist 17 Jahre alt. Die Eltern unterschreiben die Gesundheitsangaben und erwähnen nicht den Drogenkonsum ihres Kindes, da sie davon einfach kein Wissen haben. Zwei Jahre später stirbt das Kind im Drogenrausch.
Hätte der Versicherer auch von dem Kind die Angaben haben wollen, hätte das Kind seinen Drogenkonsum angeben müssen. Wenn es das nun getan hat ist der Versicherer leistungsfrei.
Folglich hat der Versicherer ein Prolbem, wenn nur die Eltern die Gesundheitsangaben unterschreiben? Was ist wenn das Kind getrennt von den Eltern lebt? z.B. im Internat oder im Ausland bei der Oma. Die Eltern wissen eventuell gar nichts vom Gesundheitszustand des Kindes? Dann kann man ihen auch keine Obliegenheitsverletzung vorwerfen.
Schlussendlich muss das Kind da mit rein!
Aber ab welchem Alter kann/darf/muss das der Versicherer verlangen?
das Thema Vormundschaftsgericht, Vertragschluss spielt doch wie gesagt gar keine Rolle. Es geht doch gar nicht um den Vertragschluss (Willenserklärung!!) als solche.
siehe mein erster Post!
stellt euch einfach vor, dass beide Eltern den Vertrag unterschreiben. Also ist nach §1 VVG ein Vertrag zu Stande gekommen. Innerhalb einer Rentenversicherung wären wir schon am Ende der Diskusion.
Aber da ich in meinem Bsp. eine Lebensversicherung annehme kommt nur noch der zweite Teil eines Versicherungsantrags zum Tragen - nämlich die Gesundheitsangaben.
Wir ich schon in meinem ersten Post erwähnt habe, geht es hier NICHT um die Geschäftsfähigkeit.
Bei einer Wissenerklärung (Bsp.: "Das Wetter ist schön") wird wie gesagt kein Rechtserfolg erzielt, die Erklärung kann also nicht angefochten werden, nichtig oder schwebend unwirksam sein (z.B. auf Grund Mangel der Geschäftsfähigkeit).
Bis hierhin klar?
Aber hiermit kann eben eine vorvertragliche Obliegenheit verletzt werden (§16ff VVG).
Stellen wir uns vor, dass Kind ist 17 Jahre alt. Die Eltern unterschreiben die Gesundheitsangaben und erwähnen nicht den Drogenkonsum ihres Kindes, da sie davon einfach kein Wissen haben. Zwei Jahre später stirbt das Kind im Drogenrausch.
Hätte der Versicherer auch von dem Kind die Angaben haben wollen, hätte das Kind seinen Drogenkonsum angeben müssen. Wenn es das nun getan hat ist der Versicherer leistungsfrei.
Folglich hat der Versicherer ein Prolbem, wenn nur die Eltern die Gesundheitsangaben unterschreiben? Was ist wenn das Kind getrennt von den Eltern lebt? z.B. im Internat oder im Ausland bei der Oma. Die Eltern wissen eventuell gar nichts vom Gesundheitszustand des Kindes? Dann kann man ihen auch keine Obliegenheitsverletzung vorwerfen.
Schlussendlich muss das Kind da mit rein!
Aber ab welchem Alter kann/darf/muss das der Versicherer verlangen?
Das steht doch schon dort, ab 16 Jahren muss das Kind mit unterschreiben!!!
Meine Antwort war ja auch nicht auf die Geschäftsfähigkeit bezogen!
Das sind die allgemeine geltenden Regeln. Das hängt ja auch alles zusammen.
Vielleicht ist es ja deshalb für Sie so verwirrend?!?
das Thema Vormundschaftsgericht, Vertragschluss spielt doch wie gesagt gar keine Rolle. Es geht doch gar nicht um den Vertragschluss (Willenserklärung!!) als solche.
siehe mein erster Post!
stellt euch einfach vor, dass beide Eltern den Vertrag unterschreiben. Also ist nach §1 VVG ein Vertrag zu Stande gekommen. Innerhalb einer Rentenversicherung wären wir schon am Ende der Diskusion.
Aber da ich in meinem Bsp. eine Lebensversicherung annehme kommt nur noch der zweite Teil eines Versicherungsantrags zum Tragen - nämlich die Gesundheitsangaben.
Wir ich schon in meinem ersten Post erwähnt habe, geht es hier NICHT um die Geschäftsfähigkeit.
Bei einer Wissenerklärung (Bsp.: "Das Wetter ist schön") wird wie gesagt kein Rechtserfolg erzielt, die Erklärung kann also nicht angefochten werden, nichtig oder schwebend unwirksam sein (z.B. auf Grund Mangel der Geschäftsfähigkeit).
Bis hierhin klar?
Aber hiermit kann eben eine vorvertragliche Obliegenheit verletzt werden (§16ff VVG).
Stellen wir uns vor, dass Kind ist 17 Jahre alt. Die Eltern unterschreiben die Gesundheitsangaben und erwähnen nicht den Drogenkonsum ihres Kindes, da sie davon einfach kein Wissen haben. Zwei Jahre später stirbt das Kind im Drogenrausch.
Hätte der Versicherer auch von dem Kind die Angaben haben wollen, hätte das Kind seinen Drogenkonsum angeben müssen. Wenn es das nun getan hat ist der Versicherer leistungsfrei.
Folglich hat der Versicherer ein Prolbem, wenn nur die Eltern die Gesundheitsangaben unterschreiben? Was ist wenn das Kind getrennt von den Eltern lebt? z.B. im Internat oder im Ausland bei der Oma. Die Eltern wissen eventuell gar nichts vom Gesundheitszustand des Kindes? Dann kann man ihen auch keine Obliegenheitsverletzung vorwerfen.
Schlussendlich muss das Kind da mit rein!
Aber ab welchem Alter kann/darf/muss das der Versicherer verlangen?
Das steht doch schon dort, ab 16 Jahren muss das Kind mit unterschreiben!!!
Meine Antwort war ja auch nicht auf die Geschäftsfähigkeit bezogen!
Das sind die allgemeine geltenden Regeln. Das hängt ja auch alles zusammen.
Vielleicht ist es ja deshalb für Sie so verwirrend?!?
das Thema Vormundschaftsgericht, Vertragschluss spielt doch wie gesagt gar keine Rolle. Es geht doch gar nicht um den Vertragschluss (Willenserklärung!!) als solche.
siehe mein erster Post!
stellt euch einfach vor, dass beide Eltern den Vertrag unterschreiben. Also ist nach §1 VVG ein Vertrag zu Stande gekommen. Innerhalb einer Rentenversicherung wären wir schon am Ende der Diskusion.
Aber da ich in meinem Bsp. eine Lebensversicherung annehme kommt nur noch der zweite Teil eines Versicherungsantrags zum Tragen - nämlich die Gesundheitsangaben.
Wir ich schon in meinem ersten Post erwähnt habe, geht es hier NICHT um die Geschäftsfähigkeit.
Bei einer Wissenerklärung (Bsp.: "Das Wetter ist schön") wird wie gesagt kein Rechtserfolg erzielt, die Erklärung kann also nicht angefochten werden, nichtig oder schwebend unwirksam sein (z.B. auf Grund Mangel der Geschäftsfähigkeit).
Bis hierhin klar?
Aber hiermit kann eben eine vorvertragliche Obliegenheit verletzt werden (§16ff VVG).
Stellen wir uns vor, dass Kind ist 17 Jahre alt. Die Eltern unterschreiben die Gesundheitsangaben und erwähnen nicht den Drogenkonsum ihres Kindes, da sie davon einfach kein Wissen haben. Zwei Jahre später stirbt das Kind im Drogenrausch.
Hätte der Versicherer auch von dem Kind die Angaben haben wollen, hätte das Kind seinen Drogenkonsum angeben müssen. Wenn es das nun getan hat ist der Versicherer leistungsfrei.
Folglich hat der Versicherer ein Prolbem, wenn nur die Eltern die Gesundheitsangaben unterschreiben? Was ist wenn das Kind getrennt von den Eltern lebt? z.B. im Internat oder im Ausland bei der Oma. Die Eltern wissen eventuell gar nichts vom Gesundheitszustand des Kindes? Dann kann man ihen auch keine Obliegenheitsverletzung vorwerfen.
Schlussendlich muss das Kind da mit rein!
Aber ab welchem Alter kann/darf/muss das der Versicherer verlangen?
Das steht doch schon dort, ab 16 Jahren muss das Kind mit unterschreiben!!!
Meine Antwort war ja auch nicht auf die Geschäftsfähigkeit bezogen!
Das sind die allgemeine geltenden Regeln. Das hängt ja auch alles zusammen.
Vielleicht ist es ja deshalb für Sie so verwirrend?!?
Ab dem 16. LJ kann das Kind eigene Angaben zum Gesundheitszustand machen.
Ist da Kind also unter 16, so geben die Eltern die Auskünfte -> Beide Elternteile müssen Unterschreiben! Ist nur 1 Elternteil vorhanden, so muss man zum Vormundschaftsgericht.
Ist das Kind unter 14, so muss man so oder so zum Vormundschaftsgericht um eine LV für das Kind abzuschließen, auch wenn beide Elternteile vorhanden sind.
Mit 18 muss das Kind dann von der Versicherung über das bestehen der LV informiert werden. Hier kann es den Vertrag auflösen -> unlukrativ, oder sich entscheiden ihn weiter zu führen...
.
ach ja, das ist übrigens nicht ganz korrekt. hier spielt vor allem die Versicherungssumme eine Rolle (§159 VVG) außerdem ist noch relevant, wer VN ist. Wenn VN ein Dritter ist, reicht immer Unterschrift beider Eltern....
ein 16jähirgens Kind muss
ein 15jährigens Kind darf nicht?
Ist das irgendwo festgehalten? vieleicht zufällig ein Gerichtsurteil bekannt?
sorry, aber ich kann hier absolut keinen Zusammenhang zur Geschäftsfähigkeit herstellen. siehe meine Ausführungen zum Thema "Wissenerklärung".
wäre toll wenn mich jemand noch besser davon überzeugen könnte, dass es tatsächlich einen Zusammenhang gibt
Also ich habe mich jetzt nochmals verbindlich informiert:
Es verhält sich ein wenig anders. Das Kind kann mitunterschreiben ab 14.
Es muss aber nicht. Der Versicherer kann es Verlangen, damit er nachweisen kann, dass das Kind über das bestehen der LV bescheid weiß. Dieses Alter hängt aber mit der Geschäftsfähigkeit zusammen. Davor macht es für den VR keinen Sinn.
Die Eltern sind bis zur Volljährigkeit die Vertragspartner! Sie müssen Auskunft geben, dass heißt sie sind auch verantwortlich für eventuelle falsche Angaben.
Sie müssen alles nach bestem Wissen und Gewissen für das Kind ausfüllen.
Die Kündigungsgründe scheinen Sie ja aber zu kennen...
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