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Ernsthaftigkeit der Nacherfüllungsverweigerung

 
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Oskar Erikson
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.05.2005
Beiträge: 25
Wohnort: Heek, NRW

BeitragVerfasst am: 07.03.06, 12:27    Titel: Ernsthaftigkeit der Nacherfüllungsverweigerung Antworten mit Zitat

Liebe Leser!

A hat von B einen Neuwagen gekauft. Dieser erleidet einen Motorschaden.
A verlangt Nachlieferung eines Wagens.

Zur Lieferung des im Schaufensters ausgestellten Audis sei B nicht bereit. Er bleibe dann ja auf dem Wagen mit dem Motorschaden sitzen, den er nach der Reparatur nur noch „als Gebrauchten“ verkaufen könne. Er biete A jedoch Rückerstattung des Kaufpreises an. A müsse aber in jedem Fall 250,- € dafür zahlen, dass sie den Wagen zwei Wochen gefahren und dieser dadurch an Wert verloren habe.

[A und B treffen sich etwas später zu Verhandlungen, bei denen folgendes herauskommt.]

A verlangt von B die Lieferung des Wagens aus dem Schaufenster. B weigert sich. Zumindest stehe ihm jedoch ein Betrag in Höhe von 250,- € zu.

I) Ist es Vertretbar, wenn man annimmt, dass B die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat?

II) Ist es sinnvoll, bei der Frage nach der Rechtslage und einem bestehenden Anspruch auch Nacherfüllung, der jedoch verweigert wird im vorliegenden Fall noch Rücktritt und damit verbundene Zinsersatzansprüche zu prüfen? Probleme sind bei Rücktritt und Zinsersatz keine ersichtlich.

Ich danke für Hinweise,

Florian
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