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Gebühren Bearbeitung fehlgeleitete Lastschrift

 
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Justice
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 07.03.06, 16:59    Titel: Gebühren Bearbeitung fehlgeleitete Lastschrift Antworten mit Zitat

Hallo,

ein Telefonanbieter hat für den Lastschrifteinzug versehentlich eine falsche Kontonummer (Zahlendreher) erhalten. Hierdurch lief die Lastschrift "ins Leere" und an die Telefongesellschaft zurück.

Die Gesellschaft stellt jetzt Bearbeitungsgebühren für die Mahnung i.H. von 14,00 Euro in Rechnung. Von Seiten der Hausbank wurden gemäß telefonischer Auskunft keine Gebüren in Rechnung gestellt.

Die Mahnung erfolgt standardisiert per email.

Gib es "irgendeine Regel, wie hoch die Bearbeitungsgebühren bei fehlgeschlagenen Lastschrift maximal sein dürfen"??

Baldige Antwort erbeten !
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honsi2004
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.08.2005
Beiträge: 104

BeitragVerfasst am: 07.03.06, 21:21    Titel: Antworten mit Zitat

Maximal kann jeder verlangen soviel er will, ob du das auch zahlst ist die Frage.

In den AGB´s oder Preislisten der Gesellschaften stehen oft die Gebühren drin.

Die Hausbank darf an dich auch keine Gebühren berechnen, aber die einziehende Bank belastet meistens dem Einzieher irgenwelche Gebühren.

Ggf. musst du nachweisen, welcher Schaden der Gesellschaft entstanden ist, also bei deren Bank anfragen, was es an Gebühren kostet, wenn eine Lastschrift nicht eingelöst wurde.

Drumherumkommen wirst du wohl nicht, leider
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Justice
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 07.03.06, 21:40    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort....
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zickenlatein
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.12.2005
Beiträge: 1006
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 08.03.06, 08:59    Titel: Antworten mit Zitat

also 14 euro sind ziemlich happig
an deiner stelle würde ich der lastschrift widersprechen und dem telefonanbieter die einzugsermächtigung entziehen
_________________
-die Wahrheit ist ein scharfes Schwert -
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Justice
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 09.03.06, 13:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo nochmal,

die Gesellschaft antwortet, dass von meiner Hausbank eine Gebühr für die fehlgeleitete Lastschrift in Rechnung gestellt wurde, obwohl die Bank mir nach telefonischer Auskunft dies verneinte.

Meiner Kenntnis nach dürfen Banken doch gar keine Gebühren für Rücklastschriften nehmen? Da steht dann wieder "Aussage gegen Aussage", beweisen kannst du es letztendlich nicht, wer die Wahrheit sagt. Banken und Gebüren, "ein Thema für sich" !

Gruß
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 09.03.06, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

vier Schritte von hinten nach vorne:

1) Die Telefongesellschaft kann mit dem Kunden frei vereinbaren, welche Gebühren sie für welche Geschäftsvorfälle berechnet. Üblicherweise orientiert sie sich dabei an den Kosten, die ihr selbst anfallen (z.B. Porto für Mahnschreiben, Bankspesen, Abschreibung für EDV-Mahnprogramm, eigene Arbeitszeit).

D.h. diese Gebühren können auch anfallen, wenn einzelne dieser Kostenbestandteile nicht anfallen (z.B. weil die Mahnung per Mail erfolgt und daher kein Porto anfällt).

Ob und in welcher Höhe Bankgebühren anfallen ist hier also weitgehend irrelevant.

Die einzige Grenze bei der Vereinbarung der Gebühr ist die Sittenwidrigkeit. Bei 14 € sehe ich diese Grenze aber bei weitem nicht erreicht.

2) Bank mit Telefongesellschaft

Die Bank der Telefongesellschaft kann mit dieser ebenfalls frei Gebühren vereinbaren. Üblicherweise wird hier auch eine Gebühr vereinbart. Es entsteht der Bank ja Arbeit. Warum sollte sie sich diese nicht bezahlen lassen.

3) Bank mit Bank

Die Bank des Zahlungspflichtigen kann der Bank des Zahlungsempfängers eine Gebühr belasten, wobei Höchstgrenzen gemäß Lastschriftabkommen zu beachten sind.

http://www.bankenverband.de/pic/artikelpic/102003/Lastschriftabkommen.pdf

Angabegemäß ist dies hier nicht geschehen. Dies beeinträchtigt aber die Zahlungsverpflichtungen Schritt 1 und 2 nicht.

4) Bank des Zahlungspflichtigen mit diesem

Hier greift jetzt endlich das weithin bekannte BGH Urteil. Die Bank des Zahlungspflichtigen darf ihre Aufwände dem Kunden nicht in Rechnung stellen.

Hat aber mit den Schritten 1 bis 3 nichts zu tun.
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Justice
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 09.03.06, 16:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Karsten, danke für die ausführliche Erklärung!
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hjb
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 13.03.06, 20:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zu der sehr guten Erklärung von Karsten noch ein Nachsatz: Ich vermute, die Bank hat mit ihrer Aussage, sie hat keine Gebühren belastet, die direkte Belastung (durch BGH-Urteil ohnehin nicht erlaubt) gemeint.

Alle Banken hauen auf Rücklastschriften immer noch eigene Gebühren drauf, in der Regel 3 Euro. Ich sehe keinen Grund, warum die Bank das hier nicht gemacht hat. Die Bank des Zahlungspflichtigen verlangt in der Regel mehr als 3 Euro (das ist aber auch ein frei verhandelbarer Punkt). 14 Euro ist noch absolut im Rahmen.

Gruss Hans-Jürgen
***
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