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Kosten bei Anwaltswechsel?

 
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knoedelmanni
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Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 131

BeitragVerfasst am: 08.03.06, 16:25    Titel: Kosten bei Anwaltswechsel? Antworten mit Zitat

Hallo,

in einer Baumängelsache sind im bisherigen Beweisverfahren Mängel von ca. 60.000 € festgestellt. Es hat bisher drei Ortstermine mit Anwalt und ein viermal ergänztes Gutachten gegeben. Ein Ende ist nicht in Sicht ...

Nicht nur aufgrund der Länge des Verfahrens (jetzt knapp 4 Jahre) ist man geneigt, einen anderen Anwalt mit der weiteren Verfolgung zu beauftragen.

Wie hoch wären in ungefähr die Kosten für den ersten Anwalt? Was könnte der neue Anwalt berechnen?

Vielen Dank für Ihre Meinungen!
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 08.03.06, 16:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

für einen Anwaltswechsel ist der bessere Zeitpunkt in der Regel das Ende eines Verfahrens(-abschnittes), z.B. Ende außergerichtlicher Tätigkeit, Ende Beweissicherungsverfahren, Ende Verfahren 1. Instanz, da ansonsten in jedem Falle - also bei einem Wechsel innerhalb eines laufenden Verfahrens - mit "doppelten" - zumindest teilweise - Gebühren zu rechnen ist.

Z.B. bekommt in dem angesprochenen Fall - bitte i. ü. die Forenregeln beachten - sowohl der alte wie der neue Anwalt eine allgemeine Verfahrensgebühr und zwar beide in voller Höhe.

Gruß
Peter H.[/url]
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Gruß
Peter H.
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 08.03.06, 16:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

den Hinweis auf die Forenregeln nehme ich zurück, sorry.

Gruß
Peter H.
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Peter H.
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knoedelmanni
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Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 131

BeitragVerfasst am: 08.03.06, 17:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Peter H.,

man erhofft sich nicht ganz unbegründet mit dem Anwaltswechsel zum jetzigen Zeitpunkt (mitten im Verfahren) eine erhebliche Verfahrenverkürzung.

Insofern wäre eine "doppelte" Bezahlung das kleinere Übel.

Wie hoch wäre die allgemeine Verfahrensgebühr bei dem Streitwert?

Vielen Dank,
Manfred K.
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13
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Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 08.03.06, 18:08    Titel: Antworten mit Zitat

Zur Klarstellung: Es handelt sich um ein selbständiges Beweisverfahren und der Streitwert ist auf 60.000 € festgesetzt oder ist noch keine Streitwertfestsetzung erfolgt? Die müsste zunächst abgewartet werden, um einen konkreten Gebührenbetrag ermitteln zu können.

Beträgt der Streitwert 60.000,-- €, dann beläuft sich eine 1,3 Verfahrensgebühr auf 1.459,90 €.

_________________
MfG
13
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knoedelmanni
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Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 131

BeitragVerfasst am: 08.03.06, 18:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe gelernt, das ein Anwalt verschiedene Kosten berechnen kann.

Kann man sagen, wie hoch allgemein die Anwaltskosten in einem selbstständigen Beweisverfahren mit einem Streitwert von 60.000 € sind? Bleibt es bei der allgemeinen Verfahrensgebühr von knapp 1500 €? Und diese müsste dann dem alten Anwalt bezahlt werden und auch dem neuen Anwalt?

Vielen Dank!
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 08.03.06, 20:57    Titel: Antworten mit Zitat

Sollte das Beweisverfahren tatsächlich bereits seit vier Jahren geführt werden, so rechnet der Anwalt noch nach BRAGO ab, nicht nach RVG. Das bedeutet, daß eine 10/10 Prozeßgebühr und eine 10/10 Beweisgebühr entstanden sind, u. U. auch eine 10/10 Verhandlungsgebühr.

Ich habe gerade keine Gebührentabelle zur Hand, den Betrag einer 10/10 Gebühr (entspricht 1,0 im RVG) kann man sich aber selber ausrechnen (vgl. den Post von "13", dort ist der Betrag einer 1,3 Gebühr berechnet). Das ganze dann x 2 (oder 3), Auslagenpauschale i. H. v. 20,- € und Umsatzsteuer drauf.

Diese Gebühren verdient auch der "neue" Anwalt.

Ein Anwaltswechsel könnte daher - wegen der BRAGO-Abrechnung - eine sehr teure Angelegenheit werden.

Wenn ich mir jedoch überlege, daß bereits vier Gutachter in dem Verfahren tätig sind - liegt die lange Dauer tatsächlich an der (Un-)Tätigkeit des Anwaltes? Gerade selbständige Beweisverfahren ziehen sich u. U. ewig in die Länge - ohne daß der Anwalt etwas dafür kann.
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knoedelmanni
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Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 131

BeitragVerfasst am: 09.03.06, 10:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der erste Anwalt hat dann allgemein Anspruch auf Abrechnung nach BRAGO, nach was sollte der neue Anwalt abrechnen? Auch nach BRAGO, weils ein alter Fall ist? Oder nach RVG, weil er erst jetzt beauftragt wird? Kostenmässig wäre es für den Mandanten nach RVG wohl insgesmt günstiger als nach BRAGO, oder?
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 09.03.06, 11:00    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen,

ja, sorry. Wird jetzt ein Anwalt mit der Angelegenheit beauftragt, so rechnet der nach RVG ab. Es kommt auf den Zeitpunkt der Beauftragung an, nicht darauf, ob es sich um ein "altes Verfahren" handelt.

Gebühren für den neuen Anwalt entstehen so, wie von "13" bereits berechnet (zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer).
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