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Das Beispiel.... Kunde X beauftragt Anwalt vor einigen Jahren wegen einer Forderung an eine Firma ( Einzelfirma -Inhaber haftet)einen Titel zu beantragen, bekommt ihn auch kann aber mangels Masse nicht vollstrecken. nun bezahlt der Auftraggeber sämtliche Kosten. jetzt liest der Auftraggeber irgendwann das man Tiel nur 3 Jahre rückwirkend verzinsen kann. ( Nachberechung der aufgelaufenen Zinsen); Auf Anfrage im letzten Dez. Sagt der Anwalt... da er einen Pfändungs -und Überweisungsbeschluß damals gegen den Schuldner erlassen hat ... ( dieser arbeitet zwischenzeitlich im Angestelltenverhältnis) brauche er die Zinsen nicht nachzuberechnen, da dieser ( bzw. der Arbeitgeber wahrscheinlich Zahlungen leistet). Im Januar ruft der Auftraggeber mehrmals den Anwalt an um nun den Stand der Dinge zu erfahren. Ohne Ergebnis ... erO-Ton er kümmere sich darum ; Nun Ende Februar beantragt der Auftraggeber beim Amtsgericht eine Zweitschrift des Titels da der Anwalt Ihm diesen nie ausgehändigt hat. ( trotz vollständiger Bezahlung aller Kosten). Nun wurde bei den Ausstellungsverfahren der Zweitschrift auch der Schuldner angeschrieben ( lt. Gericht Formsache) und dabei stellte sich heraus ( der Schuldner hat den Gläubiger/ Antragsteller angerufen) das dieser schon seit Oktober Lohnpfändung hat und dieses Geld Ihm auch abgezogen wurde. Nun die Frage hierzu... wie soll sich jetzt der Auftraggeber / Gäubiger verhalten bzw. welche Frist hat ein Anwalt seinem Mandanten mitzuteilen das sein Schuldner bereits bezahlt und wie lange kann er das Geld einbehalten??; 2. Frage: kann der Auftraggeber/ Gläubiger dem Anwalt das Mandat formlos entziehen, da er bis dato noch nichts von Ihm gehört hat... ( ausser dem anruf von Ihm im November bzw. im Januar)
und dann Geld in welcher First verlangen... ist es überhaupt zulässig das der Anwalt das Geld solange einbehält ......
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