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erbrecht fuer entfremdete tochter?????????

 
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doris
Gast





BeitragVerfasst am: 20.09.04, 17:06    Titel: erbrecht fuer entfremdete tochter????????? Antworten mit Zitat

HALLO...

DIE SITUATION IST BEI UNS FOLGENDERMASSEN....
MEINE ELTERN Haben ZU LEBENSZEITEN SELBST EIN TESTAMENT AUFEGESETZT..IN DIESEM STEHT DAS NACH TOD DES PARTNERS ERST DER EHEGATTE ALS ERBE EINTRITT UND DANN MEINE SCHWESTER UND ICH ZU GLEICHEN TEILEN...
MEIN STIEFVATER IST NUN VOR 3 JAHREN VERSTORBEN UND MEINE MUTTER IST NUN ALLEINERBE...WIR SIND NACH DEM TOD MEINES VATERS UND MIT ABLEBENS MEINER MUTTER, ALS NAECHSTE ERBEN IM GRUNDBUCH EINGETRAGEN WORDEN...
NUN MEINE FRAGE:..MEINE SCHWESTER HAT SICH IN DEN LETZTEN JAHREN ZU EINEM REINEM BIEST ENTWICKELT, MIT UEBELSTEN SACHEN MACHT SIE MEINE MUTTER NERVLICH FERTIG, MITTLERWEILE MOECHTE MEINE MUTTER SIE ENTERBEN, UM NICHT VIELLEICHT NOCH OPFER EINES UNGUENSTIGEN UNFALLS ZU WERDEN DAMIT MEINE SCHWESTER AN DAS ERBE KOMMT.
IN WIE WEIT HAT MEINE MUTTER DIE MOEGLICHKEIT SIE ZU ENTERBEN???
WUERDE MICH FREUEN WENN JEMAND MIR EINE AUSKUNFT GEBEN KOENNTE...
ANMERK.... WIR WURDEN NIE VON UNSEREM STIEFVATER ADOPTIERT UND EIGENE KINDER HATTE ER NICHT....
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Gast






BeitragVerfasst am: 20.09.04, 17:26    Titel: Re: erbrecht fuer entfremdete tochter????????? Antworten mit Zitat

Sie sollten mal Ihre Tastatur überprüfen lassen. Ihre Shift-Taste scheint zu klemmen. Mit den Augen rollen
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Hans
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 239
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 21.09.04, 13:00    Titel: Re: erbrecht fuer entfremdete tochter????????? Antworten mit Zitat

Das hängt davon ab, ob die Erbeinsetzung der Töchter als wechselseitige Verfügung zu sehen ist. Dann ist eine Änderung nach dem Tod des Ehemannes nicht mehr möglich.

Ansonsten ist ein Rücktritt wegen der Verfehlungen des BEdachten nur in den Fällen möglich, in denen auch ein Pflichtteilsentzug möglichwäre, § 2294 BGB. Das setzt wiederum eine erhebliche Straftat gegen die Mutter voraus, s. § 2336 BGB.

Gruß Hans
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Gast






BeitragVerfasst am: 21.09.04, 18:51    Titel: Re: erbrecht fuer entfremdete tochter????????? Antworten mit Zitat

Hallo Hans,,,
Vielen Dank fuer Deine Antwort...
Leider weiss ich nun nicht genau was Du damit meinst "wechselseitig"...
Ich schreibe mal kurz die Formulierung des Berliners Testament, vielleicht kannt Du dann ersehen was man machen kann....
Nacherben sollen Die Kinder meiner Frau aus erster Ehe sein und zwar zu gleichen Teilen...... Auffuehrung der Namen erfolgt.......Der Ueberlebende verpflichtet sich das Erbe der oben genannten Kinder nicht zu veraeussern.....

Das ist der Wortlaut , nun die Frage, meine Mutter ist somit Vorerbe, kann sie noch etwas aendern in Bezug auf dieses Tertament?...
Wir sind als Nacherben im Grundbuch eingetragen, bezieht sich das auf die Haelfte von meinem Vater oder auch auf ihre Haelfte?..
Sie ist ziemlich verzweifelt sie moechte gerne meiner Schwester wenn moeglich, nur ein Pflichtteil zukommen lassen, ist das bei diesem Testament noch moeglich? ..wuerde mich auf eine Antwort freuen...nochmals vielen Dank fuer deine Antwort...Gruss Doris
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Hans
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 239
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 22.09.04, 08:24    Titel: Re: erbrecht fuer entfremdete tochter????????? Antworten mit Zitat

Mit wechselseitiger Verfügung ist eine Verfügung gemeint, die einer der Testierenden in der Erwartung gemacht hat, dass der andere Testierende eine bestimmte Verfügung trifft. Im Berliner Testament ist das die gegenseitige Vorerbeneinsetzung mit der Maßgabe, dass im Testament bestimmte Dritte zu Nacherben werden sollen.

Der überlebende Ehegatte soll nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr die Möglichkeit haben, dessen Willen abzuändern.

Daher sehe ich mit Ausnahme der bereits geschilderten Möglichkeiten keine Möglichkeit, das Testament nochmals abzuändern bzw. die Tochter auf den Pflichtteil zu setzen.

Gruß Hans
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