Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Einladung Mitgliederversammlung ohne Vorstandsbeschluss
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Einladung Mitgliederversammlung ohne Vorstandsbeschluss
Gehen Sie zu Seite Zurück  1, 2
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Vereinsrecht / Gemeinnützigkeitsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Wensky
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.11.2004
Beiträge: 9
Wohnort: Konstanz

BeitragVerfasst am: 19.11.04, 09:38    Titel: Antworten mit Zitat

Gast 11 hat folgendes geschrieben::

Ich wette, dass auf "deiner" Versammlung volles Haus ist und ihr eine schöne MHV haben werdet.


Nach dem hier mittlerweile bekannten Sachverhalt, bin ich mittlerweile zur Auffassung gelangt, dass der Verein seine MV dringend bis zur Klärung der "Vorstandsinterna" verschieben sollte.

Ansonsten sehe ich hier eine zwar nicht schöne aber äußerst lebhafte MV auf den Vorstand zukommen. Eventuell sollte der Vorstand erwägen, ohne dass ich allzu bissig sein will, eine große Waschmaschine in die MV zu bringen, da ich befürchte, dass in dieser MV jede Menge schmutziger Wäsche gewaschen wird ...
_________________
MfG

Wensky
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 19.11.04, 12:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Wensky hat hier ja sehr schöne Gedanken entwickelt, aber beruhen die auch immer auf den einschlägigen Vorschriften?

Klar ist: Ein Vorstandsmitglied mit Einzelvertretungsberechtigung kann ganz alleine wirksam eine Versammlung einberufen - allerdings nur dann, wenn durch den Vorstand ein Beschluss zur Durchführung einer MV gefasst wurde. Denn ein mehrgliedriger Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Beschlüsse, nicht durch Einzelaktionen. Dabei muss die Beschlussfassung den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32, 34 BGB genügen (§ 28 BGB). Zur Gültigkeit eines Vorstandsbeschlusses ist es daher erforderlich, dass der (Beschluss-)Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Dies kann durch die Satzung anders geregelt werden (gemäß § 40 BGB), was aber hier wohl nicht der Fall ist.

Ist aber ein Beschluss zur Durchführung einer MV nicht gefaßt worden oder wurde ein Vorstandsmitglied nicht zu der diesen Beschluss fassenden Vorstandsversammlung eingeladen und hat auch nicht daran teilgenommen, dann ist die Einladung zur MV selbst zwar formal korrekt, sie beruht jedoch auf einem Mangel, den weder die unkorrekt einberufene Vorstandsversammlung noch die MV durch Beschluss heilen kann. Die Vorstandsversammlung kann das deshalb nicht, weil kein Vorstandsmitglied von seiner Vertretungsbefugnis ausgeschlossen werden darf, was ja durch die nicht ergangene Einladung zur Vorstandsversammlung geschehen ist. Die MV kann das schon allein deshalb nicht, weil sie aufgrund des Mangels in der Beschlussfassung des Vorstandes nicht wirksam berufen wurde und somit nicht beschlussfähig ist.

Ein paar Anmerkungen:

Wensky hat folgendes geschrieben::

Der BGB Vorstandsbegriff sieht grds. bei mehrköpfigen Vorständen eine aktive Gesamtvertretung vor, es sei denn, dass die Satzung eine Einzelvertretungsbefugnis vorsieht (hier der Fall 1.und 2. Vors. sind einzelvertretungsbefugt).


Wie schon gesagt: Richtig ist, dass jedes Einzelvertretungsbefugte Vorstandsmitglied den Verein vertreten darf, dennoch müssen alle seine Vertretungshandlungen auf formal korrekten Vorstandsbeschlüssen beruhen (s.o.). Zwar würde ein ohne Vorstandsbeschluss abgeschlossenes Rechtsgeschäft den Verein binden, das so handelnde Vorstandsmitglied müsste aber ggf. mit Regressforderungen seitens des Vereines rechnen.
Ein Mitglied, dass eine fehlerhafte Einladung erhält, kann das natürlich nicht erkennen. Es ist ihm auch nicht zuzumuten, jedesmal beim Verein (bei welcher Person denn auch?) zu hinterfragen, ob die Einberufung auch tatsächlich wirksam sei. Es muss davon ausgehen, das dem so ist. Das ändert aber nichts an der Unwirksamkeit und daher der Beschlussunfähigkeit der fehlerhaft einberufenen Versammlung. Es versetzt das Mitglied lediglich in die Lage, vom Verein Schadenersatz für seine unnötig entstandenen Kosten zu verlangen.

Wensky hat folgendes geschrieben::

Selbst wenn ich in allen Punkten zustimme, löst das m.E. erst einmal keine weiteren Folgen hinsichtlich der Wirksamkeit der Einberufung aus.



Doch! Wie bereits ausgeführt ist die Einberufung unwirksam - und zwar nicht wegen der fehlenden Vertretungsbefugnis des Einladenden (die hat er ja) sondern wegen des fehlenden, aber notwendigen Vorstandsbeschlusses.

Wensky hat folgendes geschrieben::

Vorsicht, nicht Vorstandssitzung mit MV vermischen. Das BGB regelt in § 28 wie Vorstandsentscheidungen gefällt werden, hier stimme ich zu. Die Regeln zur Einberufung der MV in § 32 mit eben diesen Voraussetzungen (TOP, etc.), gelten aber nicht für die Einberufung von Vorstandssitzungen.



Interessant - und wo steht das? Welche anderen Regeln gelten denn sonst für die Einberufung einer Vorstandsversammlung? Gar keine?

Wensky hat folgendes geschrieben::

Eben das stimmt m.E. nicht so ohne weiteres. Ja, er sollte den Beschluss haben, sehe ich auch so. Hat er aber nicht. Da er vertretungsberechtigt ist, gilt erst einmal im Hinblick auf die Mitglieder der "Rechtsschein" (ich weiß, Verwaltungsrecht). Somit ist die Einladung zur MV trotz fehlendem Vorstandsbeschluss erst einmal wirksam ergangen.
Wiegesagt, was die Mtglieder auf der MV entscheiden oder was dort vom 1. Vors. vorgebracht wird (Übertretung der Vertretungsmacht, etc.) steht m.E. auf einem anderen Blatt.



Die Einladung ist nicht wirksam ergangen, sondern unwirksam, und zwar, wie schon gesagt, aufgrund des fehlenden Vorstandsbeschlusses. Alle Beschlüsse einer unwirksam einberufenen MV sind ebenfalls unwirksam, von daher können die Mitglieder oder der Vorstand auf einer fehlerhaft einberufenen MV überhaupt nichts wirksam entscheiden oder beschließen.

Zum Abschluss:
Mit einer nicht durch Vorstandsbeschluss begründeten Einladung zu einer MV macht sich der Einladende schadenersatzpflichtig gegenüber dem Verein. Sofern dieser es verlangt, muss der Einladende sämtliche mit der unwirksamen Versammlung im Zusammenhang stehenden Kosten ersetzen (z.B. die Miete des Versammlungsraumes, sofern angefallen). Weiterhin können auch die einzelnen angereisten Mitglieder den Verein bzgl. Ihrer Kosten in Regress nehmen, der diesen Schaden dann wiederum vom fehlerhaft Einladenden zurückfordern kann. Mit solchen Einzelaktionen sollte man daher ausgesprochen vorsichtig sein, das kann ganz schnell ganz teuer werden.

JS
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Ludwig
Gast





BeitragVerfasst am: 19.11.04, 17:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo JS,

Danke für Deine für mich recht aussagekräftige Antwort, die im wesentlichen meine Vermutungen bestätigt. Wenn es anders wäre, würde ja Missbrauch Tor und Türe geöffnet, dann könnte jeder vertretungsberechtigte Vorstand machen, was er will.

Was für mich noch wichtig wäre, welche weiteren Folgen (ausser ggf. Schadensersatzforderungen) kann eine solche zu Unrecht einberufene MV nach sich ziehen? Ich gehe mal davon aus, dass sich der 2. Vorstand auf dieser Versammlung zum 1. Vorsitzenden wählen lässt und anschließend beim Amtsgericht ein Protokoll der Versammlung einreicht. Trägt das AG nun die neue Vertretungsbefugnis ohne Nachprüfung ein (das Versammlungsprotokoll muss vom 1. Vors. und vom Versammlungsleiter unterschrieben sein) und wenn ja, welche Möglichkeit hat man dann, diese Eintragung wieder rückgängig zu machen?

Weiterhin wäre es natürlich notwendig, eine erneute Versammlung anzusetzen, die wiederum einen weiteren Vorstandsbeschluss erfordert. Als 1. Vorstand könnte ich natürlich dazu (ggf. per Einschreiben) einladen - nur wird dann der sich auf dieser ungültigen MV gewählte "neue" Vorstand davon ausgehen, dass diese nicht mehr notwendig ist. Überhaupt bleibt die Frage, wer (bei Fehlen einer satzungsrechtlichen Regelung) ordnungsgemäß zu einer Vorstandssitzung einladen darf und mit welchen Fristen. Wer zuerst kommt?
Nach oben
Ludwig
Gast





BeitragVerfasst am: 24.11.04, 14:49    Titel: Antworten mit Zitat

Weiß niemand Bescheid, wie es sich bei Fehlen einer satzungsrechtlichen Regelung mit dem Einberufen einer Vorstandssitzung verhält?

Wäre für Antworten dankbar!
Nach oben
JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 24.11.04, 17:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
und sorry, ich hatte irgendwie übersehen, dass das Thema hier noch nicht zu Ende diskutiert ist.

1) Das Amtsgericht weiß nichts von den "Mauscheleien" hinter der Einberufung der MV. Sofern also der neu gewählte Vorsitzende ein formal korrektes (Wahl-)Protokoll einreicht, wird es, sofern keine sonstigen Gründe dem entgegensprechen, die angemeldete Neuwahl ins Vereinsregister eintragen. Man muss also das Amtsgericht, möglichst schon im Vorfeld der Versammlung, davon in Kenntnis setzen, dass die MV beschlussunfähig sein wird, da sie auf einer Einladung beruhte, der kein entsprechender Vorstandsbeschluss zugrunde lag.
Ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Rechtspfleger beim Amtsgericht ist in dieser Situation ebenfalls sehr zu empfehlen. Er kann sicher Ratschläge bzgl. der notwendigen Schritte und dem Verfahrensablauf erteilen.
Im Nachhinein ist es dagegen schon schwieriger, eine Eintragung rückgängig zu machen. Hier kommt es dann häufig zu gerichtlichen Verfahren.

2) Vorstandsversammlungen können von den vertretungsberechtigten Personen einberufen werden. Hierzu bedarf es (logischerweise) keines Vorstandsbeschlusses. Im vorliegenden Fall können also sowohl der 1. als auch der zweite Vorsitzende wirksam eine Vorstandsversammlung einberufen. Sie müssen sich dabei aber an die Vorschriften der § 32 bzw. 34 halten. Das bedeutet unter anderem, dass alle Vorstandsmitglieder zu der Vorstandsversammlung eingeladen werden müssen und das der Einberufung eine Tagesordnung beiliegt, in der die vorgesehenen Beschlussgegenstände verzeichnet sind.
Als Frist für die Berufung einer Vorstandsversammlung genügt, wenn die Satzung nicht explizit eine bestimmte Frist vorschreibt, eine Woche. Eine gesetzlich vorgeschriebene Frist gibt es nicht, sie muss aber "angemessen" sein. Nicht notwendig ist es, als Frist eine ggf. in der Satzung vorgeschriebene Berufungsfrist für Mitgliederversammlungen auch auf Vorstandsversammlungen anzuwenden.
Eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandsversammlung ist beschlußfähig, wenn die Satzung keine Tatbestände für eine Beschlussunfähigkeit vorsieht bzw. solche Tatbestände nicht erfüllt sind.

JS
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Ludwigh
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 27.01.05, 01:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo JS,

ich habe Deine Vorschläge berücksichtigt und präventiv einen Brief an das zuständige Amtsgericht geschickt, in dem auf die nach meiner Ansicht ungültige Einladung hingewiesen wird. Von dieser Seite kam bisher noch nichts.

Was sonst noch passierte: Die Versammlung fand statt und der 2. Vorstand hat sich dort erwartungsgemäß von seinen anwesenden Unterstützern zum 1. Vorstand wählen lassen. Der Verein ist seitdem in zwei Lager gespalten. Die Unterstützer des 2. Vorstandes haben ein Protokoll angefertigt, in dem sie seine Wahl und die Versammlung als gültig erklärt haben und es an alle Vereinsmitglieder geschickt. Wobei dieses Protokoll und damit diese ganze Versammlung an sich schon fragwürdig ist: Demnach wurde nämlich nicht einmal, wie in der Einladung als TOP 1 angegeben, ein Versammlungsleiter gewählt. Das Protokoll wurde lediglich von einem (ebenfalls neu gewählten) Schriftführer unterzeichnet. Die Beschlussfähigkeit etc. wurde allgemein, jedoch nicht von einem Versammlungsleiter, festgestellt (Zitat: "Es wurde festgestellt, dass die Einladung fristgerecht war..." etc. ohne Angabe, wer dies denn festgestellt hatte).

Da, wie wir schon festgestellt haben, kein Beschluss zur Einberufung dieser MV vorlag, war diese Versammlung und die dort getroffenen Beschlüsse unserer Meinung auch nicht gültig (abgesehen von der Frage, ob sie aus formellen Gründen in Ordnung war - Stichwort Versammlungsleitung). Der nächste Weg wäre nun für mich gewesen, die zwei bisherigen Vorstandmitglieder per Einschreiben zu einer Vorstandsversammlung einzuladen, um ggf. eine neue MV vorzubereiten. Nun stehe ich allerdings vor der Frage, in welcher Funktion ich die zwei Kollegen einladen kann und wer dann auf einer solchen Vorstandssitzung überhaupt noch Stimmrecht hat. Sie selbst sehen sich ja offenbar nicht mehr als Vorstandsmitglieder des bisherigen (und wohl weiterhin amtierenden) Vorstandes.

Wie läßt sich nun weiter vorgehen? Eine Idee eines Mitgliedes war, die beiden schriftlich aufzufordern, zu erklären, "welchem" Vorstand sie nun ihrer Meinung nach angehören, d.h. entweder dem alten (für uns weiter amtierenden) oder dem nach ihrer Meinung nach neuen. Im letzteren Fall könnte man dann argumentieren, dass die beiden auf ihren bisherigen Vorstandposten verzichtet haben, ähnlich einem Rücktritt, und der verbliebene erste Vorstand die Vereinsgeschäfte bis zu einer Neuwahl alleine weiterführt.

Über konstruktive Beiträge würde ich mich freuen, bitte jedoch kein "das ist alles so verfahren, ich würde da sofort austreten" - Herzlichen Dank!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Spezi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 27.01.05, 15:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Ludwig,
in dem ersten Posting steht, dass der Vorstand aus 3 Personen besteht, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Wenn ich das richtig verstanden habe, gehören dem neuen Vorstand jetzt der alte 2. Voritzende, der Kassierer und ein neues drittes Mitglied an. Dies bedeutet doch, dass die 2 Mitglieder des neuen Vorstandes Sie auch im alten Vorstand überstimmen können.
In einem Ihrer Beiträge haben Sie davon geschrieben, der 2. Vorsitzende und der Kassierer hätten "gemauschelt" und sich auf einen Termin zur Mitgliederversammlung geeinigt. Ferner steht da,
Code:
von meinem Stellvertreter, von dem ich schon seit einem 3/4 Jahr nichts mehr gehört habe,

Daraus schließe ich, dass Sie über diese Zeit als Vorsitzender auch zu keinerlei Vorstandssitzungen eingeladen haben, obwohl im Dezember die Mitgliederversammlung fällig war.
Offenbar haben die beiden anderen Vorstandsmitglieder dann die Initiative ergriffen. Vermutlich war diese "Mauscheln" eine Vorstandssitzung zu der Sie jedoch nicht erschienen sind.
Spezi-2
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Ludwigh
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 27.01.05, 16:23    Titel: Antworten mit Zitat

Spezi hat folgendes geschrieben::
Offenbar haben die beiden anderen Vorstandsmitglieder dann die Initiative ergriffen. Vermutlich war diese "Mauscheln" eine Vorstandssitzung zu der Sie jedoch nicht erschienen sind.


Wie schon öfters geschrieben, es fand definitiv keine Vorstandssitzung statt, denn dazu hätte eingeladen werden müssen, und zwar alle Vorstandsmitglieder. Eine Einladung kam jedoch nicht, auch nicht von den anderen zwei Vorstandskollegen. Deren Koordination erfolgte übrigens per Email und Telefon. Insofern kann es auch kein Nichterscheinen gegeben haben. Und wenn keine Vorstandssitzung stattfand, kann auch kein Beschluss zur Einberufung einer MV gefasst worden sein.

Außerdem hilft das im Moment auch nicht viel weiter. Es geht ja darum, wie jetzt vorgegangen werden kann?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Spezi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 27.01.05, 17:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
sehe keine aussichtversprechende Möglichkeit, da
Code:
Dies bedeutet doch, dass die 2 Mitglieder des neuen Vorstandes Sie auch im alten Vorstand überstimmen können.

Spezi
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Ludwigh
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 27.01.05, 19:51    Titel: Antworten mit Zitat

Aber darum geht es doch gerade! Diese zwei Mitglieder des alten Vorstandes haben doch erklärt, dass sie jetzt einem "neuen" Vorstand angehören! Sie können ja schlecht Mitglied zweier Parallelvorstände sein?

Also entweder sind sie nun

a, Mitglied des "alten" Vorstandes - dann müßten sie aber auch eingestehen, dass ihre MV ungültig war
b, Mitglied des "neuen" Vorstandes - dann würde vom "alten" Vorstand nur noch ein Vorstandsmitglied übrigbleiben, der dann die Geschäfte alleine weiterführen müßte (unter Annahme, dass die MV ungültig war)

Daher der Gedanke, die zwei anderen Mitglieder des alten Vorstandes zur Klärung des Status Quo aufzufordern, Farbe zu bekennen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Ludwigh
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 29.01.05, 16:40    Titel: Antworten mit Zitat

Keine Ideen mehr? Frage

Ich gehe wie gesagt davon aus, dass der alte Vorstand weiterhin im Amt ist. Die zwei anderen Kollegen sehen sich aber offenbar nicht mehr als Mitglied dieses damals gewählten Vorstandes an. Zwei Parallelvorstände kann es schon nach der Satzung nicht geben und es müssen ja schließlich Entscheidungen getroffen werden. So tritt die Frage auf, wer in Zukunft zu Vorstandssitzungen eingeladen werden wird und dort Stimmrecht hat.

Meine Idee wäre, zur Klärung dieser Frage beide Kollegen schriftlich aufzufordern zu erklären, ob sie weiterhin ihr altes Vorstandsamt wahrnehmen. Das per Einschreiben und mit einer gewissen Frist sowie der Ankündigung, dass ich sonst davon ausgehen müsste, das sie nicht mehr dem Vorstand angehören wollen. Als nächsten Schritt würde ich dann, sofern sich die Kollegen nicht mehr entsprechend äußern, als verbleibendes Vorstandsmitglied eine MV einberufen.

Wäre das ein gangbarer Weg, um den Verein wieder voll handlungsfähig zu machen?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gast 11
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 197
Wohnort: Münster

BeitragVerfasst am: 29.01.05, 16:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
Zitat:
Diese zwei Mitglieder des alten Vorstandes haben doch erklärt, dass sie jetzt einem "neuen" Vorstand angehören!

...wem gegenüber erklärt? Beweise? Zeugen?

Der Verein hat nur einen Vorstand.
Wenn du 1.V. bist, berufe eine Vorstandssitzung ein. Wenn nichts geschieht, Einschreiben, kurze Erklärungsfrist.

Wenn sich wieder nichts tut - MV.
_________________
1111
Es ist äußerst schade, dass die Dummen immer so sicher und Klugen immer so voller Zweifel sind!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Ludwigh
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 29.01.05, 18:14    Titel: Antworten mit Zitat

Gast 11 hat folgendes geschrieben::
Hi,
...wem gegenüber erklärt? Beweise? Zeugen?


Damit war das Protokoll gemeint, in dem "erklärt" wurde, die zwei anderen Vorstandsmitglieder gehören jetzt einem "neuen" Vorstand an.

Zitat:
Der Verein hat nur einen Vorstand.


"Gesamtvorstand" wäre richtiger. Es gibt wie gesagt den 1. und 2. Vorstand etc.

Zitat:
Wenn du 1.V. bist, berufe eine Vorstandssitzung ein. Wenn nichts geschieht, Einschreiben, kurze Erklärungsfrist.


Erstmal zu einer Vorstandssitzung einzuberufen habe ich mir auch überlegt. Möglichkeit 1: Die anderen kommen nicht -> MV. Möglichkeit 2: Die anderen kommen, nur in welcher Funktion? Wenn sie auf ihrer Meinung beharren, dieser alte Vorstand existiere gar nicht mehr, kanns ja wiederum keine gültige Abstimmung geben. Daher die Idee, sie vorher aufzufordern, sich zu erklären und dann entsprechend zu verfahren.

Und welche Erklärungsfrist meinst Du bzw. was soll in dem Einschreiben drinstehen?

Danke für die Hilfe!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Ludwigh
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 10.05.05, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

Schade, das keine Antwort mehr kam. Trotzdem mal ein Update. Der 2. Vorsitzende hat mittlerweile beim AG das Protokoll der angeblichen Mitgliedsversammlung eingereicht und die Eintragung des Vorstandswechsels beantragt.

Das AG stellt sich jetzt auf die Ansicht, dass auch ein zur Einzelvertretung berechtigtes Mitglied des Vorstandes ohne Beschluss eine Versammlung einberufen kann. Dazu wird ein Kommentar aus dem "Handbuch zum Vereinsrecht" von Stöber zitiert:

Zitat:
Hat der Verein einen mehrgliedrigen Vorstand und regelt die Satzung, wie der Verein rechtsgültig vertreten wird, so können die mit dieser Vertretungsmacht ausgestatteten Vorstandsmitglieder auch ohne internen Vorstandsbeschluss die Mitgliederversammlung einberufen. Ist z. B. nach der Satzung der 1. Vorsitzende und/oder der 2. Vorsitzende allein oder gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt, so kann jeder allein oder können beide gemeinsam die Mitgliederversammlung wirksam einberufen.


Das wiederum würde allerdings auch der Ansicht von JS widersprechen, der ja -ähnlich wie ich- auch bisher davon ausging, dass es dazu einen Beschluss bedarf:

JS hat folgendes geschrieben::
Klar ist: Ein Vorstandsmitglied mit Einzelvertretungsberechtigung kann ganz alleine wirksam eine Versammlung einberufen - allerdings nur dann, wenn durch den Vorstand ein Beschluss zur Durchführung einer MV gefasst wurde. Denn ein mehrgliedriger Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Beschlüsse, nicht durch Einzelaktionen. Dabei muss die Beschlussfassung den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32, 34 BGB genügen (§ 28 BGB). Zur Gültigkeit eines Vorstandsbeschlusses ist es daher erforderlich, dass der (Beschluss-)Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Dies kann durch die Satzung anders geregelt werden (gemäß § 40 BGB), was aber hier wohl nicht der Fall ist.


Wie seht ihr das?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Vereinsrecht / Gemeinnützigkeitsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite Zurück  1, 2
Seite 2 von 2

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.