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Mangelhafte Arbeitsausführung am Bau

 
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Barney
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.11.2004
Beiträge: 5
Wohnort: Garbsen

BeitragVerfasst am: 07.11.04, 16:04    Titel: Mangelhafte Arbeitsausführung am Bau Antworten mit Zitat

Hallo!

Der Bauherr B beauftragt Handwerker H mit dem Innenausbau seines Hauses. Die Arbeiten werden jedoch äußerst mangelhaft ausgeführt, so dass es zu Mängeln und vermeidbaren Nacharbeiten kommt. Es kommt zu zeitlichen Verschiebungen der Fertigstellung. Da B mit der Arbeitleistung nicht einverstanden ist und noch nicht alle Arbeiten abgeschlossen und Mängel behoben worden sind, kommt es vorerst nicht zur Auszahlung des Rechungsbetrages.

1.
Muss B der Firma H ermöglichen die Arbeiten ordnungsgemäß auszuführen od. kann B auch eine andere Firma mit den noch zu erledigenden Arbeiten beauftragen?

2.
Darf B die anfallenden Kosten für die neue Firma von der Rechnung der Firma H abziehen?

Danke
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hichkaas
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Anmeldungsdatum: 24.10.2004
Beiträge: 105
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 11.11.04, 23:34    Titel: Mangelhafte Arbeitsausführung am Bau Antworten mit Zitat

1. H hat ein Anspruch auf Nachbesserung seine mangelhafte Werkleistung.
2. B muss unter angemessene fristsetzung die H aufforden die Mangel zu beseitigen und im falle der Versäumniss kann der B die Firma H drohen zu kündigen (VOB/B 8.3)
3. erst wenn H seine Nachbesserungsarbeiten nicht ordnungsgemäß erbracht hat,kann B die aus der Rechnungssumme ein Teil als Gewährleistungssicherheit zurückbehalten und H darauf aufmerksam machen, dass die Teil der von B zurückbehalten worden ist, wird gegen eventuell von dem B neu zu beauftragende Leistungen der Firma XY aufgerechnet.
4. ACHTUNG: Sollte B die Rechnung von H (Handwerkerrechnung) einfachnicht bezahlen, muss er aber auch damit rechnen, dass dieser sich sehr schnell ein Handwerkerhypotekensicherung in dem Grundbuch der B eintragen lassen wird, oopsss Aouaaaa das tut aber weh . Geschockt
5. H wird erst dann die Eintragung im Grundbuch freigeben, wenn seine Forderung beglichen sind, oder wird die freigabe der Sicherung entweder durch spätere Gerichtsurteil gelöscht, wenn B gewinnt, oder B muss dem H einen Aval (Bankbürgschaft) ausstellen lassen, damit H seine Förderung aus dem Grundbuch löschen läßt. ooooppppssss
6. erst wenn der B sich zu 100% sicher ist. das er alles nach der Vorschriften der BGB und VOB/B (Verdinungsordnung für Bauleistungen teil B ) richtig gemacht hat und die Abnahme fachgerecht und begründet und fristgerecht abgelent hat, erst dann sollte sich der Bauherr B auf die Gedanken kommen, die Handwerkerrechnung von H einfach nicht zu bezahlen, bzw. gegen eine neu von ihm beauftragte Firma die Schaden in dem sinne ersetzten lassen, dass die Rechnungen von H mit der Rechnungen von neue Firma XY aufgerechnet werden.
Am besten entweder fragt B einen Architekt, der sich am besten mit Bauabnahmen auskennt oder einer Fachanwalt für Bauleistungen oder noch besser fragt er beide Fachmänner, loooll

ohne mittel zu kämpfen bringt auch widerum nichts.
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Gruß
Hichkaas
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Barney
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.11.2004
Beiträge: 5
Wohnort: Garbsen

BeitragVerfasst am: 14.11.04, 12:20    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die ausführliche Information, hichkaas!

Gruß

Barney Smilie
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Anny:)
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 227

BeitragVerfasst am: 16.11.04, 20:26    Titel: Re: Mangelhafte Arbeitsausführung am Bau Antworten mit Zitat

hichkaas hat folgendes geschrieben::
1. H hat ein Anspruch auf Nachbesserung seine mangelhafte Werkleistung.
2. B muss unter angemessene fristsetzung die H aufforden die Mangel zu beseitigen und im falle der Versäumniss kann der B die Firma H drohen zu kündigen (VOB/B 8.3)


Hallo hichkaas,
was ist, wenn die VOB nicht Vertragsbestandteil war?
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LG Anny
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hichkaas
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Anmeldungsdatum: 24.10.2004
Beiträge: 105
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BeitragVerfasst am: 19.11.04, 18:45    Titel: Antworten mit Zitat

hallo anny,

wenn die VOB nicht vertragsbestandteil ist dann gilt immer das Werkvertragrecht des BGB. sogar beim mündlichne bzw. Vertrag Durch Handschlag !!
Die Ersatzvornahme wird im BGB & 633 Abs. 3 geregelt.

Die Vob und BGB unterscheiden sich eigentlich in diesem Zusasemhang nur um "Abnahme",.. den VOB kennt das Ersatzvornahmerecht für den Zeitraum VOR und NACH der ABNAHME !!! VOR der Abnahme ist § 8 Nr. 3 abs 1 und 2 i.V.m. §§ 4 Nr. 7 und 5 Nr. 4 VOB/B einschlägig. NACH der Abnahme (auch für bei der abnahme vorbehaltene Mängel) § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B.

während also die VOB/B für eine Ersatzvornahme VOR und nach der ABNAHME unterschiedliche Regelungen bereithält, unterscheidet das Werkvertragsrecht des BRB in § 633 abs. 3 nicht zwischen der Phase vor und nach der Abnahme.

§ 633 Abs 3 BGB lautet:
"Ist der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen Verlangen"

D.H. Bevor der Besteller (Bauherr oder Auftraggeber) selbst die Hand anlegt (und hierbei insbesondere die Gewehrleistung der 1. Unternehmer mit eigenen händen niederschlägt) muss er erstmal Nachweisen, dass der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten ist.
Diese sollte aber in einzelene Konkrete Mangelliste (schriftlich) vorher angerügt haben und dem Unternehmer angemessene Frist zu Beseitigung des Mangels gegeben haben.

ansonst alles anderes gilt m.E. wie bereits am 11.11.2004 von mir postiert.
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Gruß
Hichkaas
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Anny:)
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 227

BeitragVerfasst am: 19.11.04, 19:16    Titel: Re: Mangelhafte Arbeitsausführung am Bau Antworten mit Zitat

Hallo hichkaas,
Pfeil vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Wir stecken gerade in Schwierigkeiten mit einem Auftraggeber.
Er hat die Mängel nicht konkret verfasst, allerdings hat er einen Nachunternehmer beauftragt und will dann bzw. danach einen Sachverständigen einschalten. Merkwürdig.
Ich bedanke mich für die wertvollen Hinweise und kann damit Anwaltkosten senken, wenn es noch nicht zu spät ist.
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LG Anny
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hichkaas
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Anmeldungsdatum: 24.10.2004
Beiträge: 105
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 19.11.04, 20:03    Titel: Antworten mit Zitat

hallo Aney:)

nachtrag zu deinem speziellen FALL Winken

ein paar sätze noch zu " Aufforderung zur Mängelbeseitigung " dies gilt sowohl beim BGB - Bauvertrag als auch beim VOB/B

zu "Aufforderung zur Mängelbeitigung"

Mängelbeseitigungsaufforderungen müssen bestimmte Anforderungen genügen, insbesondere müssen die Mängel (nicht aber deren Ursachen) konkret nach Ort und Erscheinungsbild bezeichnet werden. Pfeil Mängelrüge
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Gruß
Hichkaas
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Anny:)
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 227

BeitragVerfasst am: 19.11.04, 20:24    Titel: Re: Mangelhafte Arbeitsausführung am Bau Antworten mit Zitat

Hichkaas hallo,
habe mir eben noch mal die Schreiben des Auftragebers und die vom Architekten ( er wurde hinzu gezogen als Sachverständiger) durchgelesen. Sehr böse
Konkret ist das nicht formuliert aber das hat schon unser Anwalt erwähnt, leider haben wir nicht alles verstanden.
Im Augenblick will der Architekt ein Schlichtungstermin mit Zeugen, meinem Mann u. seinem Anwalt, wir lehnten den Termin ab.
Wenn du Interesse hast schreibe ich dir die Entwicklung, wie es ausgegangen ist Frage
Die Ursachen eines Mangels kann der Kunde doch sowieso nicht feststellen, obwohl der Architekt im Namen des Kunden Ursachen vorführt u. weitere Unwahrheiten betreibt.
Frage mich, wie er einen Mängel im nachhinein beweisen will, wenn er jetzt die gesamte Massnahme von einem anderen Unternehmen erneuern lässt.
Aber ich werde mich da am WE noch mal einlesen und will mal versuchen das eine oder andere ein bisschen zu verstehen. Danke dir.
Sehr glücklich
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LG Anny
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hichkaas
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Anmeldungsdatum: 24.10.2004
Beiträge: 105
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 20.11.04, 07:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo anny:)

der Auftraggeber hätte folgende Rechtzug durchgezogen und nicht seine bereits von ihm beauftragte Architekt als sachverständiger beauftragen müssen, denn dessen Bericht kann sehr leicht von einem anderen - vom auftragNEHMER - beauftragten Sachverständigen widersprochen werden. dies führt dazu dass im Zweifelfall beim Prozess erneut eine vom Amtswegen (Gericht) beauftragt wird.
70 % und wenn nicht höher aller Prozessführungskosten stammen meist vom Sachverständigerkosten Traurig ,,

Um diese unnötige Kosten zu reduzieren und gleichzeitig sowohl für Auftragnehmer als auch für Auftraggeber handfeste Beweise zu haben, würde ich persönlich - ob ich als auftraggeber oder als Auftragnehmer - folgende Rechtzug in die Wege leiten, insbesondere in dem Fall, dass durch Ersatzvornahme, immer die Frage der Gewehrleistung der 1. Unternehmer in Frage gestellt wird und die Beweisaufnahme nach und nach beim Fortführen der Baupfase verschwindet:

Um eine Mängel sicher und Handfest festzulegen, welche dies auch später beim Gericht zu 100% angesetzt wird und keine Widerrede darin besteht zieht man aus dem eigentlich eventuell spätere Prozessführung die Beweisaufnahme durch eine EIGENSTÄNDIGEN BEWEISSICHERUNGSVERFAHREN vor. Frage was ist das den ?
man beantragt beim Gericht unter ganz kurzen Sachverhalt - hierfür braucht man kein Rechtsanwalt, jedoch ratsam - und beantragt über das Gericht einen vom Amtswegen bestellten Sachverständiger und in dem Antrag befragt man chronologisch aller Fragen, die vom Amtswegen bestellte Sachverständiger zu beantworten hat.
das sind eigentlich alle offene Fragen die zu Feststellung des Mangels, wenn die Prozess durchgeführt werden würde, vom Gericht an den Sachverständiger gestellt werden.

der wesentliche Unterschied zwischen diesen - vom Gericht bestellten sachverständiger - und einem "normalen" Sachverständiger - hier der vom Auftraggeber bestellte Architekt - besteht darin, dass das Bericht des Sachverständiger beim Eigenständigen Beweissicherungsverfahren gleichzeitig eine TITELwirkung hat. Gegen Diese Bericht kann später auch beim Prozessführung kein Einspruch oder 2. Sachverständiger etc. beantragt werden.

Der wesentliche Vorteil dieses Verfahren besteht auch darin, dass man eventuell gar kein eigentliche Prozess führen will, den der unterlegene im Beweissicherungsvefahren, weist sowieso, dass er verlieren wird, wenn es zu Prozess kommt. Meistens kann man / sollte man sich auch außergerichtlich einigen, insbesondere wenn Gegner, so ein eigenständige BeweisTitel in der Hand hat.

weitere Vorteil dieses Verfahren besteht auch darin, dass man nicht sehr lange auf Gerichttermin warten muss. Die Anwaltskosten entfallen oder sehr niedrig gehalten werden, es fehlt kein Gerichtskosten bzw. sehr niedrig, da noch kein eigentliche Prozess durchgeführt worden ist.

Sollte zum Prozess kommen, wird sich das Gericht die Ergebnisse des Beweissicherungsverfahren berücksichtigen, auch wenn hier anders als "normale" Sachverständigerbericht, der vorher vom AG oder AN beauftragt worden ist.

Ich hoffe, ich habe mich hier richtig ausgedrückt. im Deutsch war ich nie Gut Auf den Arm nehmen Verlegen , lol
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Gruß
Hichkaas
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Anny:)
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 227

BeitragVerfasst am: 20.11.04, 08:36    Titel: Re: Mangelhafte Arbeitsausführung am Bau Antworten mit Zitat

Barney Winken hallo,
jetzt hat sich aus meiner Frage ein ganzer Katalog von wertvollen Infos aufgetan.
Mit so viel Hilfe und so konkreten Hinweisen hätte ich nun nicht gerechnet.
Ich bin sehr dankbar zumal ich mir das nie so umfangreich vorgestellt hätte.
Durch Hichkass Hilfe habe ich nun ziemlich viel zu lesen und muss erst mal alles zusammen tragen, um das meinem Mann vorzulegen.
Ich hoffe, dass wir nun deinen Thread nicht verfremdet haben u. ich hoffe das du in deinem Fall zu deinen Recht kommst. Würde mich interessieren, wie es ausgeht bei euch.
Lese hier regelmässig mit und bin überrascht, was es so alles gibt im Baurecht. Geschockt
Alles Gute.
Herzlichen Dank noch mal an Hichkaas.Werde mir alles durchgehen hier um dann ein klares Bild zu bekommen, wie ausschaut bei uns. Pfeil Melde mich zurück Ausrufezeichen
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LG Anny
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