Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
X und Y betreiben gemeinsam eine OHG und einer von ihnen kauft irgendetwas teueres, z.B. ein Auto und fragt den anderen nicht. Jetzt will der andere gegenüber den Verkäufer der Ware den Vertrag stornieren o.Ä. Der Verkäufer besteht aber auf den Kaufvertrag.
Wie ist es jetzt, kann der Verkäufer darauf bestehen?
Ich habe da so eine Vermutung, will mich aber absichern.
Ich meine JA, denn es geht doch Richtung gutgläubiger Erwerb, weil der Verkäufer davon ausgegangen ist, dass der OHG Teilhaber das dürfte.
Stimmt das? Ist das die richtige Begründung dafür?
Der OHG-Gesellschafter hat (im Außenverhältnis) unbeschränkte Vertretungsmacht. Das heißt, er kann die OHG rechtlich verpflichten, ohne daß die anderen Gesellschafter etwas davon wissen. Darauf, was die Gesellschafter (im Innenverhältnis) untereinander vereinbart haben und ob das Geschäft von den anderen Gesellschaftern gebilligt wird, kommt es im Verhältnis zu Dritten (hier: Verkäufer) nicht an.
Zitat:
HGB § 126
(1) Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichen und
außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und
Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura.
(2) Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber
unwirksam; dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß sich die Vertretung nur
auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder daß sie nur unter
gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden
soll.
...
Mit gutgläubigem Erwerb hat das aber nichts zu tun. Wenngleich auch § 126 HGB dem Schutz des Rechtsverkehrs dient.
Der OHG-Gesellschafter hat (im Außenverhältnis) unbeschränkte Vertretungsmacht. Das heißt, er kann die OHG rechtlich verpflichten, ohne daß die anderen Gesellschafter etwas davon wissen. Darauf, was die Gesellschafter (im Innenverhältnis) untereinander vereinbart haben und ob das Geschäft von den anderen Gesellschaftern gebilligt wird, kommt es im Verhältnis zu Dritten (hier: Verkäufer) nicht an.
Völlig richtig, wobei man m.E. der Vollständigkeit halber anfügen muß, dass zwar der Umfang der Vertretungsmacht eines grundsätzlich vertretungsberechtigten OHG-Gesellschafters im Außenverhältnis nicht eingeschränkt werden kann, dass aber der Gesellschaftsvertrag der OHG einzelnen Gesellschafter von der Vertretung komplett ausschließen kann, § 125 (1) 2. Halbsatz HGB.
Ist der "Käufer" aus dem SV nach dem Gesellschaftsvertrag von der Vertretung der OHG ausgeschlossen, ist kein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und der OHG zustandegekommen, da diese den schwebend unwirksamen Vertrag nicht genehmigt hat, §177 BGB. Der "Käufer" ist dem Verkäufer dann schadensersatzpflichtig nach §179 BGB.
Im Ernst: Wenn der SV sich zum Gesellschaftsvertrag ausschweigt, würde ich schon schreiben, dass insoweit die gesetzliche Grundregelung der Einzelvertretung durch jeden OHG-Gesellschafter Anwendung findet.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.