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Verfasst am: 23.10.04, 17:09 Titel: Allgemeine Anfrage: Gewährleistung bei Privatverkauf
Hallo,
seit langem bin ich an der Frage interessiert, wie es sich eigentlich mit der Gewährleistung und Haftung bei Privatverkäufen, insbesondere über Internetauktionshaus [Name geändert], verhält.
Man liest ja oft den berühmten Disclaimer, der von irgendwelchen neuen Regelungen des "Europarechts" spricht und jetzt angeblich für Privatpersonen geltende Gewährleistung ausschliesst.
Ich ging bisher davon aus, dass nach wie vor die üblichen Regeln des BGB gelten und der besagte Disclaimer ein immer wieder abgeschriebener Unsinn (Ähnlich dem LG-Hamburg-Disclaimer in Web-Impressen) ist. Oder gibt es diesbezüglich wirklich abweichendes Europa-Recht (in diesem Falle bitte Verweise).
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 23.10.04, 19:05 Titel:
Die Sache mit dem "neuen EU-Recht" ist formal natürlich Blödsinn, in der Essenz ist es allerdings wahr, daß nach der BGB-Reform vom 1.1.2002 (die das "neue EU-Recht" in deutsches Recht umsetzt) Privatpersonen die Gewährleistung für den Verkauf von Gebrauchtwaren ausschließen können.
Dieser Ausschluß ist auch bei der Formulierung "nach neuem EU-Recht keine Garantie" (o.ä.) wirksam, da für eine Willenserklärung entscheidend ist, was gemeint war und nicht, was gesagt wurde. Im übrigen "falsa demonstratio non nocet". _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Man liest in Artikelbeschreibungen häufig :
"Technisch und optisch einwandfrei"
und in der Folge :
"Da es sich um einen Privatverkauf handelt, übernehme ich keine Garantie."
würde dies den wirksamen Ausschluß der Sachmängelhaftung bedeuten ? Oder muß der Bezug zum EU Recht erwähnt werden ?
Verfasst am: 20.11.04, 10:19 Titel: @Eagle: Das ist im Einzelfall zu beurteilen
Ich denke, es ist ein Unterschied zwischen zugesicherten Eigenschaften (Zustand einwandfrei) und dem Thema Gewährleistung.
Beispiel: wenn ich einen CD Spieler verkaufe der Schrott ist und in das Angebot reinschreibe, daß der Spieler funktioniert, dann ist eine zugesicherte Eigenschaft nicht gegeben. Um die Folgen kann ich mich dann auch nicht durch den Ausschluß jeglicher Gewährleistung als Privatanbieter herumdrücken.
$ 444 BGB: Haftungsausschluss ist unwirksam, wenn Käufer Garantie übernommen hat oder Mangel arglistig verschwiegen.
Eine Garantie setzt aber mehr voraus, als eine bestimmte Zustandsbeschreibung. Der Verkäufer muss aus sich des Käufers für die Beschaffenheit einstehen wollen. Das ist her aber gerade nicht der Fall. Ergo: Wirksamer Haftungsausschluss.
Gruß,
friendofbenny _________________ Bitte keine privaten Anfragen,
bin kein Anwalt.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 20.11.04, 17:23 Titel:
Eagle hat folgendes geschrieben::
"Da es sich um einen Privatverkauf handelt, übernehme ich keine Garantie."
würde dies den wirksamen Ausschluß der Sachmängelhaftung bedeuten ? Oder muß der Bezug zum EU Recht erwähnt werden ?
Wie oft soll man es noch schreiben: der "Bezug zum EU-Recht" ist sachlich sowieso völlig daneben. "... übernehme ich keine Garantie" ist für eine Privatperson ein wirksamer Gewährleistungsausschluß.
> Eine Garantie setzt aber mehr voraus, als eine bestimmte Zustandsbeschreibung. Der Verkäufer muss aus sich des Käufers für die Beschaffenheit einstehen wollen. Das ist her aber gerade nicht der Fall. Ergo: Wirksamer Haftungsausschluss.
Nicht für einen Defekt, denn da greift "Mangel arglistig verschwiegen".
Noch mal:
Gewährleistungsausschluß bedeutet nicht, daß man etwas Kaputtes als funktionierend verkaufen kann. Es bedeutet nur, daß man nicht haften muß, wenn nach 4 Wochen die Ware ihren Geist aufgibt. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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