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In 2002 hat eine Frau Klage auf rückständigen Unterhalt erhoben. Die Anwältin sagte ihr, dass trotzdem die Trennungszeit mehr als ein Jahr zurückliegt aufgrund ihrer fehlenden Berufserfahrung/ Ausbildung und fehlender Deutschkenntnisse keine Erwerbsobliegenheit besteht. Sie hat sich darauf verlassen und über ihre Jobsuche kein Buch geführt. Nach etwa 16 Monaten (das Verfahren zieht sich schon ewig hin) verlangte das Gericht plötzlich von ihr Auskunft, welche Bemühungen sie unternommen habe, um einen Arbeitsplatz zu finden. Da sie inzwischen (2003) einen Ausbildungsplatz gefunden hat, hat sie aber alles weggeworfen, bzw. hatte nichts in der Hand, weil sie sich persönlich oder telefonisch beworben hat. Jetzt hat das Gericht die Anträge auf PKV und PKH zurückgewiesen mit der Begründung, sie hätte ihre Bedürftigkeit selber verschuldet, weil sie sich nicht um eine Stelle gekümmert habe. Die Beschwerde der Anwältin dagegen wurde vom OLG zurückgewiesen mit der selben Begründung. Die Anwältin hat also die Rechtslage falsch eingesschätzt. Jetzt soll sie alles bezahlen, inkl. der gegenerischen Anwältin. Muss sie das, wo sie doch eigentlich erst einmal PKH haben wollte? Hat sie jetzt einfach Pech gehabt und muss auf den rückständigen Unterhalt verzichten und zusätzlich noch die ganzen Anwälte bezahlen?
Zuletzt bearbeitet von Grappa am 22.11.04, 13:35, insgesamt 1-mal bearbeitet
In 2002 habe ich Klage auf rückständigen Unterhalt erhoben. Meine Anwältin sagte mir, dass trotzdem die Trennungszeit mehr als ein Jahr zurückliegt aufgrund meiner fehlenden Berufserfahrung/ Ausbildung und fehlender Deutschkenntnisse keine Erwerbsobliegenheit besteht. Ich habe mich darauf verlassen und über meine Jobsuche kein Buch geführt. Nach etwa 16 Monaten (das Verfahren zieht sich schon ewig hin) verlangte das Gericht plötzlich von mir Auskunft, welche Bemühungen ich unternommen habe, um einen Arbeitsplatz zu finden. Da ich inzwischen (2003) einen Ausbildungsplatz gefunden habe, habe ich aber alles weggeworfen, bzw. hatte nichts in der Hand, weil ich mich persönlich oder telefonisch beworben habe. Jetzt hat das Gericht meine Anträge auf PKV und PKH zurückgewiesen mit der Begründung, ich habe meine Bedürftigkeit selber verschuldet, weil ich mich nicht um eine Stelle gekümmert habe. Die Beschwerde meiner Anwältin dagegen wurde vom OLG zurückgewiesen mit der selben Begründung. Die Anwältin hat also die Rechtslage falsch eingesschätzt. Jetzt soll ich alles bezahlen, inkl. der gegenerischen Anwältin. Muss ich das, wo ich doch eigentlich erst einmal PKH haben wollte? Habe ich jetzt einfach Pech gehabt und muss auf den rückständigen Unterhalt verzichten und zusätzlich noch die ganzen Anwälte bezahlen?
Auf den Unterhalt brauchst Du nicht verzichten. Aber die Anwaltskosten wirst Du wohl zahlen müssen.
Auf den Unterhalt brauchst Du nicht verzichten. Aber die Anwaltskosten wirst Du wohl zahlen müssen.
Das verstehe ich nicht. Wenn man nicht klagen kann, weil man den Prozesskostenvorschuss nicht leisten kann, muss man doch auf den Unterhalt, den man eigentlich noch bekommen sollte, verzichten, oder?
Zuletzt bearbeitet von Grappa am 22.11.04, 13:29, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 12.09.2004 Beiträge: 4985 Wohnort: Bad Nauheim
Verfasst am: 22.11.04, 08:56 Titel:
Lieber Grappa, liebe Rachel,
[url=http://www.recht.de/phpbb/kb.php?mode=article&k=6]
bitte lesen Sie für weitere Postings den recht.de Knigge und beachten Sie ihn! Hier klicken.
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Grappa hat folgendes geschrieben::
Meine Anwältin sagte mir....Muss ich....?
Rachel hat folgendes geschrieben::
..brauchst Du nicht verzichten. ...wirst Du wohl zahlen müssen.
Danke für die Beachtung! _________________ Herzlichen Gruss
Ihr Achim Jäckel
www.recht.de
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