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Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis

 
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fredy13
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 19.03.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 19.03.06, 12:43    Titel: Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis Antworten mit Zitat

Hallo erstmal - Bin neu hier und hätte mal so eine "allgemeine" Frage.

Wie lange steht denn so ein Eintrag wegen vertosses gegen die StvO "Alkohol am Steuer" (11 Monate Fahrverbot) in einem polizeilichen Führungszeugnis ?

Gibt es die Möglichkeit diesen Irgendwie (vorzeitig) löschen zu lassen?

Kann man evt. bevor mann so ein Zeugnis anfordert irgenwie herrausbekommen was da so alles drin steht ?

Vieleicht hat jemand noch einen guten Tipp wenns um ein Führungszeugnis geht was vom zukünftigen Arbeitgeber verlangt wird !

Bedanke mich mal im Voraus für eine Antwort - und nen schönen Sonntag noch Winken

MFG Fred Smilie
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 19.03.06, 12:56    Titel: Antworten mit Zitat

Erstmal vorweg: Kam es auch zu einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß 316 StGB? Wenn nein, taucht es überhaupt nicht im Führungszeugnis auf, weil da nur Verurteilungen wegen Straftaten aufgeführt werden.
Wenn ja:
Das kommt auf die Höhe der Strafe an.

Vielleicht lesen Sie sich das hier mal durch:
http://www.bundeszentralregister.de/bzr/faq.html#FAQ11

Dort wird auch auf die Möglichkeit der vorzeitigen Löschung von Einträgen hingewiesen:
http://www.bundeszentralregister.de/bzr/bzr13.html

Allerdings wird dort bereits deutlich gesagt, dass Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in aller Regel kein ausreichender Grund sind.

Was alles im Zeugnis drin steht, kann man sich entweder selbst ausrechnen(anhand von Strafhöhen, Zeiten seit Verurteilung und Tilgungsfristen - findet sich alles auf der Seite, die ich genannt habe) oder man beantragt sich einfach das Zeugnis und schaut es sich an.

(Mit Verfassungsrecht hat das aber alles herzlich wenig zutun.)
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Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Gast






BeitragVerfasst am: 24.03.06, 15:22    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="Gammaflyer"]Erstmal vorweg: Kam es auch zu einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß 316 StGB? [/quote]

Dürfte sich in jedem Fall um eine Straftat handeln...

11 Monate "Fahrverbot" gibt's in der Länge nebenbei gar nicht, dürfte sich um eine Entziehung der Fahrerlaubnis und 11 Monate Sperre zur Wiedererlangung handeln.
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