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Bürgenhaftung für Mietzins

 
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Martin Sch.
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Anmeldungsdatum: 19.03.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 19.03.06, 15:08    Titel: Bürgenhaftung für Mietzins Antworten mit Zitat

Hallo,

ich möchte demnächst mit Freunden eine WG gründen.
Da wir aber alle Studenten sind und kein festes Einkommen beziehen,
verlangt der Vermieter, dass jemand(in diesem Fall unsere Eltern) für uns bürgt.
Gibt es Haftungsgrenzen für unsere Eltern?
Ich habe nämlich gehört, dass es einen Präzedenzfall geben soll, welcher besagt, dass es eine Haftgrenze von 2 Monaten gibt, da danach der Mieter aus der Wohnung ausziehen muss.
Stimmt das und wo kann man diesen konkreten Präzedenzfall einsehen?

Gruß,

Martin
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windalf
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 19.03.06, 15:27    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ich mich gerade nicht irre ist die Bürgschaft eh nicht mehr Wert als das Blatt Papier auf dem Sie steht, wenn schon eine Kaution gezahlt wird. Lass mich aber gerne eines besseren belehren...
_________________
...fleißig wie zwei Weißbrote
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nebelhoernchen
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 19.03.06, 23:00    Titel: Antworten mit Zitat

Die Haftung ist auf zwei Monatsmieten begrenzt. Hat der Vermieter vom Mieter bereits eine Kaution in dieser Höhe erhalten, ist eine zusätzliche Mietkaution oder Bürgschaft durch Dritte sittenwidrig und nichtig.
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jimmythebob
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.01.2005
Beiträge: 510

BeitragVerfasst am: 20.03.06, 00:36    Titel: Antworten mit Zitat

"Hat der Vermieter den Abschluß eines Mietvertrages über Wohnraum davon abhängig gemacht, daß der Mieter neben einer Barkaution zusätzlich eine Bürgschaft für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis stellt, so kann der Mieter verlangen, daß der Bürge über den Betrag von drei Monatsmieten hinaus nicht in Anspruch genommen wird; der Bürge kann dieses Recht des Hauptschuldners einredeweise geltend machen.

siehe BGH 9. Zivilsenat Urteil vom 20. April 1989, Az: IX ZR 212/88
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