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Verfasst am: 20.03.06, 11:27 Titel: Anwaltsrecht: Recht auf Noetigung zum Rechtsmittelverzicht?
Ein NAZI hat gegen mich eine einstweilige Veruegung erwirkt, die Aussage zu unterlassen, er begruesse Gewalt. Dass er dies nicht taete hat er in einer Eidesstattlichen Erklaerung unterschrieben. Auf seiner Homepage unterhaelt er eine Rubrik, welche als Bildung gekennzeichnet ist. In dieser Rubrik vermittelt er ein Dokument eines anderen Kameradschaftlers als Bildung, in dem die Aussage getaetigt wird "Gewaltverzicht ist Gutmenschengelaber".
Ich habe gegen diese Verfuegung einen Widerspruch eingelegt und das Gericht hat mir Formblaetter zugeschickt, auf denen ich meinen Prozesskostenantrag wiederholen musste; Mit gleichem Brief wurde mir Mitgeteilt, dass die Kopie meines Widerspruchs
an den Klaeger weitergeleitet sei. Etwas mehr als eine Woche ist seitdem vergangen, da bekomme ich vom Anwalt des Klaegers jetzt die Ultimative Aufforderung mit dem Wortlaut:
"Ich fordere Sie auf, meinem Mandanten zu meinen Haenden bis zum 24.03.2006 schriftlich zu erklaeren, dass Sie auf das Recht verzichten, gegen den Beschluss (Die einstweilige Verfuegung) Widerspruch einzulegen oder muendliche Verhandlung zu beantragen, auch wegen veraenderter Umstaende, und dass Sie die Regelung durch das Landgericht Kassel vom 3.2.2006 als zwischen Ihnen und meinem Mandanten entgueltige Regelung anerkennen. Nach fruchtlosen Fristablauf werde ich Hauptsacheklage erheben."
Ist diese schriftliche Aufforderung eine strafbare Noetigung?
Oder gehoert es zum Anwaltsrecht, den Beklagten der Gegenseite unter Androhung einer Massnahme zum Verzicht auf Rechtsmittel zu bewegen???
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 20.03.06, 12:17 Titel: Re: Anwaltsrecht: Recht auf Noetigung zum Rechtsmittelverzic
pejder hat folgendes geschrieben::
Ist diese schriftliche Aufforderung eine strafbare Noetigung?
Nö, wo wird denn da mit einem "empfindlichen Übel" gedroht? Aufforderungen der Form "unterlassen Sie... sonst verklage ich Sie" sind doch völlig normal. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Verfasst am: 20.03.06, 13:06 Titel: Diese Gegenfrage Verstehe ich nicht?!
Ich wurde in einer anderen Abmahnsache unter Anderem verurteilt, weil ich (nachdem
ich von 3 NPD-Plakatieren bedroht wurde) gesagt und nicht bestritten habe es gesagt
zu haben:
Wenn etwas gegen mich unternommen wird, erstatte ich Strafanzeige.
Die Bedrohung "Mit Dir sind wir noch nicht fertig" wurde heruntergespielt und meine
Aussage so umgedeutet, dass sie austzulegen sei mit dem Inhalt, "wenn wegen der
Fotos welche ich gemacht hatte ein Abmahnverfahren eingeleitet wuerde, wuerde ich
Stafanzeige erstatten", das sei ein empfindliches uebel welches ich angedroht haette.
Mir wurde vom Gericht vorgeworfen, ich haette mit einem empfindlichen Uebel gedroht.
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft = Empfindliches Uebel
In diesem Fall, versucht der Anwalt des Klaegers mich daran zu hindern mittels
Rechtsmittel die Verfuegung zu Fall zu bringen, weil sie auf Grund einer Taeuschung
des Richters infolge von nachweisbaren Falschaussagen zu Stande gekommen ist.
Da der Widerspruch dem Anwalt bereits vor diesem Einschuechterungsversuch
bekannt war, kann ich mir irgendwie nicht so richtig vorstellen, dass ein Beklagter vom
Klaeger zum Verzicht auf Grundgetzlich Garantierte Rechte, welche auch noch in der
ZPO garantiert werden gederaengt werden darf.
Wenn mir Jemand eine genauere Antwort geben koennte, waere ich sehr Dankbar:
insbesondere, wieso "Verzichten Sie", den gleichen Inhalt hat als "Unterlassen Sie".
Und wieso ich nicht zu einer Unterlassung auffordern darf unter Androhung der
Inanspruchnahme des Rechtsweges: Wenn ein ANWALT es darf?
Er will vielleicht nur Ihnen Kosten ersparen, die dadurch entstehen werden, das Hauptsacheverfahren durchzuführen? Wenn Sie die EV "akzeptieren", etc., wird er auch kein Hauptsachverfahren durchführen. Beim HV entstehen natürlich wieder erhebliche Mehrkosten, die vom Verlierer zu tragen sind. _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
Er will vielleicht nur Ihnen Kosten ersparen, die dadurch entstehen werden, das
Hauptsacheverfahren durchzuführen? Wenn Sie die EV "akzeptieren", etc., wird er
auch kein Hauptsachverfahren durchführen. Beim HV entstehen natürlich wieder
erhebliche Mehrkosten, die vom Verlierer zu tragen sind.
Das kan ich ausschliessen, weil er zunaechst versucht hat mit stark ueberhoehtem
Streitwert zu einer Verrfueegung zu kommen und gescheitert ist jetzt ist er
runtergegangen auf 5001 Euro und hat de Verfuegung erwirken koennen.
Er koennte mir auch keine Kosten ersparen, weil bei mir nichts zu Pfaenden ist. Das
weiss er auch, weil er die anderen Klagen gegen mich verfolgt, wie schon in seiner
Abmahnung erwaehnt wurde mit einem Verbot, "weil er meine Internetgewohnheiten
kennt" die Abmahnung zu veroeffentlichen:Ich tu es trotzdem, weil ich mich verpflichtet
fuehle Justizmissbrauch oeffentlich zu dokumentieren.
Meine WebSITE ist zwar zur Zeit nicht zugaenglich, aber nicht weil der Klaeger sie
haette schliessen lassen koennen, sondern weil der Server umgezogen ist.
Sobald ich wieder FTP-Zugang habe und aufladen kann, werden alle 3 bisher
abgemanten Seiten wieder voll zugaenglich sein mit allen Dokumenten
(Die nicht von mir Erstellten eingescannt als gut lesbare Grafiken) etc.
pst-aufschrei.com wird bald wieder online sein.
Ich kann also zur Zeit nicht die Dokumente im Original aufzeigen.
Aber all dass ist jetzt ja eigentlich nur ein Nebenthema, mit dem ich alleine
zurechtkommen muss:
Dass ich hier im Forum ueberhaupt die Eingangs gestellte Frage eingebracht habe,
liegt an dem Umstand dass ich ueberlege, ob es Sinnvoll ist eine Strafanzeige jetzt zu
formulieren, um eventuelle Rechte nicht zu verlieren, oder ob es Sinnvoller ist, bis zum
Rechtsgueltigen Abschluss des Klageverfahrens gegen mich zu warten und dann erst
einen Strafantrag zu stellen. Gegen den Klaeger weiss ich, dass ich warten kann, weil
Eidesstattliche Falschaussage erst nach etlichen Jahren verjaehrt.
Waere der Versuch des Anwalts des Klaegers mich vom Gebrauch meiner
prozessualen Rechte abzuhalten strafbar, und nicht nur ein Antragsdelikt,
dann wuerde ich warten.
Sein Versuch mich zum Rechtsmittelverzicht zu bewegen, liegt wohl eher darin
begruendet, dass die zwei Aussagen, welche ich zuruecknehmen soll, weil es aus der
Luft gegriffene unwahre Tatsachenbehauptungen sein sollen als wahre
Tatsachenbehauptungen von mir nachgewiesen werden koennen, und somit wohl eher
die Angst seinem Mandanten Kosten zu verursachen und auf die eigene Rechnung
sitzen zu bleiben, weil auch sein Mandant kein Einkommen oberhalb der
Pfaendungsgrenze hat.
Ich glaub irgendwie nicht daran, dass er das Hauptsacheverfahren ueberhaubt
beantragt, wenn er nicht absichtlich seinen Mandanten reinreiten will.
Die eine "Tatsachenbehauptung" ist vom "Bergstraesser Anzeiger" recherchiert und
verbreitet worden, und der wird nicht abgemahnt, obwohl Klaeger wie sein Anwalt
davon wissen.
Die "Zweite Tatsachenbehauptung" ist trotz dass der Klaeger sie bestreitet noch immer
schriftlich im Internet, so dass ich mir keine Sorgen in einem Hauptsacheverfahren
machen muss, zumal mir da nicht mit Versaeumnisurteilen aufgrund fehlender
Anwaltsunterstutzung der Garaus gemacht werden kann, wie es in solchen
Vorverfahren geschieht, bei denen ich (unzulaessiger Weise) auf Weisung des
Gesetzgebers entmuendigt bin, ohne jemals einer Untersuchung ueber meinem
Geisteszustand ausgesetzt gewesen zu sein.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 20.03.06, 15:49 Titel: Re: Diese Gegenfrage Verstehe ich nicht?!
pejder hat folgendes geschrieben::
Mir wurde vom Gericht vorgeworfen, ich haette mit einem empfindlichen Uebel gedroht.
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft = Empfindliches Uebel
Wenn Sie mit einer *offensichtlich unbegründeten* Strafanzeige drohen, ist das auch ein empfindliches Übel (nämlich die Gegenseite bewußt fälschlich strafrechtlichen Ermittlungen auszusetzen).
Wenn hingegen in einem Unterlassungsverfahren mit dem Übergang ins Hauptsacheverfahren "gedroht" wird, ist das der ganz normale Vorgang, wie so etwas abläuft. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 20.03.06, 16:07 Titel:
pejder hat folgendes geschrieben::
Waere der Versuch des Anwalts des Klaegers mich vom Gebrauch meiner prozessualen Rechte abzuhalten strafbar, und nicht nur ein Antragsdelikt
Zwischen "strafbar" und "Antragsdelikt" gibt es keinen diametralen Gegensatz.
pejder hat folgendes geschrieben::
wie es in solchen
Vorverfahren geschieht, bei denen ich (unzulaessiger Weise) auf Weisung des
Gesetzgebers entmuendigt bin,
Oh bitte nicht, die Diktion kennen wir zur Genüge. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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