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Verfasst am: 02.03.06, 11:33 Titel: Versuch §242StGB - wie prüfen?
Hi!
Stehe mal wieder auf dem Schlauch!
Wie prüfe ich einen Versuch von §242StGB? Vorliegend versuchte jemand einem anderen eine Geldbörse zu entwenden, das Opfer bemerkte dies jedoch und zog seine zu Verteidugungszwecken mitgeführte Gaspistole.
Das mit der Gaspistole ist erstmal kein Problem, da lt. Sachverhalt alle Auflagen&Bedingungen des neuen WaffenR erfüllt wurden (PTB-Zulassung, "kl. Waffenschein" usw).
Ich komme halt irgendwie nicht mit dem Versuchten Diebstahl klar.
Normales Schema für 242 geht ja so:
Zitat:
1. Tatbestandsmäßigkeit
* objektiv
1. Sache
2. beweglich
3. fremd
4. Wegnahme
* subjektiv
1. Vorsatz bezüglich den objektiven Merkmalen
2. rechtswidrige Zueignungsabsicht
o mind. bedingter Vorsatz hinsichtlich dauerhafter Enteignung
o Absicht hinsichtlich der zumindest vorübergehenden Aneignung
o Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung (z.B. fälliger Anspruch auf Übereignung einer konkreten Sache).
o bedingter Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld
Bis wo muss ich Prüfen bis ich zum Versuch komme??
ohne Ihnen zu nahe treten zu wollen: Falls Sie wirklich Jura studieren und eine solche Aufgabe lösen müssen, sollten Sie sich die Struktur einer Versuchsprüfung schon selbst erarbeiten. Dies gehört zu den absoluten Grundlagen, die Sie unbedingt selbst verstanden haben müssen. Insofern bringt Ihnen eine Antwort hier im Forum - auf lange Sicht! - wenig. Ein Blick in die Lehrbücher und - aber nur ergänzend! - meinetwegen in Schemata ist unverzichtbar. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Tip: Schreiben Sie sowas bloß nicht in einer Klausur / Hausarbeit. Nicht die Zueignungsabsicht muss rechtswidrig sein, sondern die beabsichtigte Zueignung.
nach meinen Vorrednern frage ich mich, ob eine Antwort auf die Frage eigentlich gegeben werden darf, oder ob die Versuchsprüfung ein Staatsgeheimnis ist, das nur Volljuristen wissen dürfen.
Die Versuchsstrafbarkeit wird grds. gleich für alle Delikte aufgebaut:
I. Nichtvollendung der Tat
II.Strafbarkeit des Versuchs
III. Tatentschluss
--> hier, praktisch im Mantel des Vorsatzes, alle objektiven Tatbestandsmerkmale prüfen, also Vorsatz bzgl. der Sache/fremd/Wegnahme/Zueignung usw.
IV. Unmittelbares Ansetzen
V. Rechtswidrigkeit
VI. Schuld
Rest
Wichtig ist, dass man erkennt wie der objektive Tatbestand des vollendeten Delikts in den subjektiven TB (Tatentschluss) des versuchten Delikts "wandert". Dies ist völlig logisch, weil die Tat ja nicht vollendet ist, und der Täter vorrangig wegen seines Entschlusses, die Tat zu begehen bestraft wird.
Staatsgeheimnis, das nur Volljuristen wissen dürfen.
Nein, aber ich finde das, was Vormundschaftsrichter dazu geschrieben hat, überzeugend.
Anmerkung: Die Zueignung ist bei § 242 kein objektives Tatbestandsmerkmal. Und wo prüfen Sie in Ihrem Schema die Zueignungsabsicht? Im "Mantel des Vorsatzes"?
wenn ich mich an meine StrafR AT Vorlesungen erinnere, so ist der Tatentschluss gekennzeichnet als Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatmerkmale plus das Vorliegen etwaiger besonderer subjektiver Merkmale (wie eben gerade die Zueignungsabsicht). Wessels unterscheidet zwar im Rahmen der Tatbestandsmäßigkeit zwischen subjektivem (Tatentschluss und subj. Merkmale) und objektivem (unmittelbares Ansetzen und besondere Tätermerkmale wie Amtsträgereigenschaft) TB. Allerdings halte ich das für zu kompliziert und unpraktikabel. Deshalb prüfe ich Tatentschluss, dann unmittelbares Ansetzen und dann normal weiter, also RW und Schuld, etc. (wobei sich diese Prüfung nur in der Terminologie unterscheidet). Allerdings habe ich damit nie Probleme gehabt, weder in den Semesterabschlussklausuren, noch in der Zwischenprüfung.
Aber vielleicht werden Sie später damit noch Probleme haben.
Für den Versuch brauchen Sie doch den kompletten subjektiven Tatbestand, nur beim objektiven fehlt was (das unmittelbare Ansetzen genügt, ist aber auch erforderlich). Also brauchen Sie bei § 242 auch die Zueignungsabsicht.
Der Tatentschluß bei § 242 sieht dann so aus:
1. Vorsatz,
2. Zueignungsabsicht.
Möglicherweise meinen wir auch dasselbe, nur dürfen Sie die Zueignungsabsicht nicht vergessen.
jep, wir meinen dasselbe, nur ich schreibe als Gliederungspunkt lediglich "Tatentschluss" und fasse darunter dann Vorsatz und Zueignungsabsicht. Ich eröffne also für die besonderen subjektiven Merkmale keinen neuen Prüfungspunkt. Ob das der Weisheit letzter Schluss ist habe ich nicht gesagt. Aber vergessen würde ich die Zueignungsabsicht bei § 242 in der Tat lieber nicht
Tip: Schreiben Sie sowas bloß nicht in einer Klausur / Hausarbeit. Nicht die Zueignungsabsicht muss rechtswidrig sein, sondern die beabsichtigte Zueignung.
Aber das passt doch?
Beim "fünfköpfigen Familienvater" ist (laut Duden-Newsletter) ja auch nicht der Vater fünfköpfig, sondern er ist Vater einer fünfköpfigen Familie
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