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Arbeitsaufenthalt >183 Tage - Steuerpflicht?

 
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dzemisch
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Anmeldungsdatum: 31.01.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 12:39    Titel: Arbeitsaufenthalt >183 Tage - Steuerpflicht? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich konnte leider weder hier im Forum, noch sonst im Netz erschöpfende Antworten auf meine Fragen finden und möchte sie deshalb hier zur Diskussion stellen.

Ich war im gesamten letzten Jahr bei einer deutschen Firma angestellt und bin auch von dieser bezahlt worden.

Von April bis Dezember war ich jedoch in deren Auftrag in Südkorea tätig. Nicht durchgängig, aber insgesamt doch mehr als 183 Tage. Für diese neun Monate habe ich über meine deutsche Firma einen Freistellungsantrag in Höhe des gezahlten Gehalts ans Finanzamt gestellt, der auch genehmigt wurde. Zwischen Südkorea und Deutschland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen.

Jetzt meine Fragen dazu:
1. Bin ich eigentlich für 2005 überhaupt in Deutschland steuerpflichtig (>183 Tage im Ausland)? Was passiert mit dem Einkommen aus den drei Monaten am Jahresanfang?

2. Wenn ich mein Einkommen aus 2005 in Südkorea versteuere, welche Angaben (Nachweise) benötige ich danach für das deutsche Finanzamt, um nachzuweisen, dass die Steuern bereits dort abgegolten sind? Gibt es dafür Formulare, die möglicherweise von den koreanischen Behöreden bzw. Steuerberatern ausgefüllt bzw. gesiegelt werden müssen?

3. Da ich verheiratet bin, Kinder habe und trotz Abwesenheit einige beruflich bedingte Ausgaben in Deutschland (z.B. Abschreibungen, Fachliteratur) hatte: Welche Besonderheiten muss ich für die 'gemeinsame' Steuererklärung beachten?

Vielen Dank schon im Voraus für jeden Tipp.
D. Zemisch
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 21.03.06, 18:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

in diesem Fall muss man für das ganze Jahr eine "deutsche" Steuererklärung abgeben.

Das ergibt sich aus § 2 Abs. 7 EStG.
http://bundesrecht.juris.de/estg/__2.html

Die deutschen Einkünfte sind ganz normal einzutragen.

Die Einkünfte aus Korea sind in Zeile 20 der Anlage N einzutragen.

Die dazugehörigen Werbungskosten muss man auf eine extra Anlage schreiben, das Finanzamt trägt die dann auf der Seite 2 der Anlage N in das Kästchen mit der 57 ein.

Die Einkünfte aus Südkorea unterliegen in D dem Progressionsvorbehalt, ergibt sich aus § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG
http://bundesrecht.juris.de/estg/__32b.html

und dem DBA Südkorea Artikle 23:
http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Service/Downloads/Abt__IV/dba/069,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

Gruß

Petz
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dzemisch
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 31.01.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 21.03.06, 20:51    Titel: Danke Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort. Der Nebel lichtet sich. Smilie

D. Zemisch
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