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Hannes1 Interessierter
Anmeldungsdatum: 16.03.2006 Beiträge: 8
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Verfasst am: 16.03.06, 14:27 Titel: Einspruch gg. Einstweilige Verfügung |
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Hallo,
gestern habe ich im Briefkasten einen grossen Umschlag (Einwurfeinschreiben) für meinen Vater vorgefunden und den geöffnet. Es ist eine Einstweilige Verfügung des LG der Kammer für Handelssachen. Der "Verband A" hat diese veranlasst. Leider ist mein Vater für 2 Wochen im Urlaub.
Gibt es hier so etwas wie eine Einspruchsfrist? Wie lange ist die? Ab wann greift die Verfügung (per sofort?)? Was kann ich machen?
Vielen Dank für die Antworten und Gruß
Hannes |
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Richard Gecko FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.11.2006 Beiträge: 7763
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Verfasst am: 16.03.06, 14:42 Titel: |
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Sie koennten erstmal ihre drei anderen Postings loeschen (ja, das kann man selber machen).
Sie koennten der EV gehorchen.
Sie koennten ihren Anwalt fragen. |
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Hannes1 Interessierter
Anmeldungsdatum: 16.03.2006 Beiträge: 8
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Verfasst am: 16.03.06, 15:25 Titel: |
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Hallo und danke für die Antwort,
ich glaube aber Sie haben mich mit dem User "elchtest" verwechselt. Der hatte seinen beitrag insgesamt 4 mal gepostet.
Falls nicht: sorry
Gibt es bei einer EV keine Standard-Frist?
Gruß und danke
Hannes1 |
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Julius FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.01.2005 Beiträge: 91
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Verfasst am: 17.03.06, 16:30 Titel: |
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Die einstweilige Verfügung wird mit Zustellung wirksam. Eine Frist für den Widerspruch gibt es nicht, er kann aber verwirkt sein. |
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Gerd aus Berlin FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 18.03.06, 00:28 Titel: |
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In den meisten Fällen, in denen man eine Frist versäumt, weil man in Urlaub ist oder im Krankenhaus. kann zur Fristwahrung danach eine "Einsetzung in den bisherigen Stand" mit Erfolg beantragen.
Gegen eine einstweilige Verfügung gibt es normalerweise das Rechtsmittel der Beschwerde, glaube ich, selten aber in der 2. Instanz, wie hier wohl. Steht aber drin. Die Fristen kenne ich auch nicht. Ansonsten kann man diese runderneuern lassen, wenn man seine Ortsabwesenheit glaubhaft macht.
Gruß aus Berlin, Gerd |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 18.03.06, 01:04 Titel: |
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Zitat: | ZPO § 924 Widerspruch
(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch
statt.
...
ZPO § 936 Anwendung der Arrestvorschriften
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die
Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren
entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende
Vorschriften enthalten. |
Keine Frist, also auch keine Wiedereinsetzung. Aber Grenze: Rechtsmißbrauch (Verwirkung) - siehe schon Julius. |
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Pünktchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2634
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Verfasst am: 18.03.06, 01:13 Titel: |
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Gibt es in dem Beschlussschreiben keine Rechtsmittelbelehrung? |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 20.03.06, 01:32 Titel: |
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Pünktchen hat folgendes geschrieben:: | Gibt es in dem Beschlussschreiben keine Rechtsmittelbelehrung? |
Nein, gibt es bei einstweiligen Verfügungen des LG nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Metzing |
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kuaja FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 29.05.2005 Beiträge: 1606
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Verfasst am: 21.03.06, 22:53 Titel: |
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Metzing hat folgendes geschrieben:: | Pünktchen hat folgendes geschrieben:: | Gibt es in dem Beschlussschreiben keine Rechtsmittelbelehrung? |
Nein, gibt es bei einstweiligen Verfügungen des LG nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Metzing |
Ich hatte mal gegen einen Betreiber einer Internetseite eine Verfügung vorm Amtsgericht erfolgreich erwirkt. Ich musste diese natürlich selber zustellen lassen.
Will sagen:
Vorm Amtsgericht kriegt man, als Schuldner, doch auch keine Rechtsmittelbelehrung mit Beschluss, da die Zustellung des Beschlusses vom Gläubiger veranlasst wird, oder heftet der Gerichtsvollzieher von Amts wegen noch eine Belehrung bei einem ev-Beschluss von einem AG bei? _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können. |
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Hannes1 Interessierter
Anmeldungsdatum: 16.03.2006 Beiträge: 8
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Verfasst am: 21.03.06, 23:13 Titel: |
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Hallo und danke für die Antworten,
Naja jedenfalls war wie von Ihnen vermutet, keine Rechtsmittelbelehrung dabei.
Wenn die betreffende Person Einspruch gg. die EV einlegt. Gäbe es überhaupt Chancen?
Es geht um werbetechnische Aussagen, welche physikalisch gesehen vollkommen richtig sind (es gibt Gutachten darüber). Würde ein Einspruch etwas bringen, welcher die Fähigkeiten des Richters in Frage stellt?
Danke und Gruß
Hannes1 |
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kuaja FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 29.05.2005 Beiträge: 1606
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Verfasst am: 21.03.06, 23:25 Titel: |
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Kurze Bemerkung am Rande:
Das Rechtsmittel nennt sich Widerspruch, nicht Einspruch.
Da es sich hierbei um einen Prozess vor dem Landgericht handelt, kann nur ein Anwalt gegen die Verfügung Widerspruch einlegen, der Ihnen dann natürlich den Rat geben wird, Rechtsmittel einzulegen oder eben nicht.
Wenn Widerspruch eingelegt wird, folgt zwangsweise eine mündliche Verhandlung. _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können. |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 22.03.06, 03:50 Titel: |
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Hannes1 hat folgendes geschrieben:: | Wenn die betreffende Person Einspruch gg. die EV einlegt. Gäbe es überhaupt Chancen?
Es geht um werbetechnische Aussagen, welche physikalisch gesehen vollkommen richtig sind (es gibt Gutachten darüber). Würde ein Einspruch etwas bringen, welcher die Fähigkeiten des Richters in Frage stellt? |
Der Sachverhalt ist etwas sehr dünn, um eine Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen die eV beurteilen zu können...
Mit freundlichen Grüßen
Metzing |
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