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Der unabhängige Berater B berät den Kunden K über eine Finanzanlage, die von der Bank X herausgegeben wird. K kauft nicht über B sondern wendet sich wenige Zeit später an Berater C und kauft über diesen das Produkt der Bank X. Wie sich heraustellt, war dieses Produkt Schrott. Es liegt ein Beratungsfehler durch B vor. Kommt B in die Haftung, obwohl K nicht über ihn gekauft hat?
Fraglich ist hier die Kausalität zwischen der Beratung durch B und dem Kauf des Finanzproduktes. Schliesslich hat C ja auch beraten. Somit wurde die Kausalität durch C unterbrochen.
Zunächst einmal stellt sich die Frage ob ein Vertrag zustande gekommen ist, der ausdrücklich oder als Nebenpflicht eine Beratungspflicht einschliesst. Dies würde ich nur dann bejahen wollen, wenn enweder
- Die Beratung explizit vereinbart und bezahlt wurde oder
- Ein Verkauf aus dieser "Beratung" resultierte
Liegt keine dieser Bedingungen vor, sehe ich hier eher ein unverbindliches Verkaufsgespräch.
Typisch für den Verkauf von Finanzdienstleistungen ist, dass der Kundenberater in einem itterativen Prozess Informationen über Wünsche, Erfahrungen und Risikobereitschaft des Kunden sammelt und im Gegenzug Lösungsmöglichkeiten vorschlägt, die im Laufe des Gesprächs systematisch verfeinert werden.
Um nicht im voraus einzelne Lösungen zu verhindern, ist es sinnvoll und üblich, gerade die für Beraterhaftung relevanten Risiken des Produkts erst in einer späten Phase des Gesprächs zu diskutieren, wenn der Kunde seine Präferenzen für ein bestimmtes Produkt äußert.
Von daher sehe ich keine Beraterhaftung, wenn B das Produkt zunächst einmal in den höchsten Tönnen lobt, es aber nicht zu einer Risikoaufklärung kommt, da der Kunde das Verkaufsgespräch nicht bis zum Ende (dem Verkauf) weiterführt.
Nur am Rande bemerkt: Ob die Finanzanlage Schrott ist (im Sinne einer schlechten Rendite im Nachhinein) kommt es nicht an. Es kommt bei der Beraterhaftung darauf an, dass das Produkt den Wünschen, Erfahrungen und der Risikobereitschaft des Kunden angemessen war.
Ob die Finanzanlage Schrott ist (im Sinne einer schlechten Rendite im Nachhinein) kommt es nicht an. Es kommt bei der Beraterhaftung darauf an, dass das Produkt den Wünschen, Erfahrungen und der Risikobereitschaft des Kunden angemessen war.
Sehr interessante Meinung.
Bitte zeigen Sie mir den Kunden, der sich wünscht, eine Schrottimmobilie zu kaufen.
Im Übrigen steht im Sachverhalt: "Es liegt ein Beratungsfehler durch B vor." Wenn ich als Jurist einen Sachverhalt präsentiert bekomme, dann muss ich ihn so nehmen, wie er da steht. Im Übrigen haben Sie meinen Beitrag nicht richtig gelesen, denn ich habe, genauso wie Sie, eine Haftung des B verneint.
Im Übrigen steht im Sachverhalt: "Es liegt ein Beratungsfehler durch B vor." Wenn ich als Jurist einen Sachverhalt präsentiert bekomme, dann muss ich ihn so nehmen, wie er da steht.
Als Bänker und Nicht-Jurist habe ich notwendigerweise ein andere Vorgehensweise. Hauptproblem bei der Anlageberatung ist, dass der Kunde am Anfang der Beratung wenig Vorstellung über seine Ziele und seine Risikobereitschaft hat. Der Wunsch des Kunden lautet: Eine Geldanlage ohne Risiko, mit hoher Rendite und maximaler Verfügbarkeit.
Da alles drei zusammen nicht geht, muss der Berater die Kundenaussage (den Sachverhalt) in Frage stellen, um gemeinsam mit dem Kunden herauszufinden, was der Kunde wirklich will.
So auch hier: Ja, im posting steht:
Tatomir hat folgendes geschrieben::
Es liegt ein Beratungsfehler durch B vor.
. Aber aus dem Kontext glaubte ich zu lesen, dass diese Aussage in einem Zusammenhang mit dem vorangehenden Satz
Tatomir hat folgendes geschrieben::
Wie sich heraustellt, war dieses Produkt Schrott.
steht.
Viele Kunden (und auch der eine oder andere Threadschreiber hier im Forum) neigen dazu, folgende Argumentationkette aufzumachen (die sich eventuell auch im Ursprungsposting findet):
- (Bank-)berater empfiehlt Anlageprodukt
- Anlageprodukt weist Risiken auf (z.B. Kurschwankungen)
- Diese Risiken haben bei mir (Ex-Post) zu Verlusten geführt
- Also ist die Empfehlung/Beratung des Beraters falsch gewesen
Diese Argumentationskette ist weder fachlich noch rechtlich haltbar. Sondern:
Rembrandt hat folgendes geschrieben::
Ob die Finanzanlage Schrott ist (im Sinne einer schlechten Rendite im Nachhinein) kommt es nicht an. Es kommt bei der Beraterhaftung darauf an, dass das Produkt den Wünschen, Erfahrungen und der Risikobereitschaft des Kunden angemessen war.
Rembrandt hat folgendes geschrieben::
Bitte zeigen Sie mir den Kunden, der sich wünscht, eine Schrottimmobilie zu kaufen.
Ich habe in der Zeitung von einem solchen Kunden gelesen, der sogar 60.000 Hochrisikoimmobilien in Dresden gekauft hat.
Sein Profil:
- Hohe Risikobereitschaft
- Jede Menge Kapital im Hintergrund, um Risiken abzufangen
- Hohe Erfahrung mit Immobilienverwaltung
- Optimistische Einschätzung des regionalen Marktes
Wenn der Preis stimmt, kann die Kalkulation auch aufgehen...
Bei den Schrottimmobilien, die Sie meinen, reden wir aber genau von Fällen, in denen das Produkt den Wünschen, Erfahrungen und der Risikobereitschaft des Kunden eben gerade nicht angemessen war. Sonst hätten die Käufer erkannt, das der Preis bei diesen Objekten weitaus überhöht war.
Rembrandt hat folgendes geschrieben::
Im Übrigen haben Sie meinen Beitrag nicht richtig gelesen, denn ich habe, genauso wie Sie, eine Haftung des B verneint.
Ist die Tatsache, dass wir zu dem gleichen Ergebnis kommen, wirklich ein Ergebnis der Tatsache, dass ich Ihr posting nicht gelesen habe?
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