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wie verjährt denn eine alte Provisionsforderung aus dem Jahre 2001, welchen Einfluss hat hierauf noch § 88 HGB a.F.?
Beispiel:
Handelsvertreter H vereinbart mit Auftraggeber A einen Provisionsabrechnungszeitraum vom 15.11.01 bis 15.12.01. Wann sind Provisionsforderungen aus diesem Zeitraum nun verjährt?
Meine Lösung wäre folgende: Zunächst ist über Art. 229 § 6 IV und VI EGBGB der § 88 HGB a.F. noch anwendbar.
§ 88 HGB a.F. besagt: "Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres in dem sie fällig geworden sind."
Da beim Provisionsanspruch Entstehung und Fälligkeit auseinanderfallen ergibt sich für mein Beispiel folgendes:
Abrechnungszeitraum 15.11.01 bis 15.12.01 (§ 87 c Abs. 1 S.1 HGB) Fälligkeit der Provision 31.1.02 (§§ 87a Abs. IV, 87c I 2 HGB).
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