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Versicherung Auszahlung an wen?

 
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Generation Golf 2
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.03.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 13.03.06, 10:14    Titel: Versicherung Auszahlung an wen? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen!
Folgender Fall:

Eine im Erbbaurecht gepachtete Tennisanlage, genauer das Gebäude darauf, fiel im Dezember 2005 einem Feuer zum Opfer.
Nachdem es nunmehr 3 Monate gedauert hat, bis eine Entschädigungsleistung feststeht möchte die Versicherung jetzt erstmal den Zeitwert ausbezahlen.
Meine Frage diesbezüglich lautet: An wen muß die Entschädigung ausbezahlt werden?
Versicherungsnehmer ist der Erbbauberechtigte. Dieser ist laut Erbpachtsvertrag auch verpflichtet ein neues Gebäude zu errichten.
Der Erbpachtgeber sträubt sich nun, die Vollmacht, die die Versicherung zur Auszahlung benötigt zu unterschreiben. Es ist nicht sicher ob überhaupt wieder ein Gebäude aufgebaut werden soll, da der Erbpachtgeber mit dem Gedanken spielt, Häauser und Wohnungen auf dem Grünstück zu errichten.
Hat jemand eine Ahnung, wie die Rechtslage ist?
Schönen Dank erstmal!
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denotto
Gast





BeitragVerfasst am: 13.03.06, 10:26    Titel: Antworten mit Zitat

wie lange läuft der erbpachtvertrag noch?
prinzipiell wird in der schadensversicherung an den versicherungsnehmer ausgezahlt.
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Generation Golf 2
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.03.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 13.03.06, 10:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo nochmal!
Der Erpachtvertrag läuft bis zum Jahr 2020!
Ich bin eigentlich auch davon ausgegangen, dass die Entschädigung automatisch an den VN oder eine Bank ausbezahlt wird, wenn im Grundbuch eine Hypothek eingetragen ist. Die Versicherung argumentiert aber, dass der Grundstückseigentümer seine Zustimmung geben muß. Was ist, wenn sich Erbpachtgeber und Erbpachtnehmer gegenseitig nicht bevollmächtigen, wird dann gar nichts ausgezahlt?
Grüße
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denotto
Gast





BeitragVerfasst am: 13.03.06, 11:17    Titel: Re: Versicherung Auszahlung an wen? Antworten mit Zitat

[quote="
Hat jemand eine Ahnung, wie die Rechtslage ist?
Schönen Dank erstmal![/quote]

die ahnung hab ich zwar nicht. mir stellen sich aber zusätzliche fragen.

- in welchem zustand muss das grundstück nach vertragsablauf zurückgegeben werden?
- wenn mit gebäude, welcher gebäudezustand?
- mitwirkungspflicht des erbpachtgebers ?
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Generation Golf 2
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.03.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 13.03.06, 14:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo nochmal,
vielen Dank für Ihr Interesse!
Das Gebäude muß zum Ende der Erbpacht in ordentlichem Zustand zurückgegeben werden. Laut Erbpachtvertrag ist der Erbpachtnehmer verflichtet das Haus bei einem Totalschaden wieder in gleicher Art und Güte aufzubauen und alle von der Versicherung zur Verfügung gestellter Mittel dafür zu verwenden.
Eine Mitwirkung des Erpachtgebers ist nicht vorgesehen oder vereinbart!
Grüße
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Duisburger
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 22.03.06, 21:29    Titel: Antworten mit Zitat

Generation Golf 2 hat folgendes geschrieben::
Hallo nochmal,
vielen Dank für Ihr Interesse!
Das Gebäude muß zum Ende der Erbpacht in ordentlichem Zustand zurückgegeben werden. Laut Erbpachtvertrag ist der Erbpachtnehmer verflichtet das Haus bei einem Totalschaden wieder in gleicher Art und Güte aufzubauen und alle von der Versicherung zur Verfügung gestellter Mittel dafür zu verwenden.
Eine Mitwirkung des Erpachtgebers ist nicht vorgesehen oder vereinbart!
Grüße


Damit sollte doch die Sache gegessen sein, jedenfalls im Sinne des Versicherungsvertrages. Der Versicherer hat an seinen Vertragspartner (zmindest den Zeitwert zum Eintritt des Schadenfalls) zu leisten. Der Erbpachtgeber macht sich hier m.E. sogar schadenersatzpflichtig wenn er schuldhaft den Wiederaufbau verzögert da ja die Erbpacht mit Sicherheit nur bei vertragsgemäßer Nutzung des Grundstücks, also Erzielung von Einnahmen durch die Nutzung, geleistet werden kann.

Umgekehrt müsst der Erbpachtgeber den Pachtnehmer aus dem Vertragsverhältnis entlassen (was aber nur einverehmlich möglich ist und nicht durch einseitige Willenserklärung) und auch entschädigen wenn er das Gebäude mitverpachtet hat. Sinn ist es für den Pachtnehmer ja eine wirtschaftliche Existenz über den Vertragszeitraum zu erlangen.

Im Zweifel mal die Rechtsschutzversicherung ansprechen, respektive den (Fach-)Anwalt des eigenen Vertrauens.
_________________
MfG,
Duisburger

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