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recht.de :: Thema anzeigen - Können Privatpersonen die Menschenwürde anderer verletzen?
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Können Privatpersonen die Menschenwürde anderer verletzen?
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Cicero
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Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 20.03.06, 15:34    Titel: Können Privatpersonen die Menschenwürde anderer verletzen? Antworten mit Zitat

Neulich im Strafrecht:

Jurico hat folgendes geschrieben::
Wenn man die Menschenwürdegarantie des GG so versteht wie das BVerfG, also als ein an den Staat gerichtetes Verbot, den Menschen als bloßes Objekt zu behandeln ("Objektformel"), dann frage ich mich, wie Private überhaupt die Menschenwürde anderer verletzen können.


Meine Wenigkeit hat folgendes geschrieben::
Jetzt wird es allerdings spannend: Natürlich kann eine Privatperson eine andere nicht zum Objekt staatlichem Handelns reduzieren. Aber doch wohl zum bloßen Objekt eigenem Handelns?


Jurico hat folgendes geschrieben::
Wollen wir das nicht mal separat diskutieren? Machen Sie doch mal ("oben") nen neuen Thread auf.


Aber natürlich! Es gibt also zwei mögliche Sichtweisen. Entweder kann ein Privatmensch die Menschenwürde eines anderen verletzen. Das hätte allerdings nur dann Konsequenzen für den Täter, wenn er damit zugleich gegen eine an ihn gerichtete Norm verstößt, die als Rechtsfolge Konsequenzen androht.

Oder aber, ein Verstoß gegen die Menschenwürde im Zusammenhang mit der Handlung eines Privaten kann nur darin liegen, dass der Staat seine Schutzpflichten nicht erfüllt hat.
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jurico
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Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 20.03.06, 16:41    Titel: Antworten mit Zitat

Ich möchte meine These ein wenig präzisieren:

Zitat:
GG Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
...

Die Verpflichtung, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, richtet sich gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG an (alle) Träger staatlicher Gewalt, nicht aber an den Einzelnen.

Ich verstehe Art. 1 Abs. 1 GG nicht als subjektives Recht, sondern als oberstes Staatsprinzip. Gegen die Menschenwürde als Staatsprinzip kann nur der Staat, nicht dagegen der Einzelne verstoßen. Genausowenig kann der Einzelne gegen das Rechtsstaats-, Sozialstaats- oder Demokratieprinzip verstoßen. "Adressaten" dieser Prinzipien sind allein die Träger staatlicher Gewalt (vgl. auch Art. 20 Abs. 3 GG).

Zitat:
GG Art 20
...
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt
und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
...



PS: Dies ist keine endgültige These. Änderungen nicht ausgeschlossen. Winken
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jurico
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Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 20.03.06, 19:03    Titel: Antworten mit Zitat

Zu diesem Thema wurde schon an anderer Stelle geschrieben:

Dos hat folgendes geschrieben::
Aber wir sind hier in einem Verhältnis zwischen zwei Privaten, das der Staat nur nachträglich sanktioniert. Hier denke ich, gilt auch die Menschenwürde - so wie die Grundrechte - nur mittelbar. Ich sähe also im Verhältnis zwischen Privaten die Möglichkeit, auch die Menschenwürde abzuwägen. Und dann dürfte das Ergebnis in dem fiktiven Fall eindeutig sein...
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Old Piper
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 21.03.06, 08:21    Titel: Antworten mit Zitat

jurico hat folgendes geschrieben::
Gegen die Menschenwürde als Staatsprinzip kann nur der Staat, nicht dagegen der Einzelne verstoßen.
Sehe ich anders. Der Einzelne kann gegen die Menschenwürde verstoßen, und er tut es auch, wie man täglich nicht nur in der Zeitung mit den 4 Buchstaben nachlesen kann.
Den Einzelnen trifft aber nicht die Verpflichtung aus Art. 1 GG, die Menschenwürde zu schützen, die triift nur den Staat. Der wiederum kommt dieser Verpflichtung nach (mehr oder weniger erfolgreich), indem er die Verstöße des Einzelnen - z.B. über das StGB - sanktioniert.
_________________
MfG
Old Piper
_____________________
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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Dos
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 21.03.06, 11:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
dass die Grundrechte zwischen Privaten nur mittelbar gelten, so nicht das GG selbst etwas anderes anordnet (Art. 9 III GG), ist wohl unstreitig. Ich denke, für die Menschenwürde gilt das Gleiche. Evtl lässt sich sogar sagen, dass ein Mensch die Würde eines anderen gar nicht verletzen kann, weil zu einer solchen Verletzung immer die Totalität des Umgangs gehört (als Objekt behandeln), die nur ein Staat haben kann. Aber rein dogmatisch könnte man mit guten Gründen auch anders argumentieren. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG klingt absolut, so, als wäre er an alle gerichtet. Das wäre bei einem solchen obersten Konstitutionsprinzip ja auch nachvollziehbar. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG wendet sich sicher nur an den Staat, schließt aber nicht aus, dass die Menschenwürde selbst auch für andere gilt. Und Art. 1 Abs. 3 GG bindet die Staatsgewalten ja "nur" hinsichtlich der "nachfolgenden" Grundrechte. Kann man hieraus den Umkehrschluss ziehen, dass (1) die Menschwürde gar kein Grundrecht sei, sondern allenfalls Grundlage für solche und dass (2) deshalb auch Private daran gebunden seien?
Gruß, dos
_________________
Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 21.03.06, 12:05    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Geht es hingegen um das Pietätsgefühl der Allgemeinheit, so kommt es darauf an, ob der Täter dem Menschsein seine Verachtung bezeigen bzw. die Menschenwürde als Rechtsgut an sich mißachten will. Denn die Vorstellungen der Allgemeinheit hinsichtlich des Umgangs mit Toten gründen letztlich in dem Bewußtsein der jedem Menschen zukommenden und über den Tod hinauswirkenden Würde (BVerfG NJW 2001, 2957, 2959; BVerfGE 30, 173, 196; vgl. Tröndle/ Fischer StGB 52. Aufl. § 168 Rdn. 2; Hörnle in MünchKomm § 168 Rdn. 2).
34
Die Würde des Menschen verbietet es, ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektsqualität prinzipiell in Frage stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern die Würde des Menschen als Gattungswesen (BVerfGE 87, 209, 228).

(BGH 2 StR 310/04 )

Daraus folgt, dass sehr wohl ein Individuum einem anderen gegenüber die Menschenwürde verletzten kann, ebenso, dass er die Würde des Gattungswesen Mensch verletzen kann.

Der Behauptung, nur der Staat könne die Menschenwürde verletzen, liegt m.E. ein non sequitur zugrunde. Aus Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt folgt die Verpflichtung zum Schutz, die selbstverständlich auch die Wahrung der Menschenwürde durch den Staat selbst umfasst, aber es folgt eben nicht, dass nur der Staat sie verletzen kann. Vielmehr folgt daraus, dass der Staat seine Schutzpflicht jedem gegenüber wahrzunehmen hat. De facto begründet der Satz die Pflicht, Asyl zu gewähren, wenn dem, der um Asyl nachsucht, bei Abschiebung menschenunwürdige Behandlung droht. Auch diesem Menschen gegenüber hat der Staat die Pflicht, die Menschenwürde zu schützen, unabhängig von seiner sonstigen Gruppenzugehörigkeit; denn in jedem Falle gehört er zur Gattung Mensch und das reicht zur Begründung der Schutzpflicht.

Ein Recht im strengen Sinne ist Art 1 GG imho nicht. Denn ein Recht kann man beschließen, gewähren und aberkennen. Das geht bei der Menschenwürde aber nicht. Ich sehe es eher als eine Tatsachenfeststellung: für einen Menschen hat der Mensch eine Würde, die nicht aberkannt werden kann, weil ein Mensch sie damit gleichzeitig sich selbst aberkennen würde. Doch selbst wenn einer sich selbst die Menschenwürde aberkennen würde, so wäre das nicht gültig, weil dies nicht auf alle Individuen der Gattung Mensch übertragbar wäre. Hier kann Kant angeführt werden: die Aberkennung der Menschenwürde kann unmöglich ein allgemeines Gesetz sein, weil der Mensch sich nicht tatsachenwidrig seiner Natur, seines Wesens entledigen kann.
_________________
Grüße,
Abrazo
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jurico
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Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 21.03.06, 12:55    Titel: Antworten mit Zitat

Old Piper hat folgendes geschrieben::
Der Einzelne kann gegen die Menschenwürde verstoßen, und er tut es auch, wie man täglich nicht nur in der Zeitung mit den 4 Buchstaben nachlesen kann.

Das ist die Frage, ob z. B. dort wirklich gegen die Menschenwürde und nicht etwa "nur" gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht o. ä., das man für einen Teilaspekt oder Ausfluß der Menschenwürde halten mag, verstoßen wird.

Dos hat folgendes geschrieben::
Und Art. 1 Abs. 3 GG bindet die Staatsgewalten ja "nur" hinsichtlich der "nachfolgenden" Grundrechte. Kann man hieraus den Umkehrschluss ziehen, dass (1) die Menschwürde gar kein Grundrecht sei, sondern allenfalls Grundlage für solche und dass (2) deshalb auch Private daran gebunden seien?

Ob Art. 1 Abs. 1 GG ein Grundrecht enthalte, ist eine Frage, mit der man sich als Jurastudent im ersten oder zweiten Semester (kurz) beschäftigt. Meist werden dann einige Normen aus dem GG zitiert, die dafür und dagegen sprechen. Die Antwort auf die Frage wird dann meist mit folgendem Argument abgebügelt:

Manssen, Staatsrecht II, Rn. 208 (z. B.) hat folgendes geschrieben::
Im Übrigen hängt von der Frage des Grundrechtscharakters von Art. 1 Abs. 1 GG wenig ab. ... Verletzungen der Menschenwürde gehen im Regelfall mit Verletzungen anderer Grundrechte einher, etwa des Art. 2 Abs. 1 GG.

Ich selbst habe mich damals auch nicht weiter mit dieser Frage befaßt. Das erschien mir als müßig. Bis ich dann 2003 über einen Aufsatz von Ernst-Wolfgang Böckenförde ("Die Würde des Menschen war unantastbar", FAZ v. 03.09.2003) gestolpert bin. Der Aufsatz beeinhaltet eine Rezension und Kritik der Neukommentierung des Kommentars Maunz/Dürig zu Art. 1 GG, für die Matthias Herdegen verantwortlich zeichnet.

Böckenförde legt dar, wie nach dem 2. Weltkrieg mit der "Menschenwürde" ein "Wort an die oberste Stelle der Rechtsbegriffe" gelangte, "das seiner Herkunft nach gar kein Rechtsbegriff ist." Die ursprüngliche Kommentierung des Art. 1 GG durch Dürig "verstand ... die Menschenwürdegarantie als Übernahme eines grundlegenden, in der europäischen Geistesgeschichte hervorgetretenen 'sittlichen Werts' in das positive Verfassungsrecht, das sich dadurch selbst auf ein vorpositives Fundament ... bezieht."

Dem entspreche auch "die Qualifizierung des Artikels 1 Absatz 1 als objektiv-rechtliche Norm, nicht auch als subjektives Grundrecht." Jedes Grundrecht habe Grenzen, die es auch haben müsse und es unterliege der Abwägung. Demgegenüber solle das "Achtungs- und Schutzgebot der Menschenwürde nach Intention und Formulierung universal und 'unantastbar' gelten." Art. 1 Abs. 1 GG erscheine "so als 'oberstes Konstitutionsprinzip' allen objektiven Rechts."

Böckenförde kritisiert "die Abkehr von der Interpretation des Artikels 1 Absatz 1 GG als Übernahme eines vorpositiven sittlichen Werts ... in das positive Recht." Das Verständnis von Art. 1 Abs. 1 (auch) als Grundrecht - wie es auch von der Rechtsprechung akzeptiert sei - öffne "das Tor zu Abwägung und flexibler Handhabung, denn ein subjektivrechtlicher Würdeanspruch, dessen konkrete Anwendung nicht selten in Konkurrenz oder Konflikt mit anderen Rechten und Ansprüchen steht, drängt zu Ausgleich und Begrenzung." Ein "so gesehener Würdeschutz" sei "für viele Abstufungen und Variationen offen. Über seine eigene Relativierung führt er notwendig auch zur Relativierung der Unabdingbarkeit der Menschenwürde selbst, wiewohl der Anschein erweckt wird, diese bestünde fort."

Damit werde "der Rückgriff auf die geistigen und geschichtlichen Grundlagen dieses Begriffs, der vom Parlamentarischen Rat bewußt als vorpositiv geprägter Begriff in die Verfassung übernommen wurde, entbehrlich", er verliere seine Relevanz.

Und Böckenförde fragt: "Was aber bleibt dann vom Gehalt dieses Begriffs, der ja kein originär juristischer, in Rechtstradition ausgeformter Begriff ist?"


Ich halte die Argumentation Böckenfördes für überzeugend.
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jurico
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Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
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BeitragVerfasst am: 21.03.06, 15:00    Titel: Antworten mit Zitat

Abrazo hat folgendes geschrieben::
(BGH 2 StR 310/04 )

Das "Kannibalen-Urteil" wird übrigens hier schon heiß diskutiert. Winken
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Cicero
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Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 21.03.06, 16:41    Titel: Antworten mit Zitat

Da haben wir anscheinend doch eine mittelgroße Diskussion losgetreten. Schön!

Wenn sich Art. 1 GG nur an den Staat richtet, dann bedeutet dass auch nach meiner Meinung nicht, dass nur der Staat faktisch in der Lage ist, die Menschenwürde eines Menschen zu verletzen. Allerdings kann ein Privater die Menschenwürde eines anderen sowieso nicht verletzen, ohne zugleich einem der vielen einfachen Gesetze zuwiderzuhandel, die der Staat geschaffen hat, um seinem Auftrag gerecht zu werden, die Menschenwürde zu schützen. Diese Gesetze sehen Sanktionen und andere Rechtsfolgen zum Nachteil des Verletzers vor, Art. 1 GG nicht.

Gelingt es einem Privaten, die Menschenwürde eines anderen zu verletzen, ohne dass der Rechtsstaat darauf reagieren kann (weil es kein einschlägiges einfaches Gesetz gibt,) dann muss man natürlich fragen, ob der Staat seinen Schutzauftrag erfüllt hat.

Zitat:
Ein Recht im strengen Sinne ist Art 1 GG imho nicht. Denn ein Recht kann man beschließen, gewähren und aberkennen. Das geht bei der Menschenwürde aber nicht.


Das ist ein interessanter Standpunkt; gewährt die Verfassung Grundrechte oder stellt sie nur fest, dass der Mensch diese Rechte hat? Kann man die Frage für verschiedene Grundrechte unterschiedlich beantworten? Da es Art. 79 III GG unmöglich macht, die Menschenwürdegarantie ohne Verfassungsbruch/Revolution abzuschaffen spricht einiges dafür, dass zumindest die Menschenwürde ein naturgegebenes Recht ist. Es spricht aber auch vieles dafür, dass dies für die allgemeine Handlungsfreiheit gelten muss.

Hier lohnt ein Blick nach Großbritannien. Die haben bekanntlich keine geschriebene Verfassung und auch sonst eine ablehnende Haltung gegenüber kodifizierten Grundrechten. Die sagen sich: "wenn der Staat mir die Rechte A, B und C gewährt, dann bedeutet das zugleich, dass ich X, Y und Z nicht darf." Zwar gibt es in England inzwischen einen Human Rights Act, aber trotzdem werden solche geschriebenen Rechtekataloge als Bedrohung der Freiheit angesehen.

Dem begenen wir mit dem mit dem Hinweis auf die allgemeine Handlungsfreiheit. Selbstverständlich ist auch bei uns alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist - aus dem Vorhandensein der Grundrechte folgt nichts anderes. Kann es in einem Rechtsstaat anders sein? Die Grundrechte schränken nur die Macht des Staates ein; er soll die allgemeine Handlungsfreiheit in einigen Bereichen weniger leicht beschränken können als in anderen.
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
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BeitragVerfasst am: 22.03.06, 16:35    Titel: Antworten mit Zitat

I.
Der Behauptung, Art. 1 GG binde nur den Staat, liegt m.E. ein Denkfehler zugrunde.
Möglich ist eine solche Behauptung nur dann, wenn man den Staat als real existierendes Objekt ansieht. Das aber ist nicht der Fall. Real existierende Objekte sind nur Menschen und die Erde / die Welt auf / in der sie stehen mit allem, was darin kreucht und fleucht.

Der Staat ist ein Begriff. Nämlich für die Organisationsform, die die Individuen, die sich im Laufe der Zeit auf einem von ihnen beherrschten Territorium zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen haben, entwickelt haben. Daraus folgt, dass der Staat überzeitlich ist, zu ihm gehörten die Toten, zu ihm werden gehören die, die noch geboren werden. Woraus die - für das GG nicht unwichtige - Legitimitätsfrage folgt, denn tatsächlich haben die die Gesellschaft bildenden Individuen nie über das GG abgestimmt (was wg Überzeitlichkeit für Verfassungen normal ist, das Argument, gilt et nich, habbisch nich für gestimmt, zieht also nicht). Einigen wir uns vorläufig darauf, dass es seine Legitimität aus der allgemeinen Akzeptanz bezieht.

Die Gesellschaft trägt ihrer Organisation, also zuvörderst den dafür zuständigen Organen, auf, die Menschenwürde als unantastbar zu schützen. Wie ist das möglich, wenn sie die Unantastbarkeit der Menschenwürde nicht als Wert ansieht? Gar nicht. Folgt, es handelt sich um einen Wert der Gesellschaft, also auch der sie bildenden Individuen. Die Schutzpflicht des Staates ist also abhängig davon, dass die Gesellschaft der Menschenwürde einen Wert beimisst. Damit gibt die Gesellschaft die Ahndung der Verletzung der Menschenwürde an einem Individuum ebenso in die Hände der staatlichen Organe wie die Verfolgung jeder anderen Rechtsverletzung. Auch hier handelt der Staat also stellvertretend für die Individuen einer Gesellschaft.

II.
Gehen wir jetzt mal von der Menschenwürde weg. Warum sollen Gesetze gelten, und auch noch gerade diese?

Rechtsgeschichte hin, Rechtsgeschichte her, selbstverständlich ist das nicht.
Die erste (später natürlich weiter entwickelte) europäische 'Verfassung' stammte von Augustinus. Er ging von einer absoluten Wahrheit aus, die Mensch nicht vollkommen erkennen, sondern letztlich nur von Gott offenbart bekommen könne, dem einzigen, der die absolute Wahrheit genau kennt. Die göttliche Offenbarung steht in der Bibel, ergo ist die Bibel die Verfassung. Denn nur sie enthält die absolute Wahrheit, alles, was zu ihr im Widerspruch steht, muss notgedrungen falsch sein (oder, so Thomas von Aquin, falsch interpretiert). Art. 1 GG war damals also quasi die Bibel, und daraus entwickelte sich bzw. wurde angepasst das Rechtssystem. Ein Ziel hatte die Sache auch: nämlich die allmähliche Verwirklichung des Gottesstaates, in dem die Geschichte enden würde - darauf, dass die Geschichte ein Ziel hätte, berief sich ironischerweise später der olle Marx (so was ist immer brandgefährlich, denn der Verwirklichung des obersten Zieles wird im Zweifelsfalle die Verwirklichung der Menschenrechte, ja, das Recht überhaupt untergeordnet, vertagt auf bessere Zeiten - nur, dass der heutige Mensch nix davon hat).

Abgelöst wurde dieses System durch den Absolutismus der Neuzeit. Königtum von Gottes Gnaden. Gottes Gnaden war wichtig, denn dadurch blieb Gott die Verfassungsgrundlage, nur, dass zur Interpretation nicht mehr der Klerus, sondern der von Gott bestallte und mit besonderen Fähigkeiten begabte König befugt war. Vgl. Ludwig XIV: "Der Staat bin ich". Und da es deren mehrere verschiedener Nationen gab, wurde Macht und Stärke des Nationalstaates oberstes Ziel; nach dem Erringen der Weltherrschaft hätte man dann weiter sehen können (vgl. hierzu George Bush und seine Evangelikalen).

Dass besonders muslimische Gesellschaften, die ja auch Geschichtskenntnisse haben, den Schluss ziehen, eine vom akademischen Klerus im Konsens interpretierte Verfassungsgrundlage sei immer noch besser als eigenmächtige Interpretationen absolutistischer Diktatoren, dürfte verständlich sein.

Die Angelsachsen gingen einen anderen Weg. Sie trennten sich von der allein seligmachenden katholischen Kirche, gründeten die anglikanische, schmissen die Puritaner raus und erklärten Religion zur Privatsache. Damit entledigten sie sich der Verfassung. Brauchen wir nicht, meinten sie, unsere Gesetze machen wir selber. Gesellschaftsvertrag. Steht zwar auf äußerst wackeligen Füßen, dat Dingen deit et ävver. Damit haben die Angelsachsen ausschließlich positives Recht - begründet damit, dass der Mensch von Natur ein Scheusal ist, das sich aus Eigennutz mit anderen vertraglich zusammen schließt ("der Mensch ist des Menschen Wolf").

Die Deutschen sind einen anderen Weg gegangen. Nietzsche. Gott ist tot, also machen wir unsere Verfassung (!) selber. Erst mal Umwertung aller Werte. Der Mensch ist der potentielle Übermensch, ihn zu verwirklichen ist das Ziel der Geschichte, was sich dem widersetzt, gehört weg. Ergebnis: Nationalsozialismus (Hinweis: das sind natürlich nur die allergröbsten Gedankenstränge). Erwachen mit Entsetzen: dat hammer nich gewollt.

Und damit haben wir das Problem, nämlich: wat is mit unserer Verfassung?

III.
Jedes positive Recht kann auch anders sein. Nämlich dann, wenn die Gesellschaft bzw. die Organe, die sie damit beauftragt hat, es beschließt. Deutschland hat die Erfahrung gemacht, dass das nicht funktioniert. Und zwar nicht aus utilitaristischen Gründen (man kriegt von anderen Gesellschaften eins auf den Deckel - dagegen wäre Nachrüstung angebracht), sondern aus ethischen Gründen: die Menschlichkeit steht dagegen auf, jedenfalls bei denen, die sie nicht ins Koma versetzt haben. Damit wurde für uns die angelsächsische Staats- und Rechtsauffassung als für unsere Gesellschaft untauglich widerlegt (wobei ich behaupte, die ist insgesamt untaugllich). Damit wurde auch die Bindung an den Mehrheitsbeschluss relativiert. Denken wir an die Todesstrafe: zumindest in der Nachkriegszeit hätte es dafür garantiert eine Zweidrittelmehrheit in der Bevölkerung gegeben - wurde und blieb trotzdem abgeschafft.

Die Verfassung hat also die Funktion, dem qua Mehrheitsbeschluss der Gesellschaft geltenden Recht Grenzen zu setzen. Ein neu beschlossenes Gesetz muss ins Rechtssystem passen (es darf also nicht zu Widersprüchen innerhalb des Systems führen). Und dieses ganze Rechtssystem basiert auf einem außerrechtlichen Prinzip, nämlich einem ethischen. Denn ein System kann sich nicht selbst begründen. Dieses außerrechtliche ethische Prinzip ist die Menschenwürde (kein perfekter Begriff, dat Dingen deit et ävver - man weiß, was gemeint ist). Menschenwürde ist im Grunde zu verstehen als Menschlichkeit, Humanität. Und dass Menschen wesenhaft menschlich sind (auch wenn sie es gelegentlich gerne mal vergessen oder verleugnen), ist unbestreitbar. Alle Grundrechte müssen also durch die Menschenwürde begründet und unter diesem Aspekt interpretiert werden, aber ebenso alle bisherigen und zukünftigen Gesetze (Beispiel: Strafbarkeit der Homosexualität; menschenunwürdig = tatsachenwidrig (Homosexuelle sind so, das ist keine Willkür) = unmenschlich, also abgeschafft). Und daraus folgt selbstverständlich, dass bei Verletzungen der Menschenwürde durch ein Individuum andere Gesetze verletzt werden, von daher dürfte Art. 1 GG regelmäßig nicht bemüht werden, wenn ein Individuum die Menschenwürde verletzt, denn die ist schon durch andere Gesetze geschützt. Nichts desto trotz wird die Strafbarkeit letztlich genau dadurch begründet. Mord ist bei uns eben nicht deswegen strafbar, weil die Menschenwölfe das aus utilitaristischen Gründen so beschlossen haben, sondern weil Menschsein voraussetzt, dass Mensch lebt. Eine Leiche steht nur deswegen unter Schutz, weil sie mal ein lebender Mensch war.

Ich deute hier die Fragen und Probleme nur an; die Diskussion hierzu ist noch lange nicht abgeschlossen, vielleicht noch gar nicht richtig in Gang gekommen. Aber ich hoffe, ich konnte wenigstens klar machen, dass wir allgemeingültige, außerrechtliche Prinzipien erkennen müssen, die die Gesellschaft als solche anerkennt und einsieht, glaubt oder was auch immer, um der Gefahr zu entgehen, uns mit der Zeit zu einer unmenschlichen Gesellschaft zu entwickeln, weil uns das gerade so in den Kram passt. Die Philosophie ist ja immer ein bisschen weiter als das gesellschaftliche Bewusstsein, und die Philosophie ist schon lange in einer Zeit angekommen, in der sie entdeckt hat, dass Mensch am (vorläufigen) Ende des Prozesses angekommen ist, an dem er sich unbeschränkt und grenzenlos weiter entwickeln kann; sie ist mit ihrem Dickschädel gegen die Grenzen gestoßen. Passt vielen nicht, hilft aber nix, is so.

Vielleicht werden wir sogar zu einer Renaissance von Platons Staat kommen, in dem die Philosophenkönige zwar nichts zu sagen haben, das aber wohl begründet.
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Grüße,
Abrazo
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jurico
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BeitragVerfasst am: 22.03.06, 21:24    Titel: Antworten mit Zitat

Abrazo hat folgendes geschrieben::
Der Behauptung, Art. 1 GG binde nur den Staat, liegt m.E. ein Denkfehler zugrunde. Möglich ist eine solche Behauptung nur dann, wenn man den Staat als real existierendes Objekt ansieht. Das aber ist nicht der Fall. Real existierende Objekte sind nur Menschen ... Der Staat ist ein Begriff.

Kein Denkfehler, nur begrifflich unscharf. Ich sehe den Staat nicht als real existierendes Objekt an (die Frage ist schon interessant, was der Staat ist - separater Thread?), sondern auch als Konstrukt, als Umschreibung eines bestimmten Zustandes und Prozesses.

Die "staatliche Gewalt", von der Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG spricht, meint doch die dahinter stehenden, in amtlicher Eigenschaft tätigen Menschen. Eine Verhaltensnorm ("Achte die Menschenwürde und schütze sie!"), gerichtet an ein Objekt, machte ja keinen Sinn. Das wäre Reden gegen die Wand.


Kann man nicht folgendes erwägen: Das Schutz- und Achtungsgebot aus Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG richtet sich nur an die staatlichen Organe als ein Rechtsgebot (als Rechtspflicht).

Möglicherweise gibt es ein vergleichbares Achtungsgebot auch zwischen Privaten. Dieses ist aber nicht in Art. 1 GG gemeint. Und es ist auch kein rechtliches, sondern (nur) ein ethisches Gebot (keine Rechtspflicht).

Zu einem rechtlichen Gebot (Rechtspflicht) wird dieser Achtungsanspruch zwischen Privaten nur dann, wenn ein Gesetz z. B. sagt: "Töte nicht!" (§ 212 StGB - Totschlag).


Abrazo hat folgendes geschrieben::
Gehen wir jetzt mal von der Menschenwürde weg. Warum sollen Gesetze gelten, und auch noch gerade diese?

Finde ich - hier - keine so gute Idee. Über die Geltung des Rechts ließe sich besser separat diskutieren.


PS: Zur "mittelbaren Drittwirkung" von Grundrechten möchte ich noch folgendes erinnern. Diese Rechtsfigur wurde ja nicht für das zweiseitige Verhältnis: Privater - Privater entwickelt, sondern für das Dreiecksverhältnis: Gericht - Privater - Privater. Über die zivilrechtlichen Generalklauseln wirken nach h. M. auch die Grundrechte ins Zivilrecht hinein. Und diese Wirkung haben die Gerichte aufgrund ihrer Grundrechtsbindung (Art. 1 Abs. 3 GG) bei ihren Entscheidungen zu beachten. Dazu könnte man sich - separat Winken - auch noch ein paar Gedanken machen.
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Abrazo
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BeitragVerfasst am: 22.03.06, 23:05    Titel: Antworten mit Zitat

Ein real existierendes Objekt - oder auch Gegenstand - im sprachlichen Sinne ist alles, worauf man mit dem Finger zeigen kann: das da. Geht beim Staat nicht. Ist also ein Begriff. Beim einem Menschen geht das.

Zitat:
Kann man nicht folgendes erwägen: Das Schutz- und Achtungsgebot aus Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG richtet sich nur an die staatlichen Organe als ein Rechtsgebot (als Rechtspflicht).

Die Frage ist: wer hat dieses Gebot erlassen - und warum? Ein Begriff kann nicht handeln, nichts entscheiden, nichts beschließen. Das können nur real existierende Menschen. Art. 1 GG behauptet ja noch mehr: nämlich dass das Deutsche Volk sich zu den unveräußerlichen und unverletzlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft bekennt. Und die wenigsten menschlichen Gemeinschaften sind staatlicher Art. Das heißt, weil das Deutsche Volk sich zu den Menschenrechten, als deren ethische Grundlage hier die Menschenwürde aufzufassen ist, bekennt, verpflichtet es auch (!) seinen Staat zu deren Schutz. Normal. Primär ist aber das Bekenntnis und damit die Selbstverpflichtung der Gesellschaft zu den Menschenrechten und damit der Menschenwürde. Wäre ja auch widersinnig, seine Organisationsform auf einen Wert zu verpflichten, von dem man selber nicht so viel hält.
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jurico
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BeitragVerfasst am: 22.03.06, 23:12    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die Frage ist: wer hat dieses Gebot erlassen

Als Rechtsgebot im GG:

Zitat:
GG Eingangsformel
Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung
festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat
beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16. bis
22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten
deutschen Länder angenommen worden ist.
Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine
Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.
...
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Cicero
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Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 23.03.06, 15:02    Titel: Antworten mit Zitat

@ Abrazo,

die Grundrechte sind also deswegen keine an den Staat gerichteten Verhaltensnormen, weil es den Staat als abstrakte Größe nicht gibt?

Vielleicht einigen wir uns ja auf folgendes: Die Grundrechte sind Verhaltensnormen, die sich an diejenigen Menschen richten, die stellvertretend für die Gesellschaft handeln, und zwar immer dann, wenn sie in dieser Funktion tätig sind.
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jurico
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BeitragVerfasst am: 23.03.06, 16:19    Titel: Antworten mit Zitat

Cicero hat folgendes geschrieben::
Vielleicht einigen wir uns ja auf folgendes: Die Grundrechte sind Verhaltensnormen, die sich an diejenigen Menschen richten, die stellvertretend für die Gesellschaft handeln, und zwar immer dann, wenn sie in dieser Funktion tätig sind.

Aus meiner Sicht in Ordnung.
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