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Verfasst am: 27.03.06, 10:14 Titel: Briefkasten Terror
^bin nicht ganz sicher ob die kathegorie paßt.ansonsten bitte mit "spiegel" verschieben, danke.
ich würde gerne die werbung die mir täglich ins haus flattert und mich dazu nötigt jeden tag meinen briefkasten zu entleeren um ihn vor der explosion zu retten abschalten!
ich habe mehrere aufkleber dran, aber das bringt nur bedingt was.
nun werde ich mir die mühe machen und alle anschreiben die mir da was einwerfen.
es wäre sehr nett wenn mich jemand über die genaue rechtslage informieren würde, damit ich mich auf diese beziehen kann.
soweit mir bekannt ist, darf man so oder so eigentlich nichtmehr einfach so werben.
ich dachte mal gehört zu haben das man nur noch sachen bekommen darf, die auch ausdrücklich an einen adressiert sind, ist das richtig?
selbst mit dem namen dachte ich mal gelesen zu haben, darf werbung nur aufgefordert gemacht werden, oder wenn begründeter verdacht besteht das ich das haben möchte.
wie gesagt, ich wäre nett wenn mich kurz jemand mit den entsprechenden § versorgen könnte.
vielen dank
Jeder darf ihnen einen Brief schreiben und durch die Post ausliefern lassen. Was sie verhindern koennen, ist Werbung, die nicht an sie direkt adressiert ist und die daher nicht von der Post eingeworfen wird.
das war ein teil der frae..
welche § regeln das...
na es ist aber auch bei adressierten briefen nicht ganz erlaubt, oder?
sonst könnten die firmen ja auch meine adresse aus dem tellefonbuch nehmen und mich wild anschreiben..
spätestens wenn ich sie dann zur unterlassung auffordere müßen sie es ja selbst dann bleiben lassen, oder?
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 27.03.06, 11:32 Titel:
Oft bekommt man Werbung, die persönlich an den Adressaten gerichtet ist. Der Briefträger muss diese persönliche Werbung zustellen.Will man sie nicht haben, muss man sich an den jeweiligen Werber direkt wenden. Dies kann z.B. geschehen durch Anschreiben an den Werber per Telefax (vorab) und Brief oder Einschreiben mit Rückschein mit dem Inhalt, daß keine weitere Werbung gewünscht wird.
Nach § 28 Abs. 4 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes muss in der Werbung auf das Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Auch muss die Adresse genannt werden, an die der Widerspruch geschickt werden kann. Keine 0900er Nummer. Wer eine persönliche Werbung ohne Widerspruchsklausel erhalten hat, kann sich an die örtliche Verbraucherzentrale wenden. Diese kann den Absender abmahnen.
Für den, der renitent weiterhin von einem Anbieter beworben wird obwohl er ihm mitgeteilt hat, daß weitere Werbung unerwünscht ist bietet sich die anwaltliche Abmahnung an. Dabei wird der Werber per Anwaltschreiben zur Unterlassung aufgefordert. Ferner wird er aufgefordert, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Das bedeutet, er verpflichtet sich bei einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung zur Zahlung eines Geldbetrages. Dieser liegt in der Regel bei 5.000,00 Euro.
Die Anwaltskosten hat der Abgemahnte zu tragen. Nur wenn dieser Zahlungsunfähig sein sollte, würden die Kosten beim Auftraggeber verbleiben. Diese Kosten würden bei einer Strafsumme von 5.000,00 Euro etwa 300,00 Euro betragen.
Fall auch die Abmahnung keinen Erfolg hat, d.h. der Werber verweigert die Abgabe der Unterlassungserklärung oder verstößt gegen die abgegebene Unterlassungserklärung, kann gerichtlich gegen ihn vorgegangen werden. Im Wege der Einstweiligen Verfügung, Unterlassungsklage oder Leistungsklage auf Zahlung der Strafsumme, wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde.
Die Einstweilige Verfügung und die Unterlassungsklage führen zu einer gerichtlichen Entscheidung, die dem Absender untersagt, Werbung an den Empfänger zu versenden. Widersetzt sich der Werber einer solchen gerichtlichen Entscheidung, kann er in jedem Fall der Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder im Wiederholungsfall mit Ordnungshaft bis zu zwei Jahren belegt werden. Im Falle der Leistungsklage bei abgegebener Unterlassungserklärung muss der Werber für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Strafsumme an den Kläger zahlen!
Die Kosten des Verfahrens hat wiederum der Werber zu tragen, wenn dieser zahlungsfähig ist. Anderenfalls ist ein derartiges Verfahren nicht ganz billig. Es kommt darauf an, wie hoch das Gericht den sogenannten Streitwert festsetzt. Dieser kann in derartigen Fällen zwischen ca. 5.000,00 Euro und 25.000,00 Euro liegen, so daß mit Verfahrenskosten von ca. 800,00 Euro bis 2.500,00 Euro gerechnet werden muss! Um auf diesen Kosten nicht sitzen zu bleiben, wäre es daher von Vorteil, die Deckungungszusage durch eine Rechtsschutzversicherung einzuholen.
Für Werbung, die nicht persönlich an den Adressaten gerichtet ist, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
An den Briefkasten sollten eindeutige und gut sichtbare Hinweise angebracht werden.Beispiele: "Keine Werbung einwerfen!" oder "Keine Werbung oder Postwurfsendungen einwerfen!"
Es sollte versucht werden, möglichst genau zwischen verschiedenen Werbeformen zu unterscheiden und dies im Hinweisschild zum Ausdruck gebracht werden denn im Sprachgebrauch wird unter Werbung zunächst nur der allgemeine Werbezettel oder ein Faltblatt verstanden. Wer auch den Einwurf von Anzeigenblättern nicht wünscht, also kostenlosen Zeitungen die in der Regel wöchentlich erscheinen und sich voll aus Anzeigen finanzieren, so sollte dies im Hinweisschild zum Ausdruck bringen. Beispiel: "Keine Werbung und keine Anzeigenblätter einwerfen! "
Hält sich der Werber nicht an diesen Aufkleber, ist es sinnvoll, zunächst einen Brief zu schicken mit der Bitte, zukünftig die Aufkleber zu beachten. Falls auch dies nicht wirkt, kann wiederum der Rechtsweg beschritten wewrden.
In jedem Fall ist eine Beweissicherung erforderlich.
Siehe auch www.verbraucherzentrale-berlin.de/scripte/mb_frei_detail.php?id=1 _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Dabei wird der Werber per Anwaltschreiben zur Unterlassung aufgefordert. Ferner wird er aufgefordert, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben.
Gibt es einen Vordruck für solch eine Unterlassungs aufforderung?
Wäre ja verschwendetes Geld dafür zum Anwalt zu rennen..
Da steht ja bis auf die geänderten daten immer das gleiche drin.
Danke
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 04.04.06, 07:38 Titel:
berlusconi hat folgendes geschrieben::
Gibt es einen Vordruck für solch eine Unterlassungs aufforderung?
Wäre ja verschwendetes Geld dafür zum Anwalt zu rennen..
Da steht ja bis auf die geänderten daten immer das gleiche drin.
Danke
Wenn die Abmahnung berechtigt ist, zahlt die Gegenseite die Anwaltskosten. http://mitglied.lycos.de/InternetRechtOnline/abmahnung.htm _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
schon klar das die das dann zahen;)
aber man muß ja nicht wegen allem zum anwalt rennen;)
außerdem kostet es ja auch jedesmal viel zeit..
weiter weißt du ja laut deiner sig. wie es mit dem berechtigt oder nicht ausschaut;)
viele infos in dem link! danke dafür!
eine "rivchtige" fertige abmahung zu dem thema kennst du nicht?
so muß ich mich da einarbeiten, rumdoktern und nach stunden arbeit habe ich dann halt ein schreiben, bei dem ich befürchten muß das es nicht ganz korrekt ist:)
ein fertige abmahnung oder zumindest ein vollständiges beispiel wäre schon spitze.
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