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3 Jahre ohne Kfz-Haftpflicht nun Anzeige
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Kathrin_Lena
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 157

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 17:34    Titel: 3 Jahre ohne Kfz-Haftpflicht nun Anzeige Antworten mit Zitat

Hallo,
Frau P fährt 3 Jahre ohne Versicherungsschutz. Bei Zulassung wurde Deckungskarte abgegen, die Versicherung konnte dann aber doch nicht versichern und hat vergessen Meldung ans Amt zu machen dass die Deckungskarte ungültig ist. Erst ein Telefonat klärt nach fast 3 Jahren auf das Frau P nicht bei der angenommen Versicherung versichert ist. Nun macht die Versicherung eine Meldung an die Zulassungsstelle. Ungültigkeit der Karte 3 Jahre rückwirkend. Frau P schliesst eine neue Kfz ab und gibt diese im Amt ab. Nach 2 Wochen erhält Frau P nun einen Anruf der Polizei das Anzeige erstattet wurde. Frau P war sicher nachlässig, aber die Versicherung hatte wohl auch Schuld wg unachtsamkeit. Wie sollte sich Frau P verhalten und welche Strafe wird sie erwarten?
Danke.
Kathrin
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 17:39    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
§ 6 PflichtVersG:

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.


Welche Strafe Frau P zu erwarten hat, hängt entscheidend davon ab, wie die Tat zu werten ist: also Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt. In letztem Fall (und danach klingt die Schilderung) Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

Frau P sollte sich einen Anwalt suchen.
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 17:48    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Erst ein Telefonat klärt nach fast 3 Jahren auf das Frau P nicht bei der angenommen Versicherung versichert ist.

Wer hat mit wem telefoniert?
_________________
Grüße,
Abrazo
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Kathrin_Lena
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 157

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 18:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Frau P hat beim angebl. Versicherer angerufen weils ihr komisch vorkam dass immer noch keine Mahnungen/Abbuchungen gekommen sind. Sicher hätte sies schon eher tun sollen. Bereits vor 2 JAhren hat sie das auch und da wurde ihr gesagt die Abbuchung wird schon noch stattfinden, wenn sie keine Mahung hätte wärs wohl ok.
Und nun beim 2 Telefonat stellte sich erstmals raus dass die Vers nie exisistiert hat.
Komische Sache
Danke
LG
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 18:33    Titel: Antworten mit Zitat

Frau P wird sich den Vorwurf gefallen lassen müssen, dass sie sich früher als nach Ablauf von zwei Jahren ohne Mahnung der Versicherung resp. Abbuchung hätte erneut erkundigen müssen.
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Raymond
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Anmeldungsdatum: 15.03.2006
Beiträge: 212

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 18:41    Titel: Antworten mit Zitat

Wie verhält sich der Fall, wenn Frau P zu der Sorte Mensch gehört, die ihrer Bank einfach vertrauen und ihre Kontoauszüge nie kontrollieren (vielleicht auch weil sie eh keinen überblick über ihre Finanzen hat)? Eine Verpflichtung zur Überprüfung kann ich jedenfalls aus keinem Gesetz herleiten.
_________________
Auszug aus dem FDR-Knigge:

Bleiben Sie so höflich, wie Sie selbst behandelt werden wollen.

Rechnen Sie immer damit, dass Ihr Gegenüber Sie missverstanden haben könnte...
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 18:42    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Bereits vor 2 JAhren hat sie das auch und da wurde ihr gesagt die Abbuchung wird schon noch stattfinden, wenn sie keine Mahung hätte wärs wohl ok.

Das reicht m.E., um Fahrlässigkeit auszuschließen. Heißt, nicht strafbar.

Die Frage ist: kann Frau P. das auch zuverlässig nachweisen oder glaubhaft machen, so rein privat und allein auf sich gestellt?

Also, wer seine Nerven schonen will, sollte paar Mark Euro in nen Anwalt investieren. Ich würd das machen, das dürfte nicht besonders teuer werden, denn dem könnte eventuell auch einfallen, ob man die Kosten dafür nicht irgend jemandem aufbrummen könnte.
_________________
Grüße,
Abrazo
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 18:52    Titel: Antworten mit Zitat

Toph, jetzt kann die alte Philosophin nicht an sich halten, dem hoffnungsvollen Jurastudenten mal in aller Freundschaft eins hinter die Löffel zu verpassen:

Wer drei Jahre ohne Versicherungsschutz fährt und sich vor zwei Jahren nach der Bezahlung erkundigt hat, der hat sich nach einem Jahr Versicherungszeit erkundigt - und das ist vollkommen in Ordnung.

Jung, du tust nich genug aufpassen! Musse dir noch abgewöhnen.
_________________
Grüße,
Abrazo
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Kathrin_Lena
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 157

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 18:56    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, das befürchte ich auch ;o)
Wird Frau P aber im Falle eines bestätigten Vorwurfes mit einer Geldstrafe verurteilt werden? Mittlerweile hat Frau P auch private Insolvenz beantragt. Wie verhält sich dass dann mit einer evtl Geldstrafe? Muss diese dann "abgesessen" werden wenn nicht bezahlt werden kann!?
Danke
K.
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 19:03    Titel: Antworten mit Zitat

Abrazo hat folgendes geschrieben::
Toph, jetzt kann die alte Philosophin nicht an sich halten, dem hoffnungsvollen Jurastudenten mal in aller Freundschaft eins hinter die Löffel zu verpassen:


Dat geht aber ins Leere, wenn Du mich mit dem Jurastudenten meinst.

Zitat:

Wer drei Jahre ohne Versicherungsschutz fährt und sich vor zwei Jahren nach der Bezahlung erkundigt hat, der hat sich nach einem Jahr Versicherungszeit erkundigt - und das ist vollkommen in Ordnung.


Boooah, ey, schrei doch nicht so. Geschockt

Natürlich war das erstmalige Erkundigen nach einem Jahr vollkommen in Ordnung (hätte dann für den zurückliegenden Zeitraum kein Versicherungsschutz bestanden, hätte man auch wohl eher keinen Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht), aber -und jetzt kommts- wenn man merkt, dass nach der ersten Erkundigung immer noch keine Beiträge abgebucht werden oder gemahnt wird, dann muß man sich früher als nach 2 Jahren wieder rühren, um einen Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich §6 PflichtVersG zu entgehen.
Die Sicherstellung des Bestehens der Pflichtversicherung ist die Aufgabe des Halters, nicht der Versicherungsgesellschaft.

Zitat:
Jung, du tust nich genug aufpassen! Musse dir noch abgewöhnen.


Geb ich Dir ja grundsätzlich recht-diesmal aber nicht. Ich habe den SV schon vollständig erfasst. Aber Du blendest die folgenden 2 Jahre aus-und datt geht nich an, nich?
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 19:26    Titel: Antworten mit Zitat

Warum machen Sie eigentlich einen zweiten Thread auf und führen den hier nicht einfach weiter? Geschockt
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 19:28    Titel: Antworten mit Zitat

Mal bisschen BGB zur Ergänzung:
Zitat:
Bei Zulassung wurde Deckungskarte abgegen

Zitat:
Und nun beim 2 Telefonat stellte sich erstmals raus dass die Vers nie exisistiert hat.


Zitat:
§ 105 BGB

Nichtigkeit der Willenserklärung

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Hm.

Zitat:
Bereits vor 2 JAhren hat sie das auch und da wurde ihr gesagt die Abbuchung wird schon noch stattfinden, wenn sie keine Mahung hätte wärs wohl ok.


Zitat:
§ 349 BGB

Erklärung des Rücktritts

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

Man kann natürlich noch anfechten und allerlei andere Späße veranstalten. Nur - dat is auch nich so einfach, wie die Versicherung sich das anscheinend vorstellt. Im Zweifelsfalle ist alles der doofe Computer schuld.
Lachen
_________________
Grüße,
Abrazo
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Kathrin_Lena
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 157

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 19:32    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="Biber"]Warum machen Sie eigentlich einen zweiten Thread auf und führen [url=http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=320680]den hier[/url] nicht einfach weiter? Geschockt[/quote]

Entschuldigen Sie, aber dort war der Sachverhalt noch anders.
Bzw zum alten Zeitpunkt wusste noch niemand was geschiet. Heute die Frage weil die Polzei eine Anzeige erhalten hatte. Deshalb hatte ich gedacht das ganze gehört nun hierrein Verlegen

Entschuldigen Sie wenn Sie der Meinung sind das ist nicht so!

Gruß
K.
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 19:42    Titel: Antworten mit Zitat

Im Hinblick auf:

Zitat:
PflVG § 5
[...]
(3) Der Antrag auf Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages für Zweiräder, Personen- und Kombinationskraftwagen bis zu 1 t Nutzlast gilt zu den für den Geschäftsbetrieb des Versicherungsunternehmens maßgebenden Grundsätzen und zum allgemeinen Unternehmenstarif als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Eingang des Antrags an schriftlich ablehnt oder wegen einer nachweisbaren höheren Gefahr ein vom allgemeinen Unternehmenstarif abweichendes schriftliches Angebot unterbreitet. Durch die Absendung der Ablehnungserklärung oder des Angebots wird die Frist gewahrt. Satz 1 gilt nicht für die Versicherung von Taxen, Personenmietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

(4) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dem Abschluß des Vertrags entgegenstehen oder wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherungsunternehmen versichert war und das Versicherungsunternehmen
1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat,
2. vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder
3. den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzugs oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt hat.


...würde mich mal interessieren, aus welchem Grund die Haftpflichtversicherung nicht zustandegekommen ist und ob die Versicherung eine schriftliche Ablehnungserklärung verschickt hat?

Zitat:

(6) Das Versicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer bei Beginn des
Versicherungsschutzes eine Versicherungsbestätigung auszuhändigen. Die Aushändigung kann von der Zahlung der ersten Prämie abhängig gemacht werden.


Das der Halter des Kfz sich nicht um die Versicherungsbestätigung gekümmert hat (ggf. auch die Ablehnungserklärung ignoriert hat), spricht jedenfalls nicht für ihn.
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Kathrin_Lena
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 157

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 19:52    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Abend,
also es war so dass das Kfz um das es geht fast identisch war mit dem vorgänger. Nun dachte die Vers vom alten Auto dass es überhaupt kein neues Kfz ist und wollte die Prozente etc der neuen (nicht zustande gekommenen) Versicherung nicht geben. Aus diesem Grunde erhielt Frau P einige Tage nach Autozulassung vor 3 Jahren eine Versicherungsablenung aus diesem Grund. Hinsichtlich dem hat Frau P dem neuen Versicherer erklärt dass es sich wohl um ein Versehen handelt, und die ehemalige Vers keinerlei Ansprüche hat da es sich um ein anderes Kfz handelt. Diese Erklärung scheint aber die versicherung nicht erhalten haben, wie auch immer. Da Frau P aber in der Zwischenheit Schadenskärtchen und sonstiges Material erhalten hat meinte sie es wäre wohl nun alles geklärt. Der Rest ist ja bekannt.

Was mich jetzt vor allem interessieren würde ist die Sache Geldstrafe und private Insolvenz. Also Frau P hat im Jan 2006 Insolvenz angemeldet. Sollte sie nun zu einer Geldstrafe verurteilt werden, und sie kann nicht zahlen, kommts dann zur Haftstrafe anstatt der Tagessätze!?

Danke
Gruß
K.
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