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Rechtsgrundlage für Versicherungsübergang Immobilienkauf
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Nanhoo
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 13:15    Titel: Rechtsgrundlage für Versicherungsübergang Immobilienkauf Antworten mit Zitat

Hallo,
ich brauche Rechtsgrundlage (falls gibts) für Versicherungsübergang beim Immobilienkauf :
1.) ab wann geht die Versicherung auf den Erwerber über ?
2.) außerordentliches Kündigungsrecht : gilt ab Eintrag im Grundbuch oder ab Übergabe?
Für jegliche Hinweise zu Quellen bedanke ich mich im Voraus Smilie
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es ist nur meine Meinung. Nur die, die nichts sagen irren nicht.
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 13:23    Titel: Re: Rechtsgrundlage für Versicherungsübergang Immobilienkauf Antworten mit Zitat

Nanhoo hat folgendes geschrieben::
Hallo,
ich brauche Rechtsgrundlage (falls gibts) für Versicherungsübergang beim Immobilienkauf :
1.) ab wann geht die Versicherung auf den Erwerber über ?
2.) außerordentliches Kündigungsrecht : gilt ab Eintrag im Grundbuch oder ab Übergabe?
Für jegliche Hinweise zu Quellen bedanke ich mich im Voraus Smilie



zu 1. Ab dem Erwerb...

zu 2. Ab da wo Sie rechtmäßiger Besitzer sind, deshalb wohl ab dem Grundbucheintrag. Es kann innerhalb von 1 Monat ab Kenntnis über die Vers. gekündigt werden.
Der VR behält jedoch die Prämie für die laufende Vers.-Periode, dass heißt der Verkäufer erhält vom VR nix zurück! Der Verkäufer sollte also bestrebt sein, den selbst nicht verbrauchten Beitrag mit in den Verkaufspreis einzurechnen...
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

muss mal wieder meinen Klugscheißermodus aktivieren....

die "Besitzverhältnisse" haben hier nix damit zu tun. Es geht um den Zeitpunkt des "Eigentumsüberganges". Dieser Zeitpunkt ist bei Grundstücksverkäufen definiert als Eintragung ins Grundbuch. (Sonderregelung bei Erwerb durch Zwangsversteigerung: hier gilt Zeitpunkt des Zuschlags).

Anmerkung zum Beitrag: nach der VVG-Regelung hat Dookie recht. Allerdings gibt es mittlerweile einige neuere Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen, in denen bei Vertragsaufhebung (egal aus welchem Grund) eine anteilige Beitragsberechnung nach Tagen (PRT-Abrechnung) vorgesehen ist.
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Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Nanhoo
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 14:34    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für Antworten (obwohl etwas widersprüchlich) aber wo kann man/frau den genauen Gesetzestext nachlesen? Oder steht es ausschl. in Vers-Bed.?
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 14:41    Titel: Antworten mit Zitat

Nanhoo hat folgendes geschrieben::
Danke für Antworten (obwohl etwas widersprüchlich) aber wo kann man/frau den genauen Gesetzestext nachlesen? Oder steht es ausschl. in Vers-Bed.?



Im VVG stehen die gesetzlichen Mindestkriterien die der Vertrag erfüllen muss, in dem Vertrag steht dann genau drin, was über diese Basisleistung noch hinaus geht (geleistet wird)...
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Londarius
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Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 16:28    Titel: Antworten mit Zitat

Geregelt ist die Angelegenheit in den sog. Verbundenen Wohngebäudebedingungen §20. Bedingungen nach alter Fassung sahen vor, dass Kündigung nach Eintragung und Auflassung erfolgen kann! Die neuesten Bedingungen sehen das Kündigungsrecht vor, nach Eintragung im Grundbuch.

Kündigen sollte man zum Ablauf der Hauptfälligkeit, da ansonsten, wie bereits gesagt die Prämie beim VR verbleibt. Allerdings sollte man auf jeden Fall nachprüfen, ob die Prämie denn auch tatsächlich bezahlt worden ist, denn viele Veräußerer zahlen die Prämie nicht mehr in dem Wissen, dass die Immobilie eh verkauft wird!

Die Bedingungen finden sich übrigens über Google recht schnell (Wohngebäude, Bedingungen).

Das eine Beitragsrückerstattung vorgesehen ist findet sich definitiv NICHT in den allgemeinen Bedingungen und ist höchstens eine Sonderregelung der jeweiligen Versicherung. Darauf verlassen würde ich mich sicherlich nicht.
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Sämtliche Beiträge erheben keinen Anspruch auf absolute Richtigkeit! Im Zweifelsfall bitte an eine entsprechende rechtskundige Stelle wenden.
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Bruno Blaubär
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 17:05    Titel: Antworten mit Zitat

Die Rechtsgrundlagen sind im VVG die § 69 und 70.
(§ 69 VVG Veräußerung der versicherten Sache)
Hierbei ist zu beachten, der der rechtsgeschäftliche Übergang bei Wohngebäudeversicherung grundsätzlich erst mit Eintragung ins Grundbuch tatsächlich vollzogen ist.
(§ 70 VVG Kündigungsrecht)
Sie haben ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Erwerb, können dieses innerhalb eines Monats nach Übergang (also Grundbucheintragung) ausüben, entweder mit sofortiger Wirkung (Achtung bereits bezahlte Prämie verfallen) oder zur nächsten Hauptfälligkeit.

Hoffe, Ihnen ein wenig geholfen zu haben.
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Londarius
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Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 18:59    Titel: Antworten mit Zitat

Irre ich, oder geht spezielles Recht vor allgemeinem? Das bedeutet, dass die Bedingungen sofern sie rechtskonvorm sind, vorgehen. Also findet sich die richtige Regelung in den Bedingungen. Diese ist allerdings angelehnt an das VVG.
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 28.03.06, 09:09    Titel: Antworten mit Zitat

Nanhoo hat folgendes geschrieben::
Danke für Antworten (obwohl etwas widersprüchlich) aber wo kann man/frau den genauen Gesetzestext nachlesen? Oder steht es ausschl. in Vers-Bed.?




sorry, wenn das etwas verwirrend rüberkam. Prinzipiell hat bisher jeder recht, jeder auf seine Weise.

Der Sachverhalt an sich ist recht einfach, wird nur dadurch etwas verkompliziert, dass gelegentlich
unterschiedliche Rechtsgrundlagen in Form von unterschiedlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten
können.

Also, mal ganz von Anfang an:

Gesetzlich geregelt ist die Sache in den §§ 69 und 70 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

Da steht drin, dass der Versicherungsvertrag bei Veräußerung der versicherten Sache auf den Erwerber übergeht;
und dass der Erwerber und der Versicherer ein außerordentliches Kündigungsrecht haben; unter Einhaltung
bestimmter Fristen. Außerdem gibt es Vorschriften über die Prämienzahlung.

Über den Zeitpunkt, zu dem eine Veräußerung rechtswirksam wird, steht nichts im VVG. Hier gelten die
allgemeinen Bestimmungen des BGB. Da wir uns hier über Grundstücksveräußerungen unterhalten, gilt § 837 BGB,
wonach die Veräußerung grundsätzlich mit Auflassung und Eintragung wirksam wird.

Also, Zwischenergebnis bis hier: Der Gebäudeversicherungsvertrag geht mit dem Zeitpunkt der Eintragung ins
Grundbuch auf den Erwerber über. Innerhalb eines Monats nach Eintragung kann der Erwerber (oder der
Versicherer) den Vertrag kündigen. Dr Erwerber kann per sofort oder zum Ablauf des laufenden
Versicherungsjahres kündigen; eine Kündigung des Versicherers wird wirksam mit Monatsfrist. Dem Versicherer
steht nach dieser gesetzlichen Regelung der Beitrag bis zum Ende des Versicherungsjahres zu, auch wenn der
Erwerber zu einem früheren Zeitpunkt kündigt.

So, jetzt wird´s etwas spezieller, je nachdem welche Version der Allgemeinen Versicherungsbedingungen hier
gilt.

Wenn es um gewerblich genutzte Gebäude geht, sollten marktüblich die AFB 87 (für die Feuerversicherung) gelten
(analog für Leitugnswasser und Sturm die AWB 87 und AStB 87); meistens in Verbindung mit den SGlN 97a
("Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung"). In diesen Bedingungen finden sich keine
speziellen Vorschriften über das Vertragsschicksal bei Veräußerung der versicherten Sachen, somit gilt bei
gewerblich genutzten Gebäuden die VVG-Regelung in vollem Umfang.

Wenn es um Wohngebäude geht, gibt es marktüblich derzeit noch zwei Bedingungsversionen: die VGB 88 und die VGB
2002 (übrigens, Anmerkung an Londarius: auch die VGB 2002 sind vom Verband empfohlene Bedingungen, die seitdem
von den meisten Versicherern angewendet werden; also keine Sonderregelung von bestimmten Versicherern).

Zunächst schauen wir mal in die älteren VGB 88 (die sind derzeit noch wesentlich weiter verbreitet): auch hier
finde ich keine speziellen Vorschriften für die Veräußerung des Gebäudes. Auch hier gilt somit die VVG-
Regelung. (Londarius führt einen § 20 der "Verbundenen Wohngebäudebedingungen" an. Welche Bedingungsversion
ist da speziell gemeint? In den mir bekannten Versionen der VGB 88 steht im § 20 was anderes...)

So, und dann gibt es inzwischen die VGB 2002. Und dadrin ist erstmals (und zwar im § 19) das Vertragsschicksal
bei Veräußerung des versicherten Gebäudes geregelt. Allerdings steht hier nix grundsätzlich anderes als
bereits im VVG. Es wird nur noch erläutert, wann Zeitpunkt der Veräußerung ist: nämlich Datum der Eintragung
ins Grundbuch. Insofern hat dieser § 19 VGB 2002 nur deklaratorischen Charakter: es wird hier nichts neues
ereinbart, sondern nur das nochmal deutlich aufgeschrieben, was anderswo bereits geregelt ist.

Aber einen wesentlichen Unterschied zu dem Bisherigen gibt es in den VGB 2002: nämlich das Prämienschicksal.

Vgl. § 17 VGB 2002:

Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der
abgelaufenen Vertragszeit entspricht.


Das ist eine deutliche Besserstellung des Erwerbers gegenüber der VVG-Regelung (bzw. in den älteren
Bedingungswerken).

So, das war jetzt hoffentlich einigermaßen verständlich und nicht widersprüchlich.

Aber eine Anmerkung muss ich doch noch loswerden: es mag hier landesspezifische Sonderregelungen geben, z.B.
durften früher (bis 1994) in Baden-Württemberg oder Bayern Gebäude nur beim ("öffentlich-rechtlichen")
Monopolversicherer versichert werden. Hier könnte es sein, dass besondere Bestimmungen gelten, die vom oben
gesagten vielleicht etwas abweichen, wenn die alten Vertragsbestimmungen noch gelten. Das müsste man separat
klären.
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Grüße, Mogli
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denotto
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BeitragVerfasst am: 28.03.06, 09:57    Titel: Antworten mit Zitat

die regelung mit dem eigentumsübergang betrifft im überigen fast alle sachversicherungen.
wenn ich z.b. für meinen laden einen nachfolger habe, geht die inhaltsversicherung auf diesen über. der nachfolger hat auch , wie bei der wohngebäudeversicherung, ein sonderkündigungsrecht. gleiches würde auch auf eine hausratversicherung zutreffen.
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talla
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
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BeitragVerfasst am: 28.03.06, 09:58    Titel: Antworten mit Zitat

ich verkaufe meine wohnung und meine hausratversicherung geht auf den erwerber über?
Geschockt
das glaube ich nicht, tim...äh...denotto Winken
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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 28.03.06, 10:31    Titel: Antworten mit Zitat

denotto hat folgendes geschrieben::
die regelung mit dem eigentumsübergang betrifft im überigen fast alle sachversicherungen.
wenn ich z.b. für meinen laden einen nachfolger habe, geht die inhaltsversicherung auf diesen über. der nachfolger hat auch , wie bei der wohngebäudeversicherung, ein sonderkündigungsrecht. gleiches würde auch auf eine hausratversicherung zutreffen.

Sorry, aber das war wieder mal daneben...
Die Qualität der Beiträge ist meiner Ansicht nach wichtiger als die Quantität.
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chatterhand
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Zuletzt bearbeitet von chatterhand am 28.03.06, 10:38, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 28.03.06, 10:35    Titel: Antworten mit Zitat

denotto hat folgendes geschrieben::
die regelung mit dem eigentumsübergang betrifft im überigen fast alle sachversicherungen.
wenn ich z.b. für meinen laden einen nachfolger habe, geht die inhaltsversicherung auf diesen über. der nachfolger hat auch , wie bei der wohngebäudeversicherung, ein sonderkündigungsrecht..


ok, das ist so richtig. Gleiches gilt für die Betriebshaftpflichtversicherung (vgl. § 151 Abs. 2 VVG).


denotto hat folgendes geschrieben::

gleiches würde auch auf eine hausratversicherung zutreffen.


nee, das stimmt nicht. vgl z.B. Prölss/Martin, Anm. 13 zu § 69:

In der Hausratversicherung gilt § 69 nie unmittelbar, weil ein Sachinbegriff versichert ist und der VN diesen nie restlos veräußert.

Ebenso Martin, Sachversicherungsrecht, Kap. J V, Anm. 15:

Bei Vers. von Inbegriffen (Betriebseinrichtung, Hausrat) führt die Veräußerung einzelner Stücke nciht zu § 69 VVG.

Also, wenn ausnahmsweise der komplette Hausrat verkauft werden sollte (was normalerweise nicht möglich ist, weil der Hausrat im Sinne der Hausratvers.bedingungen nicht nur aus Möbeln und Wohnungseinrichtung besteht, sondern auch aus Kleidung, Wäsche usw.), also wenn man alles verkauft inklusive der Klamotten, die man anhat, dann (und nur dann) wären §§ 69/70 VVG für die Hausratversicherung anwendbar.

Es wäre allenfalls denkbar in folgendem Fall: Versicherungsnehmer ist verstorben; die Erben nutzen die Wohnung nicht selbst, sondern verkaufen die komplette Wohungseinrichtung mit allem, was drin ist. Dann würde der Hausratversicherungsvertrag auf den Erwerber übergehen.
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 28.03.06, 11:00    Titel: Antworten mit Zitat

Bruno Blaubär hat folgendes geschrieben::
(§ 70 VVG Kündigungsrecht)
Sie haben ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Erwerb, können dieses innerhalb eines Monats nach Übergang (also Grundbucheintragung) ausüben, entweder mit sofortiger Wirkung (Achtung bereits bezahlte Prämie verfallen) oder zur nächsten Hauptfälligkeit.



Habe da noch was hinzuzufügen:

M.E. beginnt die Monatsfrist aber erst, ab dem Zeitpunkt, an dem der neue VN Kenntnis über das bestehen der Versicherung erlangt...
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denotto
Gast





BeitragVerfasst am: 28.03.06, 11:17    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::
[



Also, wenn ausnahmsweise der komplette Hausrat verkauft werden sollte (was normalerweise nicht möglich ist, weil der Hausrat im Sinne der Hausratvers.bedingungen nicht nur aus Möbeln und Wohnungseinrichtung besteht, sondern auch aus Kleidung, Wäsche usw.), also wenn man alles verkauft inklusive der Klamotten, die man anhat, dann (und nur dann) wären §§ 69/70 VVG für die Hausratversicherung anwendbar.

Es wäre allenfalls denkbar in folgendem Fall: Versicherungsnehmer ist verstorben; die Erben nutzen die Wohnung nicht selbst, sondern verkaufen die komplette Wohungseinrichtung mit allem, was drin ist. Dann würde der Hausratversicherungsvertrag auf den Erwerber übergehen.


in der praxis kommt dieser fall auch praktisch nicht vor. daher auch die formulierung "würde"
als praktiker kennen wir doch das problem. VN möchte hausrat wg. risikofortfall vorzeitig kündigen. VU fragt nach verbleib des hausrats und möchte den vertrag ggf. an den erwerber übertragen.

@ Talla
wenn du deine wohnung samt hausrat verkaufst und auswanderst, dürfte die hausratversicherung erstmal auf den erwerber übergehen. in der praxis würde das VU natürlich auch eine kündigung deinerseits wg risikofortfall akzeptieren.
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