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Verfasst am: 03.02.06, 18:26 Titel: Woher stammt die Bezeichnung "Notfrist"?
ZPO § 224 Fristkürzung; Fristverlängerung
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen,
abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als
solche bezeichnet sind.
Woher stammt eigentlich die Bezeichnung "Notfrist"?
Verfasst am: 04.02.06, 15:50 Titel: Re: Woher stammt die Bezeichnung "Notfrist"?
jurico hat folgendes geschrieben::
[b]
Woher stammt eigentlich die Bezeichnung "Notfrist"?
Dafür ist JA zuständig _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
Jedes Wort verändert sich im Verlaufe der Geschichte. Dabei verändert sich nicht nur das äußere Erscheinungsbild eines Wortes, sondern oftmals auch oder statt dessen seine Bedeutung.
Wenn man sich z.B. an das Wort „geil“ erinnert, das in meiner Kindheit ein absolutes four-letter-word war und jemanden bezeichnete, der sexuell erregt war, drückt man heute allgemein etwas aus, das man "gut", "prima", "toll" findet. Das Wort könnte heute in jeder Gebissreinigerreklame verwendet werden.
Anderes Beispiel: Wer im 19. Jahrhundert von einer „Sucht“ sprach, meinte damit kein klinisch-neutrales Krankheitsbild , sondern gab eine zutiefst negative Bewertung über ein verhalten ab.
Nächstes Beispiel: Wer um 1877 etwas, z.B. eine Königshochzeit, „merkwürdig“ fand, drückte damit nicht sein Stirnrunzeln, sondern seine Hochachtung darüber aus – das Wort wurde damals im Sinne des heutigen „bemerkenswert“ verwendet, in Zeitungsüberschriften aus dieser Zeit finden sich Begriffe wie „Merkwürdige Begegnung“ in diesem, uns heute völlig fremd gewordenen Sinne.
Den Begriff „Notfrist“ kannst du dir also vielleicht mit einem Blick in ein etymologisches Wörterbuch erklären, vor allem im Hinblick auf die Entstehungszeit der ZPO. Die ZPO stammt vom 30. Januar 1877 und trat am 1.Oktober 1879 in Kraft.
Der Begriff „Not“ stand auch einmal für „Zwang“. Eine Notfrist ist also ganz einfach eine zwingende Frist, nur im damaligen Sprachgebrauch kürzer und prägnanter ausgedrückt. So etwas kann der Gesetzgeber heute doch gar nicht mehr... _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
ZPO § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners
nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist,
so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung
in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung
einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine
verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung
berücksichtigen.
weißt du nicht was zu sagen ist
brauchst du eine schriftsatzfrist
Öhm - und was ist mit den Terminen, bis zu denen ein Schriftsatz angeschleppt werden muss und mit der 0 Uhr Deadline, die zu dramatischen Aktivitäten führt, wenn die Frist ohnehin schon verlängert wurde? _________________ Grüße,
Abrazo
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 01.04.06, 15:08 Titel:
@ Abrazo:
Die hundsgemeine 0-Uhr-Deadline? Die schöpft der Anwalt in der Regel aus... Dumm nur, wenn das Fax dann nicht funktioniert (ist mir aber erst einmal passiert, um 23.59 Uhr war mein Schriftsatz im KG-Briefkasten ). Tja, manchmal ist "Edel & Starck" wie das richtige Leben.
Also, zur Sache: soweit keine Frist gesetzt ist oder einem fällt ein, daß man vor der mündlichen Verhandlung unbedingt noch etwas mitteilen muß, gelten die Fristen des § 132 ZPO:
Zitat:
§ 132 Fristen für Schriftsätze
(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.
(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.
Will ich also von mir aus etwas Neues mitteilen, gilt § 132 I ZPO, will ich auf neues Vorbringen der Gegenseite erwidern, § 132 II ZPO. Im Anwaltsprozess kein Problem, da man in diesem Fall fristwahrend sieben (§ 132 I ZPO) bzw. drei Tage (§ 132 II ZPO) vor dem Termin einfach von Anwalt zu Anwalt fristwahrend per Telefax zustellt. Im Parteiprozeß: böse Geschichte, weil man aufgrund der Überlastung der Geschäftsstellen schon ein paar Tage zusätzlich einplanen muß... Rechtsprechung gibt es dazu m. W. praktisch nicht, § 132 ZPO ist selbst für die meisten RAs eine "Dunkelnorm". Ansonsten wie gehabt: Fristüberschreitung kann zur Verspätung und deren Folgen führen (die "Tricks", wie man Verspätungen "heilt", verrate ich aber nicht... ).
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