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Ich habe ein kleines Problem und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Ich habe bei Internetauktionshaus [Name geändert] einen Artikel beim Händler gekauft.
Leider entsprach der Artikel nicht meinen Vorstellungen und ich habe von meinem Rücktritsrecht gebrauch gemacht.
Soweit war das auch alles kein Problem.
Hab mit dem Händler gesprochen und die Aussage erhalten, dass ich das Packet auf seine Kosten zurück schicken soll.
Das gleiche steht auch in seinen AGB's
Also habe ich das Packet bei der Post als Unfrei aufgegeben und jetzt zurück bekommen, da die Annahme verweigert wurde. Plötzlich musste ich 12,50 Euro zahlen.
Der Händler weigert sich nun mir die Kosten zu erstatten schließlich meinte er, das ich das Packet auf meine Kosten zu ihm schicken sollte und ich die Kosten erstattet bekommen würde.
Wer ist im Recht?
Bitte dringend um Hilfe auch wenn der Betrag sicherlich klein ist. Aber es geht ums Prinzip
Den Auszug aus dem AGB habe ich hier:
Der Käufer kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 4 Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Ware und der Belehrung über das Rückgaberecht. Zur Wahrung der Frist genügt das rechtzeitige Absenden der Ware. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 06.04.06, 21:59 Titel:
Worms hat folgendes geschrieben::
Mit anderen Worten sie bezahlen die Portokosten und bekommen es vom Händler erstattet, so ist das üblich.
'Üblich' ist da wohl eher nichts...
Im übrigen: verschoben in Online-Recht, da dort besser aufgehoben. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Der Käufer kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 4 Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Ware und der Belehrung über das Rückgaberecht. Zur Wahrung der Frist genügt das rechtzeitige Absenden der Ware. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr.
Wenn es genau so steht und keine genau Vorgaben gemacht werden, wie die Rücksendung erfolgen soll, würde ich das auch Unfrei senden. Achten solltest Du aber auf die AGB`s genauer. Viele Händler erstatten nur Porto wenn der Warenwert Bsp. über 40 Euro ist. Du solltest daher die AGB´s genauer lesen. Wenn da nichts steht, da frag doch mal den Händler, was er nun genau mit "In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr" meint _________________ Sandra sagt ..............
das alles ist meine Meinung. Wenn Du eine Beratung wünschst gehe zum Anwalt
Mit anderen Worten sie bezahlen die Portokosten und bekommen es vom Händler erstattet, so ist das üblich.
Üblich vielleicht, aber keineswegs rechtlich zwingend erforderlich.
Im Gesetz steht ausdrücklich, daß der Verkäufer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat - da steht aber nichts drin, daß der Kunde diese Kosten vorstrecken muß bzw. in Vorleistung gehen muß. Erschwerend kommt hier die Formulierung "in jedem Fall" in den AGB's des Händlers hinzu.
Der Verkäufer hätte jederzeit in seine AGB's die Bitte aufnehmen können, daß der Kunde das Porto für die Rücksendung vorab übernehmen soll und er dieses selbstverständlich in voller Höhe wieder zurückerhält. Oder daß er vor einer Rücksendung bitte Rücksprache zwechs der anfallenden Portokosten halten soll. Das hat er augenscheinlich nicht getan.
Es gab somit keinen Anhaltspunkt für den Kunden, daß der Verkäufer darum bittet, die Versandkosten vorab zu übernehmen - denn mehr wie bitten kann er nun mal nicht. Mit "verlangen" oder "fordern" ist da nix zu machen!
Die Verweigerung der Annahme der unfreien Sendung ist meines Erachtens daher rechtswidrig erfolgt und geht zu Lasten des Verkäufers. Die Kosten für diese Zusendung sowie die noch erforderliche Zusendung würde ich dem Verkäufer zunächst schriftlich mit Fristsetzung in Rechnung stellen. Kommt er der Zahlungsaufforderung nicht nach, würde ich die Sache einem Anwalt übergeben. _________________ Obige Ausführungen stellen lediglich eine unverbindliche persönliche Meinungsäußerung meinerseits dar.
da frag doch mal den Händler, was er nun genau mit "In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr" meint
Wenn der Verkäufer ein uneingeschränktes Rückgaberecht anstelle des Widerrufsrechts gewährt, kann das schon sein.
Bei einem ordnungsgemäß erfolgten Widerruf nach § 356 BGB (Rückgaberecht) muß der Verkäufer IMMER die Versandkosten für die Rücksendung der Ware übernehmen - auch bei Kleinbestellungen. Ein vertraglicher Ausschluß der Übernahme der Versandkosten ist hier nicht möglich. _________________ Obige Ausführungen stellen lediglich eine unverbindliche persönliche Meinungsäußerung meinerseits dar.
Bei einem ordnungsgemäß erfolgten Widerruf nach § 356 BGB (Rückgaberecht) muß der Verkäufer IMMER die Versandkosten für die Rücksendung der Ware übernehmen - auch bei Kleinbestellungen. Ein vertraglicher Ausschluß der Übernahme der Versandkosten ist hier nicht möglich.
Aber natürlich nur die erforderlichen Kosten. Üblicher Weise legen gewerbliche Versandhändler einen Retour-Aufkleber bei, dann kostet es auch deutlich weniger. Wenn der Kunde eine besonders teure Versandform wählt, kann der Händler nichts dafür.
Und er kann, wenn der Zusteller die 12 Euro haben will, auch noch gar nicht wissen, daß es sich bei genau diesem Paket um eine Rücksendung handelt und ob sie berechtigt (z.B. fristgerecht) ist.
Ja, aber der Gesetzgeber sieht zunächst einmal die Versandform "Paket" dafür vor. Gibt es also keine anderweitigen Anweisungen des Verkäufers zur Versandart, könnte der Kunde meines Erachtens grundsätzlich die Rücksendung als Paket vornehmen.
FM hat folgendes geschrieben::
Üblicher Weise legen gewerbliche Versandhändler einen Retour-Aufkleber bei, dann kostet es auch deutlich weniger.
Ja, das ist auch die beste und problemloseste Möglichkeit für den Händler - bloß schnallen das die meisten Möchtegern-Unternehmer nicht. So wie hier!
Der Retouren-Aufkleber muß ja nicht einmal sofort beiliegen. Eine AGB-Regelung, daß der Kunde im Falle eines Widerrufs/einer Rücksendung nach einer kurzen Kontaktaufnahme einen Retouren-Auifkleber erhält, ist doch vollkommen ausreichend. Das benachteiligt den Kunden nicht und erfordert auch keine Vorleistung des Kunden. Problem gelöst - und es gibt keine Streitereien.
Nur gab es in diesem Fall wohl keine solche Regelung und auch keine Anweisung/Bitte bzgl. eines bestimmten Versandes.
Ich bleibe dabei - aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und auch aufgrund der zitierten AGB-Regelungen ist eine unfreie Rücksendung jederzeit möglich, wenn der Verkäufer nicht bereit ist, dem Kunden kostenfrei einen Retouren-Aufkleber zuzusenden oder in seinen AGB's generell eine abweichende billigere Versandart für eine Rücksendung angibt.
Ein gewerbetreibender Händler kann doch im Vorfeld mit geringen Zugeständnissen schon klare Verhältnisse schaffen. Unterläßt er dies, ist es sein Problem!
Und wenn ein Kunde partout nicht in Vorleistung gehen will, was er letzen Endes auch nicht muß, hat der Händler das zu akzeptieren und dem Kunden eben im Vorfeld die Kosten zu erstatten bzw. eine Brief-/Paketmarke zuzusenden - oder bei Verweigerung dessen die Mehrkosten für eine unfreie Sendung zu tragen. _________________ Obige Ausführungen stellen lediglich eine unverbindliche persönliche Meinungsäußerung meinerseits dar.
Ja, aber der Gesetzgeber sieht zunächst einmal die Versandform "Paket" dafür vor. Gibt es also keine anderweitigen Anweisungen des Verkäufers zur Versandart, könnte der Kunde meines Erachtens grundsätzlich die Rücksendung als Paket vornehmen.
FM hat folgendes geschrieben::
Üblicher Weise legen gewerbliche Versandhändler einen Retour-Aufkleber bei, dann kostet es auch deutlich weniger.
Ja, das ist auch die beste und problemloseste Möglichkeit für den Händler - bloß schnallen das die meisten Möchtegern-Unternehmer nicht. So wie hier!
Der Retouren-Aufkleber muß ja nicht einmal sofort beiliegen. Eine AGB-Regelung, daß der Kunde im Falle eines Widerrufs/einer Rücksendung nach einer kurzen Kontaktaufnahme einen Retouren-Auifkleber erhält, ist doch vollkommen ausreichend. .
Hm ist doch aber vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehen.
Wäre eine solche Regelung überhaupt wirksam ? _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Wenn der Verkäufer ein uneingeschränktes Rückgaberecht anstelle des Widerrufsrechts gewährt, kann das schon sein.
Bei einem ordnungsgemäß erfolgten Widerruf nach § 356 BGB (Rückgaberecht) muß der Verkäufer IMMER die Versandkosten für die Rücksendung der Ware übernehmen - auch bei Kleinbestellungen. Ein vertraglicher Ausschluß der Übernahme der Versandkosten ist hier nicht möglich.
Hopla
Zitat:
Änderung des Widerrufsrechtes durch Gesetzesänderung
Durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen wurden die Relegungen des Widerrufsrechtes zum 08.12.2004 geändert . Die Änderungen haben grundsätzliche Auswirkungen auf das Widerrufsrecht und beschränken sich nicht nur auf Finanzdienstleistungen.
In der Vergangenheit war es zu unbilligen Belastungen von Versendern gekommen, die darunter litten, dass Kunden bei Internetauktionshaus [Name geändert] mehrere Waren bestellten, wobei schon aus der Bestellung ersichtlich war, dass der Kunde nur einen Artikel tatsächlich kaufen wollte. Dies gilt bspw. für die Fälle, dass ein Kleidungsstück in verschiedenen Größen bestellt wird. Die Frage der Rücksendekosten wird nunmehr anders geregelt. § 357 Abs. 2 Satz 3 lautet zukünftig wie folgt:
"Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurücksendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht."
Diese Regelung erweitert die Möglichkeiten des gewerblichen Verkäufers, dem Kunden die Kosten der Rücksendung aufzuerlegen. Die bisherige Regelung sah vor, dass eine Verpflichtung des Käufers, die Kosten der Rücksendung zu zahlen, dann bestand, wenn der Wert der Bestellung bis zu 40,00 € beträgt. Nunmehr kommt es nicht mehr auf den Wert der Bestellung, sondern auf den Wert der zurückzusendenden Sache an. Diese muss nunmehr mehr als 40,00 € betragen, damit der Verkäufer die Kosten der Rücksendung tragen muss. Grundsätzlich muss zukünftig der Käufer die Kosten der Rücksendung tragen, wenn er die Ware noch nicht bezahlt hat oder bei Teilzahlungsverträgen noch keine Rate gezahlt hat. Dies ist in erster Linie bei größeren Versandhandelsunternehmen der Fall, die ihre Ware auf Rechnung verschicken. Für den regelmäßigen Internetauktionshaus [Name geändert]-Verkauf dürfte diese Alternative nicht gelten, da hier in der Regel per Vorkasse oder Nachnahme geliefert wird, eine Lieferung gegen Rechnung ist hier unüblich.
Die neue Belehrung
Durch diese geänderten Rechtsfolgen ändert sich auch die amtliche Widerrufsbelehrung. Zu dem Zeitpunkt, indem das Gesetz in Kraft tritt, sollten daher Widerrufsbelehrung abgeändert werden. Die Kosten der Rücksendung entsprechen nunmehr folgender Klausel in der amtlichen Widerrufsbelehrung:
Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferten Ware der Bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt, oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
Verwenden Sie diese Formulierung statt der folgender Formulierung in der alten Belehrung:
Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40,00 Euro beträgt, haben Sie die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.
Geändert hat sich somit auch die offizielle Belehrung der BGB-InfoV. Die vorgenannte Änderung stammt aus dieser Belehrung.
Weitere neue Regelungen
Neu ist auch eine Regelung, die die Frage des Zeitrahmens der Rückabwicklung des Kaufvertrages im Falle eines Widerrufes klärt. § 286 Abs. 3 BGB regelt grundsätzlich, dass auch ein Verbraucher in Verzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. An diese Regelung knüpft die Neuformulierung des § 357 Abs. 1 BGB an. § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB lautet zukünftig wie folgt:
"§ 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers."
Satz 3
"Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit dessen Zugang."
Dies hat zur Folge, dass der Verkäufer nach einem Widerruf binnen 30 Tagen nach Erhalt der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung den Kaufpreis an den Käufer zurückzahlen muss. Im Gegenzug hat der Käufer die Verpflichtung, die Ware wieder zurückzugeben. Satz 3 regelt, dass die Frist zur Rückgabe der Ware von 30 Tagen mit Abgabe der Widerrufserklärung durch den Käufer läuft. Die Frist beginnt für den Verkäufer zu laufen, wenn er die Widerrufserklärung erhalten hat.
Präzisiert wird auch die BGB-Info-Verordnung. Die Informationen über die Identität des Verkäufers lehnen sich nunmehr an die jetzt schon bestehende Verpflichtung nach § 6 TDG an. Während in der alten Regelung lediglich die Identität und die ladungsfähige Anschrift in § 1 Nr. 1, 2 BGB-InfoV anzugeben war, besteht nunmehr die Verpflichtung, auch die Handelsregisternummer sowie die Registernummer anzugeben. Zudem muss die Identität eines Vertreters des Unternehmens in dem Staat, indem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, angegeben werden, jedoch nur dann, wenn es einen solchen Vertreter gibt. Dieser Vertreter kann auch eine andere gewerbliche Person sein, die für den Anbieter tätig ist.
Zudem ist eine ladungsfähige Anschrift anzugeben sowie jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer maßgeblich ist.
Wie diese Norm auszulegen sein wird, bleibt abzuwarten. Würde man es in Auslegung dieser Norm übertreiben, müsste die ladungsfähige Anschrift des Versandunternehmens der Bank, des Providers oder der Plattform angegeben werden, auf der der Käufer seinen Vertrag schließt.
Nummer 10 von § 1 BGB-InfoV sieht vor, dass neben der Information über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht, der Verbraucher über den Betrag zu informieren ist, den er im Fall eines Widerrufes oder eine Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 BGB für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat. Dieser Punkt dürfte sich ausschließlich auf Dienstleistungen beziehen und nicht auf Warenkäufe, da das Gesetz auch hier deutliche Unterscheidungen trifft.
Im Hinblick auf die aktuellen Regelungen im UWG zum Telefonmarketing sieht § 312 c BGB nunmehr auch vor, dass ein Unternehmer bei "von ihn veranlassten Telefongesprächen" seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontaktes bereits zu Beginn eines jeden Gespräches ausdrücklich offen zu legen hat. Telefonanrufe sowie deren Zweck müssen somit deutlich genannt werden.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
_________________ Sandra sagt ..............
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@dycom
schöner Text und was hat das mit dem Rückgaberecht zutun ?
Satz1
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
Satz2
Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
leicht ratlos
MfG _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Uns liegt die AGB nicht vor. Da es Internetauktionshaus [Name geändert] Kauf ist, wird wohl eher Widerrufsrecht einberäumt sein.
Zitat:
(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach den Absätzen 1 und 2 kann für Verträge über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gilt entsprechend.
_________________ Sandra sagt ..............
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ist was ?
MfG _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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Rückgaberecht im zuge Widerrufsrecht oder Rückgaberecht nach BGB? _________________ Sandra sagt ..............
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Rückgaberecht im zuge Widerrufsrecht oder Rückgaberecht nach BGB?
Das ist bei dieser Formulierung von ihnen reichlich verwirrend. ,sie reden noch vom alten ?
Widerrufsrecht ist §355 BGB ;Rückgaberecht ist § 356 BGB Ende.
Zwei Paar Schuhe für das gleiche Ziel aber verschiedene Wege.
Und da es ein Verbrauchervertrag ist,bräuchte man sich um juristische Wortspielereien, wenn es denn welche gäbe,auch keine Gedanken machen.
so nun Schluss damit.
Smiler
Yeah manchmal ist die Welt komisch. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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