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Verfasst am: 06.04.06, 05:58 Titel: Strafverfahren und Kosten
Folgender Sachverhalt :
Eine geschiedene Frau wohnt im Gebäude einer Bankfiliale.
Dort wird ein Säureanschlag, vermutlich gegen die Bank , ausgeübt.
Die Geschiedene will ihrem Ex Schaden zufügen ( Rache für verlorene Scheidungsprozesse ) und sagt der Polizei das sie sich nur vorstellen kann, dass ihr Ex der Täter ist.
Der Ex bekommt eine Vorladung wegen gefährlicher Körperverletzung, ist geschockt und beauftragt einen Anwalt.
Es stellt sich heraus, dass gar nichts auf den Ex als Täter schliessen lässt und der Staatsanwalt stellt die Ermittlungen ein.
Nun bekommt der Ex eine Anwaltsrechnung für Akteneinsicht und schreiben eines Briefes von über 500 Euro.
Kann man das Geld von irgendwo wiederbekommen ?
Eine Rechtsschutzversicherung zahlt nicht wenn man einer Straftat beschuldigt wird.
Somit könnte die geschiedene und frustrierte Ex-Frau mit irgendwelchen falschen Anzeigen den Ex-Mann finanziell ruinieren ...
Die Kosten sind IMO weniger durch die Ehefrau , sondern vielmehr durch die übereilte kostenpflichtige Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen entstanden.
Wenn die Ehefrau auf Nachfrage mitgeteilt, sie KÖNNTE sich vorstellen dass ihr Ex den Anschlag verübt hat, dann ist das strukturell etwas anderes, als wenn sie sagt mein Ex hat den Anschlag verübt.
Für den Fall, dass das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, weil vorsätzlich oder leichtfertig unwahre Angaben getätigt wurden, kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft (nicht des früheren Beschuldigten!) gem. § 469 StPO eingerichteten die Kostentragungspflicht des Anzeigenden feststellen, IMO ist der geschilderte Sachverhalt hiervon jedoch meilenweit entfernt.
Mit anderen Worten: auf den Anwaltskosten wird der Ex sitzen bleiben (zumal das Ganze auch deutlich billiger geht!).
Einzige Chance hätte ich in der Rechtschutzversicherung gesehen, aber wenn diese Sachen ausgeschlossen sind...
4100 ist die Grundgebühr. Also, die Gebühren 4100,4104,7002,7000 und Akteneinsicht sind alle korrekt. Die 4141 mutet mir seltsam an... ich dachte immer, dazu muss die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen worden sein. Wenn die bereits im Ermittlungsverfahren anfällt, freut es mich natuerlich... ich guck mal nach.....
Jedenfalls wären alle Ziffern bei etwas mehr Vertrauen in die Verfolgungsbehörden entbehrlich geblieben, denn dass da nichts dran ist wusste der Ex selber...
4100 ist die Grundgebühr. Also, die Gebühren 4100,4104,7002,7000 und Akteneinsicht sind alle korrekt. Die 4141 mutet mir seltsam an... ich dachte immer, dazu muss die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen worden sein. Wenn die bereits im Ermittlungsverfahren anfällt, freut es mich natuerlich... ich guck mal nach.....
Also, laut meinem Buch RVG für Anfänger ist tatsächlich auch die 4141-Gebühr gerechtfertigt. Meines Erachtens für die Tätigkeit recht happing, aber korrekt.
Ich habe die Rechnung bemängelt weil sie in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand steht und daraufhin wurde mir die Gebühr 4141 erlassen.
WW
Es geht hier nicht um die Beurteilung irgendeines Arbeitsaufwandes, sondern schlicht um die Bezahlung gesetzlicher(!) Gebühren. Wenn man Deine Argumentation fortführt, müßte dem RA bei einem bedeutungslosen Streitwert im Zivilverfahren verbunden aber mit einem ungeheuren Arbeitsaufwand eine enorm hohe Gebührenforderung zustehen. Das ist aber nicht so, denn entscheidend für die Berechnung der gesetzlichen Gebühren ist der Streitwert. Das kulanzweise, gnädige Einlenken Deines RA ist deshalb in meinen Augen völlig falsch.
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