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Ersetzt eine Einstweilige Anordnung die Klage?

 
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Rechtsverdreher
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 07.04.06, 21:01    Titel: Ersetzt eine Einstweilige Anordnung die Klage? Antworten mit Zitat

Hallo,

Der Antrag von A auf eine Einstweilige Anordnung wurde voll entsprochen. Das Gericht hat die Behörde, die den angefochtenen Bescheid mit eine falsche Rechtsmittelbelehrung erlassen hat, darauf hingewiesen, dass sie eine korrekte Rechtsbehelfbelehrung an A senden soll, wenn sie möchte, dass eine Klage zeitnah stattfindet.

Als Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes hat die Behörde nur die Beschwerde.

Ersetzt eine Einstweilige Anordnung nicht die Klage?

Vllt. kann mir jemand auch den Sinn des Hinweises des Gerichts erklären.

Für antworten wäre ich sehr dankbar.

MfG


Zuletzt bearbeitet von Rechtsverdreher am 07.04.06, 23:31, insgesamt 1-mal bearbeitet
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 07.04.06, 22:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Rechtsverdreher,

zum besseren Verständnis:

1. Meinten Sie, daß die Behörde einen Bescheid mit einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung gegenüber A erlassen hat?

2. Worum ging es in dem Bescheid: Wird A durch den Bescheid etwas geboten/verboten oder hat A etwas von der Behörde begehrt, was sie aber durch den Bescheid abgelehnt hat?
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Rechtsverdreher
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 07.04.06, 23:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Jurico.
jurico hat folgendes geschrieben::

1. Meinten Sie, daß die Behörde einen Bescheid mit einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung gegenüber A erlassen hat?

Ja genau, ich meinte die Rechtsmittelbelehrung.
jurico hat folgendes geschrieben::

2. Worum ging es in dem Bescheid: Wird A durch den Bescheid etwas geboten/verboten oder hat A etwas von der Behörde begehrt, was sie aber durch den Bescheid abgelehnt hat?

Es ging um zweiteres, genauer gesagt wurde die Zulassung zu einer Schule verweigert.

In der Erläuterung steht, dass die Schule verpflichtet ist, A vorläufig zuzulassen. Näher wurde das "Vorläufig" nicht beschrieben. Gilt die Zulassung unbegrenzt, wenn die Schule kein Rechtsmittel (=Beschwerde) einlegt oder wird sie aufgehoben, sofern man selbst nicht fristgerecht Klage einreicht?
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 07.04.06, 23:33    Titel: Antworten mit Zitat

Dann scheint mir das so zu sein:

Rechtsverdreher hat folgendes geschrieben::
Ersetzt eine Einstweilige Anordnung nicht die Klage?

Nein.

Zitat:
VwGO § 123
...
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis
932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
...
ZPO § 926 Anordnung der Klageerhebung
(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne
mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat,
binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des
Arrestes durch Endurteil auszusprechen.


Rechtsverdreher hat folgendes geschrieben::
Das Gericht hat die Behörde ... darauf hingewiesen, dass sie einen korrekten Rechtsbehelf an A senden soll, wenn sie möchte, dass eine Klage zeitnah stattfindet.

Das erklärt sich möglicherweise daraus:

Zitat:
VwGO § 74
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht
erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf
Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

VwGO § 58
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu
laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das
Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende
Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des
Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung
zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt
unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist,
daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt
entsprechend.
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Rechtsverdreher
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 07.04.06, 23:58    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, aber leider ist mir das nicht viel klarer geworden.

Zitat:
[ZPO § 926 Anordnung der Klageerhebung
(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne
mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat,
binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des
Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

Soll ich den Paragraphen so versehen, dass die Schule beantragen kann, dass A zur Klage gezwungen wird und anderfalls die Zulassung nicht mehr gültig ist?

Falls ja, was ist wenn die Klagefrist verstreicht, ohne das Gericht eine weitere Anordnung erlassen hat und ohne dass A Klage eingereicht hat?

jurico hat folgendes geschrieben::

Rechtsverdreher hat folgendes geschrieben::
Das Gericht hat die Behörde ... darauf hingewiesen, dass sie einen korrekten Rechtsbehelf an A senden soll, wenn sie möchte, dass eine Klage zeitnah stattfindet.

Das erklärt sich möglicherweise daraus:

Ja, aber das Problem ist, was ich damit habe, dass der Hinweis nach der Entscheischung des Gerichtes nach §123 VwGO ergangen ist. Ich ging eingentlich davon aus, dass eine Einstweilige Anordung solange gültig ist, bis die Behörde fristgerecht Widerspruch einlegt und sie EA bei einer mündlichen Verhandlung widerrufen wird und dass ansonsten die gerichtliche Enscheidung endgültig ist. Ist diese Annahme falsch?
Fall es korrekt ist, ist das mit in der Rechtsmittelbelerung erwähnte Beschwerde gemeint?

Was müsste A tun, damit die Zulassung endgültig wird?
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 10:01    Titel: Antworten mit Zitat

Rechtsverdreher hat folgendes geschrieben::
Soll ich den Paragraphen so versehen, dass die Schule beantragen kann, dass A zur Klage gezwungen wird und anderfalls die Zulassung nicht mehr gültig ist?

Ja. Der Rechtsträger der Schule kann gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO beantragen, das Gericht möge dem, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat (also A), aufgeben, Klage zu erheben.

Die Klagefrist beginnt jedoch nicht, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung falsch war (§ 58 Abs. 1 VwGO). Klageerhebung ist dann gemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres möglich (§§ schon oben zitiert). Das Gericht kann A deshalb schlecht aufgeben, Klage zu erheben, wenn die Klagefrist noch nicht einmal begonnen hat.

Deswegen meines Erachtens der Hinweis an den Antragsgegner, so schnell wie möglich eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung hinterherzusenden. Mit Bekanntgabe der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung läuft dann die Klagefrist.

Rechtsverdreher hat folgendes geschrieben::
was ist wenn die Klagefrist verstreicht, ohne das Gericht eine weitere Anordnung erlassen hat und ohne dass A Klage eingereicht hat?

Kommt drauf an, ob das Gericht z. B. in der einstweiligen Anordnung etwas dazu gesagt hat, wie lange diese gelten soll. Ansonsten endet die Gültigkeit der einstweiligen Anordnung dann, wenn A die Klagefrist verstreichen läßt. Dann wird die Ablehnung bestandskräftig.

Rechtsverdreher hat folgendes geschrieben::
Fall es korrekt ist, ist das mit in der Rechtsmittelbelerung erwähnte Beschwerde gemeint?

Der Antragsgegner (Rechtsträger der Schule) kann gegen die einstweilige Anordnung gemäß § 146 Abs. 4 VwGO Beschwerde einlegen.

Zitat:
VwGO § 146
...
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht
bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht
einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus
denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen
Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die
Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde
unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht
prüft nur die dargelegten Gründe.


Rechtsverdreher hat folgendes geschrieben::
Was müsste A tun, damit die Zulassung endgültig wird?

A müßte meines Erachtens (fristgemäß) Klage erheben.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 15:10    Titel: Antworten mit Zitat

jurico hat folgendes geschrieben::
Rechtsverdreher hat folgendes geschrieben::
Was müsste A tun, damit die Zulassung endgültig wird?

A müßte meines Erachtens (fristgemäß) Klage erheben.

Was für Klausurlösungen und die Theorie ohne Frage gilt Winken .

In der Praxis sähe das etwas anders aus: Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen des Verfahrens über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Schule bzw. den Schulträger nach summarischer Prüfung ja bereits zur vorläufigen Zulassung verpflichtet und der Schule damit schon "einen Satz heiße Ohren verpaßt".

Im allgemeinen ist es so, daß die Schule/der Schulträger die Gefahr eines Grundsatzurteils nicht riskieren will, weil ansonsten eine Klageflut droht. Sinnvollerweise sollte daher derjenige, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, dem Antragsgegner vorschlagen, im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs auf die Klageerhebung zu verzichten, wenn die Schule/der Schulträger die vorläufige Zulassung in eine endgültige Zulassung "umwandelt". Dies spart der Schule/dem Schulträger wie auch dem Antragsteller Kosten und ermöglicht eine endgültige Zulassung, ohne daß die Schule/der Schulträger ein für sie/ihn ungünstiges Endurteil in Kauf nehmen muß.

Mit freundlichen Grüßen

Metzing
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Rechtsverdreher
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 14.04.06, 20:34    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Ausführlichen Antworten.

Metzing hat folgendes geschrieben::

Im allgemeinen ist es so, daß die Schule/der Schulträger die Gefahr eines Grundsatzurteils nicht riskieren will, weil ansonsten eine Klageflut droht. Sinnvollerweise sollte daher derjenige, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, dem Antragsgegner vorschlagen, im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs auf die Klageerhebung zu verzichten, wenn die Schule/der Schulträger die vorläufige Zulassung in eine endgültige Zulassung "umwandelt".


Was wäre, wenn A einen normalen Zulassungsbescheid bekommen hätte, in dem nichts von einer Befristung steht?
Würde es etwas ändern, wenn da noch steht, dass die Zulassung gemäß des "Urteils" des VG erfolgt?
- Würde die Zulassung aufgeboben (werden können) wenn A die Klagefrist verstreichen lässt?

A will die Schulleitung nicht fragen, ob Zulassung nur vorläufig ist, da er die Schulleitung nicht über die Rechtlage informieren bzw. noch auf irgendwelche Ideen bringen will.

Zitat:
Die Klagefrist beginnt jedoch nicht, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung falsch war (§ 58 Abs. 1 VwGO). Klageerhebung ist dann gemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres möglich (§§ schon oben zitiert). Das Gericht kann A deshalb schlecht aufgeben, Klage zu erheben, wenn die Klagefrist noch nicht einmal begonnen hat.

Macht das einen Unterschied, wenn die 1-jährige Frist verstreicht oder wenn die Rechtsmittelbelehrung erfolgt und die 1-Monstsfrist verstreicht?
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