Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 22.11.04, 20:33 Titel: Einwendungen gegen Schlußrechnung
Guten Abend,
wer kann mir sagen, welche Fristen für Einwendungen gegen eine Schlußrechnung
nach VOB beachten muß - vor allem, wenn ich wegen erheblicher Baumängel, die bereits gutachterlich festgestellt sind, Gegenforderungen stellen will und diese den Gesamtbetrag der Schlußrechnung bei weitem übersteigen?
Kann ich die Schlußrechnung einfach ignorieren und warten, bis mich der "Gegner"
auf Zahlung verklagt und dann einfach eine Gegenrechnung aufmachen, um ihm das
Prozeßrisiko aufzubürden? Danke
Die Schlussrechnung ist das Verlangen der ABnahme nach VOB/B; wenn sie die Abnahme nicht innerhalb von 12 Tagen durchführen, dann gilt die Abnahme als erfolgt und Sie müssen erstmal zahlen und hernach gemäß §13 Mangelhaftung geltend machen; das ist kompliziert, weil Sie dann dem AN seine Vertretbarkeit des Mangel snachweisen müssen. Verweigenr Sie die Abnahme wegen der bestehenden Mängel und nehmen Sie nur die Bauleistungen ab, die mangelfrei sind; Für die Mängel behalten Sie den dreifachen Druckzuschlag ein.
Alles Klar?
Habe vergessen, mitzuteilen, daß ich den Vertrag wegen erheblicher Baumängel
bereits vor einem halben Jahr fristlos gekündigt habe. Meiner damaligen Aufforderung zur Abnahme ist die Gegenseite nicht gefolgt.
Was soll also jetzt noch eine Schlußrechnung? Der Schaden per Gutachten beläuft sich auf ca. 80 TEURO; die Schlußrechnung auf 20 TEURO. Da müßte man doch gegenrechnen können? Warum soll ich ein halbes Jahr nach Kündigung nochmals
eine Abnahme veranlassen, die den AN bislang verweigert hat?
Danke für Ihre Antworten
Ist der Bauvertrag gekündigt, hängt die Fälligkeit der Schlusszahlung nach herrschender Meinung nicht von der Abnahme der bis zum Zeitpunkt der Kündigung ausgeführten Unternehmerleistung ab. Nach § 8 Nr. 6 VOB/B hat der Auftragnehmer das Recht, Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung zu verlangen. Die Fälligkeit der noch ausstehenden Werklohnforderung hängt aber – genauso wie beim vollständig ausgeführten Bauvertrag – von der Übergabe einer prüffähigen Schlussrechnung ab. Die Berechnung ist nach § 8 Nr. 6 VOB/B unverzüglich vorzulegen.
Zeigen sich an der ausgeführten Unternehmerleistung Mängel, so beeinträchtigt die Kündigung des Bauvertrags weder das Recht des Auftraggebers, von dm Unternehmer Mängelbeseitigung zu verlangen, noch die Nachbesserungsbefugnis des Unternehmers. Insbesondere har der Auftraggeber dem Unternehmer eine angemessene zur Mängelbeseitigung zu setzen, bevor er zur Ersatzvornahme schreitet. Unterbleibt diese Fristsetzung, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Erstattung der Ersatzvornahmekosten nicht verlangen.
Diese Fristsetzung bedarf es zunächst nach allgemeinen Grundsätzen dann nicht, wenn der Auftragnehmer sich als so unzuverlässig erwiesen hat, dass der Augtraggeber auf eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung nicht vertrauen kann, oder wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung bestimmt und endgültig verweigert hatte.
Fazit:
1. Dein Auftragnehmer kennt sich im VOB/B aus und weist was er mit seiner Schlussrechnung erzwingen kann. (siehe auch Posting von Barney, weiter unten)
2. Ist der Sachverständige von Dir selbst beauftragt worden oder handelt es sich um einen Sachverständigen im eigenständigen Beweissicherungsverfahren??
Ferner zur Gegenüberstellung der 20 zu 80 Tausend Euro, ist zu beachten, dass nur die Schäden angerechnet werden, die auch tatsächlich entstanden sind. z.B. wenn die Ersatzvornamekosten in der tat 80 Tausend Euro gewesen sind und die Berechtigung der Ersatzvorname gegeben war(s.o.).
Hallo, es wurde ein privater Gutachter beauftragt, aber die Mängel sind von verschiedenen Firmen größtenteils behoben, weil ich nach der Kündigung wegen grob vertragswidrigen Verhaltens des AN (Bauverzug von mehr als 4 Monaten und fehlende Reaktion auf Schreiben, Faxe pp.) nicht mehr ewig bis zur Fertigstellung warten konnte und wollte.
In dem jetzt vom AN vorgelegten "Schlußrechnungs-Konzept" werde ich u.a. aufgefordert, eine erneute Abnahme durchzuführen, welche wegen der Kündigung und wegen der von Fremdfirmen nunmehr durchgeführten Korrekturen keinen Sinn mehr machen dürfte. Seit der Kündigung sind immerhin 5 Monate vergangen!
Viele Grüße
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.