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Nachberechnung bei Widerruf

 
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vorta
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.02.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 23.02.06, 12:42    Titel: Nachberechnung bei Widerruf Antworten mit Zitat

Eine Frage, ist es erlaubt, dass ein Verkäufer nach Widerruf des Kunden das Porto für den Versand zum Kunden berechnet, obwohl er es versandkostenfrei zum Kunden geschickt hat?

Ich meine im Angebot steht kostenlose Lieferung und weiter unten schreibt der Verkäufer dann, dass bei einem Widerruf das entstandene Porto für den Versand zum Kunden nachberechnet wird.

Ich kenne das nur so, dass man für das Rückporto unter 40 EUR aufkommen muss.
Ist das nicht ein Bauernfang am Kunden? Erst kostenlos und wenn man aber zurück schickt muss man das Porto dann doch zahlen.

Kennst sich da jemand aus?
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gucky
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Anmeldungsdatum: 05.05.2005
Beiträge: 922
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 23.02.06, 13:01    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Verkäufer privat handlet, dann ist eine Rücknahme sowieso reine Kulanz, wenn der Artikel keine Mängel aufweist. In dem Fall kann er durchaus die für die Zusendung angefallenen Kosten als Rücknahmekosten in Rechnung stellen --> Vertragsfreiheit.

Wenn der Verkäufer gewerblich handelt, darf er das hingegen nicht. Eine solche Forderung stellt einen eindeutigen Gesetzesverstoß dar.

BGB § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
...
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer.


Vertragspunkte, die Regelungen beinhalten, die dem Verbraucher einen Widerruf erschweren oder diesen unangemessen benachteiligen, sind zudem von vornherein nichtig.

Ebenso handelt es sich hierbei um eine eindeutige Umgehung des oben genannten Paragraphen und schon allein deshalb ist diese Regelung ebenfalls unwirksam.

Im Streitfalle hat der Verkäufer keine Chance vor Gericht. Man kann den Verkäufer auch gleich noch bei der zuständigen Verbraucherschutzzentrale oder dem nächstgelegenen Verbraucherschutzverein melden. Bei groben Verstößen mahnen die ggf. die Händler ab.
_________________
Obige Ausführungen stellen lediglich eine unverbindliche persönliche Meinungsäußerung meinerseits dar.
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hanfsamen
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 17.02.2005
Beiträge: 229
Wohnort: Münster

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 19:19    Titel: Antworten mit Zitat

Und wie wäre es beim zweiseitigen Handelskauf?
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 19:27    Titel: Antworten mit Zitat

Das von gucky bezieht sich doch klar auf Verbraucherverträge .
Hat mit B2B nichts zutun.
Und daher findet es dort auch keine Anwendung.

MfG
_________________
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hanfsamen
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Anmeldungsdatum: 17.02.2005
Beiträge: 229
Wohnort: Münster

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 20:41    Titel: Antworten mit Zitat

... es gibt ja auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaften).
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Smiler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 22:33    Titel: Antworten mit Zitat

BGB hat folgendes geschrieben::

§ 13
Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

_________________
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