Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 11.11.04, 10:12 Titel: Krankenunterlagen und Praxisübernahme
Hallo,
was passiert denn mit den Krankenunterlagen, wenn ein Arzt in Ruhestand tritt und die Praxis von einem anderen Arzt übernommen wird? Müssen auch die Krankenunterlagen übernommen werden und gilt weiterhin eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren?
Für die Krankenunterlagen gilt immer die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren, egal ob der Arzt in Rente geht, die Praxis schließt oder an einen Nachfolger übergibt.
Dabei geht jedoch die Aufbewahrungspflicht NICHT automatisch an den Nachfolger über.
Die Ärzte können zwar vertraglich vereinbaren, daß der Nachfolger quasi treuhänderisch die Aufbewahrung übernimmt und bei konkretem Patientenwillen auch weiterbenutzt bzw. in Kopie dem Patienten zur Verfügung stellt.
Fehlt eine solche Vereinbarung, dann muß der Arzt, der seinerzeit die Unterlagen angefertigt hat, seine Akten entweder mitnehmen und selbst aufbewahren oder anderweitig für eine sichere Verwahrung ( z.B. Einlagern bei gewerblichem Anbieter ) sorgen.
Meist wird jedocr die Verwahrung durch den Praxisnachfolger vereinbart, dies ist für alle Seiten wohl am praktikabelsten.
Was ist, wenn der Patient gar nicht von dem Praxisnachfolger behandelt werden, sondern zu einem anderen Arzt wechseln will? An sich müßte der alte Arzt doch zunächst einmal die Einverständniserklärung des Patienten zur Weitergabe seiner Krankenakte bzw. -daten einholen, ehe er diese Unterlagen an seinen Nachfolger weitergibt.
Da ich seit vielen Jahren in einem Krankenhaus arbeite, werde ich tagtäglich mit diesem Problem konfrontiert. Mein Chefarzt hat nämlich ausdrücklich angeordnet, daß Befunde oder sonstige Krankenunterlagen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Patienten herausgegeben werden dürfen - auch wenn eine solche Anfrage von einem Arzt oder einem anderen Krankenhaus o.ä. kommt. Es gibt da ein Urteil, worin ein Patient seinen Arzt erfolgreich verklagt hat, weil dieser ungefragt Befunde an einen anderen Arzt weitergegeben hat. Da der oben geschilderte Fall ähnlich gelagert ist, müßte es dort doch eigentlich ebenso gehandhabt werden.
Nur bei entsprechendem "Patientenwillen", d.h. konkludenter oder schriftlicher Willenserklärung, darf der Nachfolger die Unterlagen auch NUTZEN.
Davon unbenommen dürfen natürlich die Ärzte die AUFBEWAHRUNG untereinander regeln..
Der Nachfolger verwahrt lediglich die Akten des Vorgängers, ohne diese zu nutzen.
Möchte ein Patient wechslen, so erhält er seine Unterlagen unbenutzt vom Nachfolger ausgehändigt.
Um gleich vorzubeugen:
"Konkludente Willenserklärung" heißt in diesem Fall, der Patient begibt sich in die Behandlung des Nachfolgers. Dann ist es nicht zwingend erforderlich, auch noch schriftlich mitzuteilen, daß der Nachfolger die alten Unterlagen nutzen darf. Es versteht sich vielmehr schlüssig von selbst.
Auch einen anderen Fall sollte man noch kurz erwähnen, da er in der Praxis manchmal vorkommt, die sog. "Übergabegemeinschaft".
Hier arbeitet der Nachfolger vorher entweder als Angestellter oder Gemeinschaftspraxispartner in der Praxis des Übergebers mit.
Dann darf er in jedem Fall die Unterlagen nutzen, denn er hatte bereits vorher im Rahmen seiner Tätigkeit Zugang zu allen Daten, ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse besteht nicht mehr. Die Patienten wussten ja bereits, daß in der Praxis mehrere Ärzte tätig sind und haben mit Ihrer Behandlungt (ebenfalls konkludent) eingewilligt.
Nur bei entsprechendem "Patientenwillen", d.h. konkludenter oder schriftlicher Willenserklärung, darf der Nachfolger die Unterlagen auch NUTZEN.
Aber genau DAS habe ich noch nie erlebt: Daß Patienten vorher gefragt werden, ob sie der Übergabe zustimmen. Denn selbst wenn der Nachfolge-Arzt die Unterlagen "nur" aufbewahrt, kann ich als Patient ja nicht überprüfen, ob er oder sein Personal unbefugt Einsicht nimmt.
Ich selbst habe diese Situation bereits 3x erlebt und jeweils erst nach 1 oder 2 Jahren zufällig erfahren, daß mein ehemaliger Arzt gar nicht mehr praktiziert, daß aber ein neuer Arzt seine Nachfolge angetreten hat. Nach meiner Einwilligung zur Befundübergabe wurde ich jedoch in keinem der Fälle gefragt.
Na ja, man kann das Mißtrauen auch übertreiben.
Es besteht ja nun für den Nachfolger keinerlei nachvollziehbares Interesse, in den alten staubigen Befundunterlagen des Vorgängers herumzukramen, wenn der betreffende Patient gar nicht mehr zur Behandlung erschienen ist. Das macht keineni Sinn.
Im übrigen ist diese Praxis der kollegialen Verwahrung ausdrücklich von den Ärztekammern und Gerichten als zulässig erachtet worden.
Wenn Sie längere Zeit nicht mehr in einer Praxis waren kann es natürlich gut möglich sein, daß mittlerweile ein Wechsel stattgefunden hat.
Aber Sie können mir glauben, es hat sich garantiert keiner in der Zwischenzeit mit Ihren Befunden beschäftigt.
Wenn Sie nun wieder in die Praxis kommen, dann können Sie sich ja frei entscheiden: Entweder Sie gehen wieder in Behandlung, oder Sie lassen sich Ihre Unterlagen in Kopie aushändigen und wenden sich an einen anderen Arzt.
Das sehe ich anders. Patientendaten sind schließlich nicht einfach nur personenbezogene Daten, sondern ganz besonders sensible Daten. Und da ich durch meine Arbeit im Krankenhaus weiß, wie leichtfertig teilweise mit eben solchen Daten umgegangen wird, ist ein gesundes Mißtrauen sicherlich nicht verkehrt.
Auch in unserer Praxis kam es zu eine Übernahme der Praxis durch einen anderen Arzt.
Rein rechtlich hat der neue Arzt kein anrecht in Ihren Akten rum zu lesen (macht auch keiner). Die Helferinnen die zu der Zeit als der Vorgänger gearbeitet hat, hat natürlich zugang zu Ihren Akten, sie darf theoretisch als einzige in Ihre Akten schauen. Natürlich macht das doch keiner. Die Patienten die nicht mehr kommen, kommen in die Ablage und dann ist gut. Weder Helferinnen noch der Nachfolger hat Zeit und Lust Ihre Akten zu lesen.
Aber die Akten rausgeben ist nicht erlaubt, sorry! Auch nicht an Ihren zukünftigen Arzt! Nur in Kopie. Die Karteikarten bleiben Eigentum der Vorgänger Arztes, er ist zu mindesten 10 Jährigen Aufbewahrungsfrist verpflichtet. Da er ja dies nicht selber machen kann, übergibt er es den Nachfolger, bzw. an seine Helferinnen.
Der Nachfolger hat nur Einsicht wenn er von den Pat. eine Erlaubnis zur Einsicht hat!
Muß aber nicht schriftlich vorliegen.
Und was ist nach Ablauf der 10jährigen Aufbewahrungsfrist? Dann besteht doch eigentlich kein Grund mehr, dem Patienten seine Unterlagen nicht herauszugeben.
Wer sich jetzt hier darüber aufregt, das seine sensiblen Gesundheitsdaten möglicherweise vom Praxisnachfolger unbefugt gelesen werden, dem rate ich, sich mit der sog. Gesundheitskarte zu beschäftigen, die ab 2006 eingeführt werden wird.
Da werden nämlich einmal Ihre Daten auf der Karte, zum anderen aber auch übers Internet auf wohl diversen Servern gespeichert sein. Arztpraxis-Apotheke-Krankenhaus-Kasse und und und, alles vernetzt.
Und wie das abgehen wird, da kann man seiner Phantasie freien Lauf lassen.
Wann war der letzte Hacker im Pentagon ??
[quote="gandolf"]Wer sich jetzt hier darüber aufregt, das seine sensiblen Gesundheitsdaten möglicherweise vom Praxisnachfolger unbefugt gelesen werden, dem rate ich, sich mit der sog. Gesundheitskarte zu beschäftigen, die ab 2006 eingeführt werden wird.
Da werden nämlich einmal Ihre Daten auf der Karte, zum anderen aber auch übers Internet auf wohl diversen Servern gespeichert sein. Arztpraxis-Apotheke-Krankenhaus-Kasse und und und, alles vernetzt.
Und wie das abgehen wird, da kann man seiner Phantasie freien Lauf lassen.
Wann war der letzte Hacker im Pentagon ??
Ich denke mit Schrecken daran, dass solche Daten auf irgendwelchen Servern liegen und so viele Leute Zugang dazu haben.
Es ist wohl auch schon mal überlegt worden, die Thematik Datenschutz/Schweigepflicht bei Praxisübergaben damit in den Griff zu bekommen, dass der Erweber z.B. einen Tag vor Übergabe in der Praxis des Vorgängers angestellt wurde.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.