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Verfasst am: 12.04.06, 00:25 Titel: Beleidigung in Foren
Hallo zusammen,
in folgendem (fiktiven) Fall hätte ich gerne einige Meinungen gehört. Die Suche-Funktion habe ich zwar benutzt, aber nicht das Richtige gefunden.
Der User A eines Forums wird wärend eines Streitgespräches von einem anderen User B mit den Worten "Du bist voll der Arsch" beleidigt. Die Forenleitung löscht den entsprechenden Beitrag direkt nach der Kentnisnahme (durch A veranlasst). B findet die Löschung im Nachhinein noch lustig und schreibt sogar stolz, daß einer seiner Beiträge wg. Beleidigung gelöscht wurde. A schaut sich aus Interesse andere Beiträge von B an und stellt fest, daß es nicht die erste Löschung war. Damit die Sache nicht ausufert, schreibt A eine persönliche Nachricht an B, in der er B erklärt, daß er sich weder im direkten Gespräch noch in einem Forum beleidigen läßt und der Meinung ist, daß hier eine Entschuldigung fällig wäre (natürlich sachlich und nicht unfreundlich. A hat Erziehung genossen). Als Antwort schickt B die Frage, ob A keine anderen Probleme hat.
A hat inzwischen bei der Forenleitung in Erfahrung gebracht, daß der ursprüngliche Text der Beleidigung sowie die IP-Adresse gesichert sind und daß die Forenleitung einer Anzeige keinesfalls negativ gegenübesteht, da der Ton im Forum in letzter Zeit recht rauh geworden ist. In dem Fall würden die entsprechenden Daten dann auch rausgegeben (natürlich nicht an A).
Nun zur Frage: A erwägt Strafanzeige zu erstatten und Strafantrag zu stellen (beim nächsten Polizeirevier denke ich. Welche Anlaufstellen gibt es noch?). Hierfür ist ja noch kein Anwalt nötig. Wäre in diesem Fall eine Einstellung seitens der Behörden (Staatsanwaltschaft?) zu erwarten? A möchte kein Kapital aus der Sache herausschlagen (Schmerzensgeld oder so), ist aber der Meinung, daß nicht jeder, der meint, das Internet sei ein rechtsfreier, anonymer Raum, andere beleidigen darf. Er will aber nicht zuviel Energie in die Sache stecken, wenn nichts bei rauskommt. Was hätte B in dem geschilderten Fall zu erwarten?
Falls es für den Fall wichtig ist, nehmen wir mal an, daß die Beleidigung vor einer Woche geschrieben wurde (Fristen?) und daß B 25 Jahre alt ist.
.
Hi,
mit großer Wahrscheinlichkeit wird die StA das Verfahren einstellen und A auf den Privatklageweg verweisen (§ 374 StPO). In praxi verfolgt werden wohl nur Beleidigungen gegen Polizisten und andere Amtsträger, gelegentlich gegen Personen des öffentlichen Lebens und - vielleicht, wenn ein StA mal Lust hat - massenhafte Beleidigungen, wenn zB im Internet allgemein der Stil massiv gelitten hätte...
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
Danke für die bisherigen Antworten. Für mich stellt sich aber jetzt noch die Frage, wie A im Falle eine Einstellung des Verfahrens durch StA an den Namen/die Adresse von B kommen würde, wenn die Forenleitung diese Daten nicht an A rausgibt, sondern nur an StA? Würde in diesem Fall eine Privatklage gegen unbekannt funktionieren, um die Herausgabe zu veranlassen? Wie würde in dem Fall die Feststellung der Personalien des B ablaufen?
Es kann ja schlecht sein, daß das Internet sich wirklich als so anonym herausstellt, wie es sich so mancher Zeitgenosse vorstellt.
Sie koennen mit Hilfe eines Anwalts Akteneinsicht beantragen.
Im uebrigen ist das Internet genauso anonym wie wenn sie jemand auf der Strasse im Vorbeigehen beleidigt.Die Chance stehen ungefaehr gleich.
Und die StA würde wohl nicht erst großartig ermitteln und beim Forum nachfragen, sondern mit einem seichten Pinselstrich das verfahren in die ewigen Aktengründe befördern. MaW: die duch den Anwalt eingesehene Akte enthält im Normalfall NICHTS interessantes.
Im Vergleich zu einer Beleidigung auf der Straße wäre die Beleidigung allerdings durch die Log-Dateien des Forums einfach zu beweisen. Ich sehe eine Beleidigung auch nicht als Bagatelle. Das ist immerhin eine Straftat. Ihre Antwort würde ja bedeuten, daß ich im Internet beinahe auftreten kann wie ich will. Das kann ich mir nicht vorstellen (auch wenn meine Vorstellungskraft hier nicht relevant ist )
@ Exrichter
Das war ja soweit schon klar. Meine zweite Frage zielte dahin, wie A im Falle einer Privatklage (§ 374 StPO siehe Posting dos) an die Personalien von B kommt. Geht in dem Fall noch etwas ohne Anwalt?
Schönen Gruß
Markus
Zuletzt bearbeitet von markus_1002001 am 12.04.06, 13:17, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 12.04.06, 13:15 Titel:
Zitat:
Im Vergleich zu einer Beleidigung auf der Straße wäre die Beleidigung allerdings durch die Log-Dateien des Forums einfach zu beweisen
Das kann man doch super einfach editieren... So richtige Beweiskraft kann ich hier nicht erkennen.... _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
0x2B | ~0x2B
Die Forenleitung hätte doch gar kein Interesse, diese Dateien zu verändern. Außerdem wäre doch vorstellbar, daß einzelne Moderatoren des Forums bereit wären, den ursprünglichen Wortlaut zu bestätigen. Auch als Zeugen bei einer evtl. stattfindenden Verhandlung. Nehmen wir mal an, diese Moderatoren können sich deshalb so gut daran erinnern, weil sie in dem betreffenden Thread mitgeschrieben haben, bzw. die Löschung des beleidigenden Beitrages durchgeführt haben.
"Meine zweite Frage zielte dahin, wie A im Falle einer Privatklage (§ 374 StPO siehe Posting dos) an die Personalien von B kommt. Geht in dem Fall noch etwas ohne Anwalt? "
Hmmm, spannende Frage. Hab' ich mir ehrlich noch keine Gedanken drüber gemacht. Die Ermittlungen sind abgeschlossen, und es ist niemand ermittelt. Der Provider ist wie der Admin nur den Ermittlungsbehörden zur Auskunft verpflichtet, jedenfalls nicht einer Privatperson, ob mit oder ohne Anwalt. Und das Gericht kann zwar Beweise erheben, allerdings wird die Privatklage sich gg jemanden zu richten haben...
Die Folgerung, dass das damit alles Essig ist finde ich allerdings auch unbefriedigend.
Ja.
Der Forenbetreiber ist dafür verantwortlich, strafbare Äußerungen unmittelbar nach Kenntnisnahme, längstens nach 24 Std., zu löschen.
Meiner Ansicht nach reicht das im Regelfalle vollkommen aus. _________________ Grüße,
Abrazo
Die Löschung ansich wäre ja nicht das Problem gewesen, da sie im beschriebenen Fall recht fix erfolgt ist (dem Forenbetreiber sollte im Beispiel ja nicht "ans Bein gepinkelt" werden, sondern B). Der Tatbestand der Beleidigung bleibt meiner Meinung aber unabhängig von der Löschung bestehen. Ist ja bei einer mündlichen erfolgten Beleidigung auch so, daß nach dem Verhallen aller Echos die Beleidigung ansich nicht mehr greifbar bzw. hörbar ist (ich hoffe, ich drücke mich nicht zu umständlich aus), und nur noch anhand von Zeugenaussagen zu belegen ist.
Sollte die Sache damit für den Beleidigten erledigt sein ( Zitat: "Meiner Ansicht nach reicht das im Regelfalle vollkommen aus." Zitat ende), wäre ja alles gut. Wenn dem nicht so wäre, sind wir wieder beim von mir beschriebenen Zenario mit dem Problem der Personalienfeststellung.
Ohne Anspruch auf rechtliche Relevanz: ich denke, dass die Sache mit der Löschung erledigt ist.
Begründung:
1. Einfache Beleidigung ist im Gesetz nicht definiert. Was eine Beleidigung ist, ist Auslegungssache. "Du bist voll der Arsch" ist imho je nach Kontext keine Beleidigung, sondern ein tadelndes Urteil, zum einen, weil es in etlichen Kreisen Umgangssprache ist, zum anderen, weil eine Person nicht mit ihrem Arsch identisch ist, will sagen, der Satz ist unsinnig.
2. Einfache Beleidigungen wird regelmäßig mangels öffentlichem Interesse eingestellt. Bei der Entscheidung dürfte gewiss die nur sehr eingegrenzte Öffentlichkeit beachtet werden. Üblicherweise finden Beleidigungen nur in einem sehr eingegrenzten Kreis statt; die Mehrheit der Menschheit erfährt davon nichts. Dies gilt auch für ein Internetforum, folglich könnte man auch da mangelndes öffentliches Interesse annehmen.
3. Die hinter dem Nick stehende Person ist in der Regel nicht bekannt. Es handelt sich also um eine Beleidigung von Anonymus gegen Anonymus. Damit ist die Öffentlichkeit quasi ausgeschlossen.
4. Damit würde die Beleidigung zu einer Manierenfrage. Ich würde sie eher als Ordnungswidrigkeit sehen, grob ungehöriges Benehmen und / oder Belästigung. Für deren Ahndung der Forenbetreiber zuständig wäre. Erst, wenn der das nicht tut, könnte man ihm vorwerfen, er dulde rechtsfreie Räume. Was hier aber offenbar nicht der Fall ist.
5. Was eventuell zu prüfen wäre, wäre, ob einem notorischer Störer, dessen Nick immer wieder mal gelöscht wird, der aber nachweisbar mit neuem Nick immer wiederkehrt, nicht eine Unterlassungserklärung seitens Forenbetreiber aufgebrummt werden kann. Der muss sich nämlich auch nicht bieten lassen, dass ein Troll sich unabweisbar in seinem Forum herum treibt.
Wohlgemerkt: das sind unverbindliche Überlegungen, die ich hier anstelle. Andere stellen möglicherweise ganz andere Überlegungen an. _________________ Grüße,
Abrazo
Hi,
nach § 374 StPO mit Verweisung auf den Privatklageweg kann und wird die StA das Verfahren nur einstellen, wenn es eine Bekanntsache (Js) war, also der Name des Beschuldigten bekannt ist. Der steht dann auch im Einstellungsbescheid, den der Anzeigeerstatter/Verletzte bekommt und dann kann er Privatklage erheben. Wenn sich das Verfahren noch gegen Unbekannt richtet (UJs), kann nur nach § 170 Abs. 2 StPO (wegen Nichtermittlung des Täters) eingestellt werden, und dann kann der AE/Verletzte Beschwerde nach §§ 171, 172 StPO erheben, wenn er meint, die StA habe nicht genügend ermittelt, aber Privatklage gibt's dann natürlich nicht .
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
"kann der AE/Verletzte Beschwerde nach §§ 171, 172 StPO erheben"
Kann denn die Staatsanwaltschaft gezwungen werden auf Teufel komm raus in einem Verfahren zu ermitteln, welches sie später ohnehin unter Hinweis auf ein Nichtbestehendes öffentliches Interesse, § 376 StPO, einstellen würde? so blöd das klingt: es würde meines Erachtens gegen die Rechte des (unbekannten/nicht ermittelten) Beleidigers verstoßen, denn der Staat darf er nicht einfach so aus Spaß gegen jemanden ermitteln??
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