Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 13.04.06, 18:17 Titel: Verjährung von Anwaltsgebühren
Im Sommer 2002 wurde vor Gericht ein Vergleich gemacht. Das Verfahren ist seitdem abgeschlossen.
Der damalige Anwalt - ein guter Bekannter von mir - hat keine Rechnung dafür ausgestellt und gesagt: "Das ist so erledigt."
Nun ist der mir bekannte Anwalt aus der Kanzlei ausgeschieden - nicht "im Guten" - und macht sich mit einem Notariat selbständig.
Und prompt schickt ein anderer Anwalt aus der ehemaligen Kanzlei eine Rechnung für das - wie oben erwähnt - Verfahren.
Anwaltsgebühren unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Beginn der Verjährung ist das Ende des Jahres, in dem die Rechnung fällig wurde. Dies ist bei Beendigung des Rechtstreites der Fall. Somit beginnt die Verjährung - wenn die Angaben so zutreffend sind - am 01.01.2003 und endet am 31.12.2005.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 13.04.06, 19:33 Titel:
Das Ding ist dürfte verjährt sein.
Zitat:
§ 16 BRAGO Fälligkeit
Die Vergütung des Rechtsanwalts wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die
Angelegenheit beendigt ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren
tätig, so wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder
der Rechtszug beendigt ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.
Zitat:
§ 18 BRAGO Berechnung
(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) [...]
Mit anderen Worten: Die Forderung war nach Abschluss der Angelegenheit im Sommer 2002 fällig. Die Verjährungsfrist begann damit am 1. Januar 2003 zu laufen (auf die Rechnungslegung kommt es nicht an) und dauerte drei Jahre (§ 195 BGB), seit dem 1. Januar 2006 ist damit Verjährung eingetreten.
Da es sich bei der Verjährung um eine Einrede handelt, muß diese jedoch der anderen Partei gegenüber mitgeteilt werden. Dies sollte auf die Rechnungstellung hin geschehen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.