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Verfasst am: 23.02.06, 09:58 Titel: Unfall beim Reitunterricht - haftung
Stellen wir uns bitte einmal eine Situation vor:
Person A (ohne Trainerschein) unterrichtet Person B im Westernreiten. Beide sind Privatpersonen. Das Pferd auf dem Person B reitet ist Privatpferd und im Bezitz von Person A´s Mutter, die es zur verfügung stellt.
Es wird lediglich ein Unkostenbeitrag von 10 € je Stunde entrichtet.
Wie sieht es aus, wenn Person B im Umgang mit dem Pferd oder beim reiten einen Unfall hat? Wer haftet?
wer haftet, wenn Person A "mobilen Unterricht" gibt und die Person B mit dem eigenen Pferd arbeitet?
Vielen Dank im voraus.
Gruß Alesh _________________ Reiter sitzen über den Dingen....
Hallo,
zur Haftung des Reitlehrers gilt grundsätzlich folgendes:
Der Reitlehrer hat die Pflicht, durch fach- und sachgerechten Unterricht Unfälle durch Überforderung von Mensch und Tier zu vermeiden (§ 823 BGB). Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht macht sich der Reitlehrer gegenüber dem Schüler schadensersatzpflichtig.
Wer die Haftung eines Reitlehrers begründen will, muß sich darüber im klaren sein, daß im Reitsport an sich bestimmte Gefahren auch von dem sorgfältigsten Reitlehrer nie ganz ausgeschlossen werden können. Eine Haftung kommt erst in Betracht, wenn nachgewiesen wird, daß der Reitlehrer den Schüler auf ein vollkommen ungeeignetes Pferd gesetzt hat oder daß er den Schüler ohne Rücksicht auf seinen Ausbildungsstand erheblich überfordert hat. Hier sind an die Nachweispflicht des Reitschülers erhebliche Anforderungen zu stellen.
Kommt es zu einem Unfall beim Reiten auf dem eigenen Pferd, wird der Reitschüler nachweisen müssen, ob der Unfall vom Reitlehrer schuldhaft verursacht wurde, also z.B. durch Überforderung von Reiter oder Pferd.
Reitet der Reitschüler auf Pferden, die vom Reitlehrer zur Verfügung gestellt werden, muss man prüfen, ob der Unfall darauf beruht, dass der Reitlehrer für den Schüler ein falsches Pferd ausgesucht hat.
Ich kann jedem Reitlehrer, ob mit oder ohne Trainerlizenz, raten, eine Versicherung für solche Fälle abzuschließen.
Herzliche Grüße
S. Peter _________________ Kanzlei P3
Sabine Peter
Rechtsanwältin & Mediatorin
Hat der Reitlehrer jedoch keine "Lizenz" also keinen Fähigkeitsnachweis, dann sieht die Sache anders aus... _________________ Frank Richter
Rechtsanwalt
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