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Freizeitspieler
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Anmeldungsdatum: 19.04.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 19.04.06, 14:45    Titel: Veröffentlichung von Bildern Antworten mit Zitat

Halöle,

ich hätte da mal eine Frage bzgl. der Veröffentlichung von Bildern meiner Frau und einer Freundin im Internet (ohne deren Zustimmung).

Am Wochenende waren wir drei auf einer (öffentlichen) Party in einer großen Disco. Dabei gab es unter anderem einen "Ms-Wet-T-Shirt-Contest" an dem die beiden aus einer Laune heraus teilgenommen haben.

Hierbei wurden die beiden (und noch drei andere Frauen) in weiße T-Shirts gekleidet und haben dann unter einer Dusche mit einem Mann getanzt und das Publikum hat danach entschieden wer die Gewinnerin ist. Die Siegerin hat dann 200 € (die Hälfte davon in bar) als "Siegprämie" erhalten.

Hierbei wurden Fotos geschossen (was keiner von uns bemerkt hat), die nun auf einer Internetseite veröffentlicht wurden und die meines Erachtens etwas zu weit gehen, da sie meine Frau ziemlich naß und halb nackt und unsere Freundin sogar oben herum entblößt (das Shirt wurde ohne vorherige Abstimmung von dem Tänzer über die Brüste nach oben gezogen) zeigen.

Ich finde doch, dass das zu sehr in die Intimsphäre eingreift und ohne Zustimmung (die niemals erfolgt wäre) nicht hätte veröffentlicht werden dürfen.

Wie kann man denn gegen so etwas vorgehen und besteht da überhaupt eine Chance (oder muss man sich das bei einer öffentlichen Veranstaltung so gefallen lassen??).

Wäre dankbar für eine Einschätzung dieser Situation.

Gruß
Freizeitspieler
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BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 19.04.06, 19:45    Titel: Re: Veröffentlichung von Bildern Antworten mit Zitat

Freizeitspieler hat folgendes geschrieben::
bei einem "Ms-Wet-T-Shirt-Contest" ... wurden Fotos geschossen (was keiner von uns bemerkt hat), die nun auf einer Internetseite veröffentlicht wurden ....


"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt."
§ 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie ( KUG )
http://transpatent.com/gesetze/kunstg.html#22

Zitat:
Ich finde doch, dass das zu sehr in die Intimsphäre eingreift


Meines Erachtens kann eine Teilnehmerin an einem in öffentlichem Rahmen veranstalteten Wet-Shirt-Contest einem Dritten, der eine Internet-Seite mit Fotos von ihr verbreitet, nicht vorwerfen, ihre Intimsphäre würde durch die uneingeschränkte Abrufbarkeit der Internetseite verletzt.

Zitat:
muss man sich das bei einer öffentlichen Veranstaltung so gefallen lassen?


Nein, soweit man nicht nur als Beiwerk in einem Landschaftsfoto auftaucht, oder bei Versammlungen, Aufzügen und dergleichen. Und selbst dann bräuchte die Abgebildete die Verbreitung/Zurschaustellung nicht ungefragt hinzunehmen, wenn berechtigte Interessen verletzt würden.

(Es würde vielleicht die Intimsphäre einer unbeteiligten Zuschauerin eines öffentlichen Wet-Shirt-Contests berühren, wenn sie sich auf Fotos dargestellt wiederfände. Jedenfalls können sowohl Teilnehmerin, als auch Zuseherin gegen die einwilligungslose Verbreitung von sie abbildenden Fotos vorgehen, § 22 KUG, unabhängig davon, ob darüberhinaus auch eine Verletzung der Intimsphäre anzunehmen wäre.)

mbG
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