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Verjährung von Ansprüchen seitens der Versicherung

 
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Harrold
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.02.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 25.04.06, 15:38    Titel: Verjährung von Ansprüchen seitens der Versicherung Antworten mit Zitat

Also mal angenommen mitte 2003 hat Familie A einen Unfall verursacht und Versicherung B zahlt, will das Geld aber wiederhaben, da Familie A den Unfall verursacht hat.

Dann bekommt Familie A einen Brief in dem das Datum des Unfalls durchgestrichen, aber noch lesbar ist mit einem Anhang bekommen, das ein Zettel unterschrieben werden sollte, das die Verjährungsfrist nichtig ist.

Ist innerhalb diesen Zeitraums der Anspruch verjährt oder doch noch gültig?
Hab schon im Forum gesucht, bin aber aus den anderen Beiträgen nicht schlau geworden.
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vito-corleone
Gast





BeitragVerfasst am: 25.04.06, 16:05    Titel: Re: Verjährung von Ansprüchen seitens der Versicherung Antworten mit Zitat

Harrold hat folgendes geschrieben::
Also mal angenommen mitte 2003 hat Familie A einen Unfall verursacht und Versicherung B zahlt, will das Geld aber wiederhaben, da Familie A den Unfall verursacht hat.
.


das ist aber schwer bzw. garnicht zu verstehen.
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Harrold
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.02.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 25.04.06, 16:08    Titel: Antworten mit Zitat

Ok. Ich versuchs anders zu definieren.

Eine Person aus Familie A fährt in einem Auto und verursacht einen Unfall z.B. wegen Trunkenheit. Dann bekommen die Versicherungen bescheid gesagt und Versicherung B zahlt. Jetzt will Versicherung B das gezahlte Geld von Familie A wiederhaben, da die den Unfall verursacht hat.
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vito-corleone
Gast





BeitragVerfasst am: 25.04.06, 16:18    Titel: Antworten mit Zitat

Alkoholklausel
Die meisten Versicherer haben in Verträge, die ab Juli 1994 abgeschlossen wurden, die so genannte Alkoholklausel mit aufgenommen. Danach muss der Versicherer in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden nicht bezahlen, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Vor 1994 blieb das Fahren im alkoholisierten Zustand zumindest in der Kfz-Haftpflichtversicherung ohne Sanktionen. Auch in diesem Fall leistet der Versicherer im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung an die Verkehrsopfer, kann aber wegen einer Obliegenheitsverletzung den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person je nach Art der Obliegenheitsverletzung bis zu einer gewissen Grenze in Regress nehmen (siehe auch unter Obliegenheitsverletzung / Kfz-Versicherung).
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Harrold
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.02.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 25.04.06, 16:28    Titel: Antworten mit Zitat

Und wie ist das mit der Verjährung?
Was verwundert ist doch der Anliegende Zettel mit der Aufforderung auf den Verjährungsanspruch zu verzichten und das durchgestrichene Datum.
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vito-corleone
Gast





BeitragVerfasst am: 25.04.06, 16:45    Titel: Antworten mit Zitat

Harrold hat folgendes geschrieben::
Und wie ist das mit der Verjährung?
Was verwundert ist doch der Anliegende Zettel mit der Aufforderung auf den Verjährungsanspruch zu verzichten und das durchgestrichene Datum.


warum sollte man auf die forderung eingehen?wie definiert sich denn "zettel"? handgeschriebener hafti oder was?
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Tammi76
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.01.2006
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 25.04.06, 16:48    Titel: Antworten mit Zitat

Könnte es sein, dass die Rückzahlung als Ratenzahlung vereinbart wurde und der Restbetrag noch nicht bezahlt ist?

Ich bin mir nicht ganz sicher, daher meine Antwort mit Vorbehalt:

Sollte der Verjährungsverzicht nicht vereinbart werden, könnte B die Forderung gerichtlich geltend machen. Über Titel (gilt 30 Jahre) oder ggf. über Lohn- oder Kontopfändung.
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Harrold
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.02.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 25.04.06, 17:10    Titel: Antworten mit Zitat

Kann geclosed werden, es wird wohl ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden!
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