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Verfasst am: 24.11.04, 15:03 Titel: Unbef. Aufenthalt abhängig von der Staatsangehörigkeit?
Ich (Deutsche) bin seit September 2002 mit meinem Ehemann (Thailänder) verheiratet. Die Ehe ist leider gescheitert und ich möchte mich von meinem Mann trennen. Wann kann ich die Scheidung beantragen, ohne seinen unbefristeten Aufenthalt zu gefährden. Gibt es Unterschiede bei der Aufenthaltsgenehmigung bezogen auf die Dauer der Ehe zwischen den einzelnen Staaten oder Kontinenten? Wenn ja, welche und wie kann ich am schnellsten und kostengünstigsten die Scheidung veranlassen? Vielen Dank im Voraus. Anja
Ehegatten Deutscher können nach drei Jahren Ehe bereits die unbefristete AE beantragen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft weiterbesteht.
Leben die Eheleute dann getrennt bzw. trennen sich, benötigen sie fünf Jahre Aufenthaltserlaubnis.
Im übrigen besteht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (für die Verlängerung einer befristeten AE) bereits nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft.
Eine danach erfolgte Trennung schadet also dem Aufenthalt selbst nicht mehr.
Für die Scheidung gilt deutsches Recht, so daß das Trennungsjahr grundsätzlich einzuhalten ist.
Letztlich sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, der sowohl ausländerrechtliche als auch familienrechtliche Erfahrung hat. Für das Scheidungsverfahren besteht ohnehin vor dem Familiengericht für den Antragsteller Anwaltszwang. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
Wichtig ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft IN DEUTSCHLAND bestanden hat. Sollte die Einreise erst nach der Eheschliessung im Rahmen der Familienzusammenführung erfolgt sein, gilt dementsprechend das Einreisedatum als Beginn der ehelichen Lebensgemeinschaft in DE.
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