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Unterhaltsrückzahlung, ganz wichtig!

 
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fR4nZi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.03.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 26.04.06, 07:20    Titel: Unterhaltsrückzahlung, ganz wichtig! Antworten mit Zitat

Hallo, ich habe mal eine sehr wichtige Frage.
Die Situation ist folgende: Ich (19) lebe bei meiner Mutter, mein Vater irgendwo in Thüringen. Ich habe ihn bisher nur einmal gesehen, da er zwar immer Unterhalt gezahlt hat (wenn auch viel zu wenig), sich aber sonst kein Stück um mich gekümmert hat.
Nun war ich vor 1 1/2 Monaten beim Jugendamt, um den Unterhalt neu berechnen zu lassen, da mein Vater seit neustem arbeitslos ist.
Als ich ihr(der Frau vom Jugendamt) damals den Betrag nannte, den mein Vater die letzten Jahre gezahlt hat, fiel ihr fast das Kinn auf den Boden und sie meinte "Da haben sie sich aber über den Tisch ziehen lassen". Auf meine Frage, ob ich das Geld für die letzten Jahre nachfordern kann, antwortete sie mir mit "Nein, die Vergangenheit kann nicht mehr belangt werden."
So, nun wurde festgestellt, dass er so wenig Geld kriegt, dass er mir gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig ist. Dies ist ab Februar gültig, da ich die Frau vom Jugendamt da zum ersten Mal konsultiert habe, jedoch wussten wir das Ergebnis erst im März, weshalb mein Vater bis einschließlich März noch gezahlt hat.
Nun rief mein Vater uns Anfang April an und meinte, er möchte das "zu viel" gezahlte Geld von Februar und März wiederhaben.

Meine Frage nun: Würde er in einem möglichen Rechtsstreit gewinnen und wir müssten ihm das Geld wiedergeben? Ich habe ja die Hoffnung, dass er dazu nicht mehr das Recht hat, weil "die Vergangenheit kann nicht mehr belangt werden", aber liege ich da richtig oder müssen wir ihm das doch zurückzahlen?

Es ist mir wirklich sehr wichtig, da ich es nicht einsehe, ihm das Geld zurückzuzahlen, da er uns zum einen die letzten Jahre beschissen hat, mich nicht einmal kontaktiert hat und ich somit auch nichtmal an meinen Geburtstagen was von ihm gehört habe.

Vielen Dank schonmmal im Voraus!!

MfG, fR4nZi
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 26.04.06, 08:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der gezahlte Unterhalt muss nicht zurückgezahlt werden, es sei denn die Zahlungen erfolgten unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung.

Gruß
Peter H.
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Gruß
Peter H.
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fR4nZi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.03.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 26.04.06, 08:45    Titel: Antworten mit Zitat

Was genau heißt denn unter Vorbehalt der Rückforderung?
Heißt das, dass er das Geld nur zurückfordern kann, wenn wir das vorher vereinbart haben? Das haben wir auf jeden Fall nicht.
Bevor ich auf die Idee kam, zum Jugendamt zu gehen, bat mein Vater nur um eine "Ratenzahlung", die wir dann schriftlich geregelt hatten. In diesem Schreiben von uns an meinen Vater haben wir aber nichts von einem Vorbehalt der Rückforderung geschrieben, weil da noch nicht geplant war, dass ich mich an das Jugendamt wende.

Das heißt also, unter diesen Umständen hat er kein Recht, das Geld zurückzufordern?

Danke für die schnelle Antwort und sorry, dass ich nochmal nachfrage, aber ich will einfach ganz sicher gehen!

Gruß, fR4nZi
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 26.04.06, 09:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

erstmal hier lesen:

http://www.recht.de/phpbb/kb.php?mode=article&k=6

und hier:

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=3603

Im Zweifel steht einer Rückforderung von Unterhalt der Einwand der Entreicherung entgegen, d.h. das gezahlte Geld wurde für den laufenden Lebensbedarf verbraucht.

Gruß
Peter H.
_________________
Gruß
Peter H.
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