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Verfasst am: 30.04.06, 17:33 Titel: Kündigung per Telefon - Rechtens
Hallo, folgender Sachverhalt
A hatte mal aus Übermut bei B Zugang zu Talk/Flirtline erhalten(T-Mehrwertanbieter). Auch einige Zeit genutzt. Nun wollte A kündigen. Hatte nur die Telefonnummer auf dem Bankbeleg. Dort angerufen und telefonisch gekündigt. Daten zum Telefonat nicht mehr vorhanden.Krankheitsbedingt erst 2 Monate später Bankauszüge eingesehen und festgestellt das B immer noch abbucht. Abbuchungen widerrufen, nichts weiter gemacht.
B mahnt nun und droht mit Inkasso wenn nicht bezahlt wird, Kündigung nicht akzeptiert.
A schreibt netten Brief und schildert Sachverhalt ausseiner Sicht und weist auf Kündigung hin und nachweisliche Nichtnutzung des Services.
B mahnt weiter und schaltet Inkasso ein, "bekanntes" Inkasso *** aus München.
Inkasso droht mit Gericht wenn nicht umgehend gezahlt wird, dabei hohe Kosten bereits jetzt.
Frage: Ist Widerspruch und ggfs. Verfahren erfolgversprechend?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 30.04.06, 23:01 Titel:
Moelders hat folgendes geschrieben::
Frage: Ist Widerspruch und ggfs. Verfahren erfolgversprechend?
Nein, denn
Moelders hat folgendes geschrieben::
Dort angerufen und telefonisch gekündigt. Daten zum Telefonat nicht mehr vorhanden.Krankheitsbedingt erst 2 Monate später Bankauszüge eingesehen und festgestellt das B immer noch abbucht. Abbuchungen widerrufen, nichts weiter gemacht.
Person A kann nicht im Ansatz beweisen, daß er den Mehrwertdienst gekündigt hat. Da in einem Zivilrechtsstreit jede Partei die für sie günstigen Tatsachen zu beweisen hat, müßte A, um die Forderung des B nicht bezahlen zu müssen, aber beweisen, daß B eine Kündigung von A erhalten hat. Das kann A leider nicht.
Hat Person A wenigstens zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ordnungsgemäß gekündigt? Sonst könnte B sogar bis heute Beiträge einfordern - es sei denn, B hätte wegen Zahlungsverzuges bereits außerordentlich gekündigt...
Beim Telefonat war ein Familienangehöriger zugegen, was aber wohl nicht zählt, oder?
Kein direktes Schreiben wegen der Kündigung, aber könnte man aber aus dem Brieftext herauslesen.
Es erfolgten keine weiteren Abbuchungen, sondern in den Briefen wurde lapidar erwähnt, " Ihren Account werden wir wieder freischalten sobald die Schuld beglichen ist".
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 03.05.06, 14:50 Titel: Re: RE:
Moelders hat folgendes geschrieben::
Beim Telefonat war ein Familienangehöriger zugegen, was aber wohl nicht zählt, oder?
Nein.
1. Heimliches Mithören ist lt. BVerfG-Rechtsprechung unzulässig als Beweismittel.
2. Es dürfte im Zweifel nicht ausreichen, wenn der Zeuge lediglich eine Seite des Telefongespräches gehört hat, insbesondere, wenn er weder bezeugen kann, welche Nummer angerufen wurde (vielleicht ja die Freundin), noch ob am anderen Ende jemand an den Apparat ging (vielleicht war ja besetzt), noch wer dort an den Apparat ging (vielleicht nur der Hausmeister, der gar keine Kündigungen entgegennehmen kann/darf). _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Kein direktes Schreiben wegen der Kündigung, aber könnte man aber aus dem Brieftext herauslesen.
Sind Sie sich da sicher? Nicht SIE müssen Ihren eigenen Brief als Kündigung interpretieren können, sondern irgendein Herr X, der "objektive Empfänger", müsste ihn als Kündigung verstehen.
Ich denke nicht, dass Sie gekündigt haben, denn das
Zitat:
" Ihren Account werden wir wieder freischalten sobald die Schuld beglichen ist".
klingt nun ganz und gar nicht nach gekündigtem Vertragsverhältnis. Es sieht, finde ich, eher so aus, als warte die Fa die ausstehenden Zahlungen ab, um Ihnen dann den Zugang wieder zu ermöglichen (den Sie natürlich wiederum bezahlen müssten).
Um sicher zu gehen würde ich schleunigst beweisbar schriftlich kündigen!
...und das nächste date vielleicht ganz klassisch .
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 12.05.06, 12:17 Titel:
Moelders hat folgendes geschrieben::
Telefonat erfolgte über Freisprechanlage
Als Beweismittel nur zulässig, wenn die Gegenseite dem Mithören ausdrücklich zugestimmt hat. Die Beweislast dafür liegt beim Verwender (also dem Anrufer), und ob er das glaubhaft machen kann, wäre die Frage. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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