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Verfasst am: 23.11.04, 18:48 Titel: KFZ Vers. will nicht zahlen!!
ich hatte vor längerer zeit einen unfall.die schuldfrage ist mittlerweile auch klar.
also...schaden am wagen =reparatur kosten von 5.852,10 € incl. mwst.(ohne 4.915,74€)
=wiederbeschaffungswert 3.900 € ohne mwst
10 arbeitstage für die rep.
restwert war 500 € uind die vers. hat mir 1000€ für den wagen geboten.
die vers. hat nun erst 2.900 € gezahlt und geschrieben,der rest erst nach reparatur.
war ok...ich also den wagen zum teil in eigenregie zum anderen teil in der werkstatt,für die sachen die ich nicht machen konnte.(richten-lackieren )
nach der reparatur hab ich ein nachbetrachtungsgutachten vorgelegt und wollte den rest haben.nun wolen die garnichts zahlen.nur noch 130 € für 2 arbeitstagen haben die überwiesen.
begründung....nur ein schaden,der maximal 130 % der wiederbeschaffung ist,DARF repariert werden!
??was soll denn sowas?
auch die kosten für den gutachter beim nachbesichtigen wollen die nicht zahlen...
die sogenannte 130 % grenze,würde bei 5.070 € enden.ohne mwst bin ich aber auch darunter...oder ist das egal?
müssen die nicht dann mindestens noch die 1000 € zahlen,bis zu den wiederbeschaffungswert zahlen?oder bis zu den 130 %?wer kennt sich damit aus?
Wenn der Wiederbeschaffungswert netto 3.900,- ist, dann gehe ich mal von einem etwas älteren Fahrzeug aus, daß man noch im Gebrauchtwagenhandel bekommt. Ist differenzbesteuert, der Wiederbeschaffungswert brutto ist EUR 3978.
Hiervon 130% sind EUR 5171,40.
Die kalkulierten Reparaturkosten liegen darüber, so daß hier kein 130% Fall mehr vorliegt. Die Abrechnung auf Totalschadenbasis vorzunehmen ist korrekt.
Dazu ein Urteil:
Kein Reparaturkostenersatz, wenn der prognostizierte Reparaturaufwand die 130% Grenze übersteigt.
Liegen die voraussichtlichen Kosten einer Reparatur mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert, so ist eine Instandsetzung unwirtschaftlich im Sinne der §§ 249f BGB. Es kommt nicht in Frage, die voraussichtlichen Reparaturkosten durch geeignete Maßnahmen (billigere Reparaturwerkstätten, Verzicht auf Erneuerung, Verzicht auf Wiederherstellung in nicht so verkehrswichtigen Bereichen) unter die 130% Grenze zu drücken (vgl. BGH in NZV 92, 76f). Es gibt keine Aufbereitung „bis zu 130%“ und einen wirtschaftlich unvernünftigen Teil, der dann eben nicht ausgeführt wird.
LG München I v. 12.11.98 - 19 S 10043/98 in: SP 99, 92
Was die Versicherung nachgezahlt hat, ist wohl der Nutzungsausfall. Wenn die ersetzte Dauer den nach Gutachten erforderlichen Tagen (da Totalschaden sind max. 14 Tage erstattungsfähig) entsprechen, ist das korrekt.
das mit dem wiederbeschaffungswert ist ein kleiner streit punkt.ist ein 500 sec.bj.89.also ein liebhaber fahrzeug.
wieviel müssen die denn nun an mich max zahlen?
nene,er ist auch als liebhaberfahrzeug eingestuft.....
im gutachten steht auch,das es soclhe fahrzeuge bei händelern nicht mehr gibt.
also nochmal...
2900 haben die gezahlt.+ 130 € für 2 tage.
bekomm ich jetzt bis 3900 € gezahlt oder bis zu den 130 %?
Verfasst am: 25.11.04, 18:52 Titel: Die Abrechnung war korrekt
Hier lag ein Totalschaden jenseits der 130% Opfergrenze vor. Es wird daher auf Totalschadenbasis abgerechnet.
Der Restwert ist Dir verblieben. Du hättest das Auto veräußern und die EUR 1.000,- kassieren können. Oder Du behälst das Auto, das ja noch einen Schrottwert von EUR 1.000,- hat. Dann hast Du insoweit auch keinen Schaden.
Ob die zwei Tage Nutzungsausfall korrekt waren, weiß ich nicht. Wäre im Einzelfall zu prüfen.
Die Nebenkostenpauschale kannst Du noch anfordern.
Das war's dann aber.
Da das Auto im gewerblichen Gebrauchthandel nicht mehr erhältlich ist, ist eine Mehrwertsteuer bei der Schadensregulierung abzuziehen. Von daher berechnet die 130% Opfergrenze sich auch aus den 3.900,-; nicht aus dem von mir oben angenommenen Betrag.
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