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Mike Aefer Interessierter
Anmeldungsdatum: 23.06.2005 Beiträge: 15
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Verfasst am: 23.04.06, 19:47 Titel: Nachschlag bei gekündigter Lebensversicherung |
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Wie ich einem Zeitungsartikel vor Monaten entnehmen konnte, haben ehemalige Kunden einer Lebensversicherung Anspruch auf einen Nachschlag, falls man die Lebensversicherung zwischen 1994 und 2001 abgeschlossen und nach kurzer Zeit wieder gekündigt hat (IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 IV ZR 245/03).
Da anscheinend nur Ex-Kunden berücksichtigt werden, die sich auch selbständig bei den Versicherungen melden, tat ich dies dann auch:
Am 12.12.2005 schrieb ich meine Ex-Versicherung an und forderte eine Stellungnahme. Diese erhielt ich mit einem Schreiben vom 19.12.2005, in dem mir erklärt wurde, dass seitens in der Versicherung noch keine Entscheidung zu diesem Thema vorliegt und ich wieder von ihnen höre.
Schon am 21.12.2005 erhielt ich den zweiten Brief, in dem mir erklärt wurde, dass der Brief vom 19.12. mit diesem ersetzt wird und ich keinen Anspruch auf eine Neuberechnung des Rückkaufwertes haben kann.
Hier ein original Ausschnitt aus dem 2. Schreiben:
"Sie beziehen sich auf das BGH-Urteil vom 12.10.2005 und bitten deshalb um Neuberechnung des Ihnen bereits ausgezahlten Rückkaufwertes. Dieses Urteil trifft allerdings auf Ihren Vertrag nicht zu. Es betrifft nur Verträge, die nach der Deregulierung des Versicherungsmarktes 1994 abgeschlossen wurden. Bis dahin unterlagen die Versicherungsverträge noch der Versicherungsaufsicht. Ihrem Vertrag lagen noch die genehmigten Versicherungsbedingungen zugrunde, so dass es zu keiner Neuberechnung des bereits ausgezahlten Rückkaufswertes kommen kann."
WICHTIG:
die Kündigung der Versicherung wurde mir mit einem Schreiben vom 23.05.2001 zum 30.06.2001 bestätigt. Auszahlbetrag -> DM 6.666,-- // Start der Versicherung mit erster Abbuchung war der 01.01.1995.....unterschrieben wurde der Vertrag Anfang November 1994.
Aufstellung der Abrechnung vom 30.06.2001:
Rückkaufwert 5.818,00 DM
Überschußanteile 1.071,00 DM
insgesamt 6.889,00 DM
abzüglich
Kapitalertragsteuer 211,40 DM
Solidaritätszuschlag 11,60 DM
=
Auszahlbetrag 6.666,00 DM
Ist das alles korrekt, was die Versicherung mir in Ihrem Schreiben mitgeteilt hat, oder habe ich doch noch Anspruch auf eine Nachzahlung???
Zuletzt bearbeitet von Mike Aefer am 24.04.06, 03:21, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 23.04.06, 20:09 Titel: |
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Sehr schön geschrieben.
Aber lesen Sie bitte als erstes die Forenregeln (hier klicken), und ändern Ihren Beitrag entsprechend (mit 'edit' oben rechts am Beitrag). Falls Sie dann auch eine Frage haben, schreiben Sie die Bitte auch gleich noch dazu - danke! _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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Mike Aefer Interessierter
Anmeldungsdatum: 23.06.2005 Beiträge: 15
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Verfasst am: 24.04.06, 03:23 Titel: |
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@Biber
Danke für den Hinweis.
Ist meine Abänderung jetzt korrekt oder hab ich noch was übersehen? |
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Duisburger FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 22.03.2006 Beiträge: 665
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Verfasst am: 24.04.06, 21:08 Titel: |
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Die Verbraucherzentralen haben ein PC-Programm entwickelt mit denen (m.E. nur grob) die Berechnungen nachgeprüft werden können.
Oder einfach an den Ombudsmann wenden, der arbeitet für den VN kostenfrei und kann bis zu einem Streitwert von 5.000 EUR entscheiden. _________________ MfG,
Duisburger
Bitte immer die Foren-Regeln beachten. Im Zweifel hier einmal klicken zum nachlesen |
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Mike Aefer Interessierter
Anmeldungsdatum: 23.06.2005 Beiträge: 15
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Verfasst am: 25.04.06, 20:44 Titel: |
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@ Duisburger
Danke für den Tipp. Ob das Programm auch die Zeiten (Daten zu Versicherungsbeginn, Kündigung, etc.) berücksichtigt? Ich mach mich mal auf die Suche nach diesem Prog.
Zum Ombudsmann....diesen hab ich im Dezember per eMail (irgendwo hab ich diese gefunden), angeschrieben und nie was von ihm gehört.
Für weitere Tipps wäre ich sehr dankbar..... bitte helft mir. |
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Mike Aefer Interessierter
Anmeldungsdatum: 23.06.2005 Beiträge: 15
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Verfasst am: 30.04.06, 10:24 Titel: |
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Hab leider kein Berechnungsprogramm im Net gefunden.
Kann mir nicht doch irgendjemand rein rechtlich erklären, ob ich doch einen Anspruch habe, oder ob die Versicherung mit ihrem Schreiben richtig liegt.....hab das Gefühl, die wollen sich nur rausreden.
Bitte bitte bitte...... |
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vito-corleone Gast
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Mike Aefer Interessierter
Anmeldungsdatum: 23.06.2005 Beiträge: 15
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Verfasst am: 01.05.06, 16:58 Titel: |
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Vielen Dank.....komm aber damit auch nicht weiter.
Kann mir nicht jemand mit Ahnung auf diesem Gebiet (ich kenn mich jedenfalls nicht aus) eine klare Antwort geben, ob ich Anspruch habe oder nicht und mir dann vielleicht auch erklären, warum ja oder nein????? |
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vito-corleone Gast
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Verfasst am: 01.05.06, 17:40 Titel: |
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| Mike Aefer hat folgendes geschrieben:: | Vielen Dank.....komm aber damit auch nicht weiter.
Kann mir nicht jemand mit Ahnung auf diesem Gebiet (ich kenn mich jedenfalls nicht aus) eine klare Antwort geben, ob ich Anspruch habe oder nicht und mir dann vielleicht auch erklären, warum ja oder nein????? |
wie wärs mal mit einem anwalt für versicherungsrecht? ich glaub du erwartest hier bein bischen viel. |
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Mogli FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.12.2004 Beiträge: 3586 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 02.05.06, 07:31 Titel: |
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| Mike Aefer hat folgendes geschrieben:: | Vielen Dank.....komm aber damit auch nicht weiter.
Kann mir nicht jemand mit Ahnung auf diesem Gebiet (ich kenn mich jedenfalls nicht aus) eine klare Antwort geben, ob ich Anspruch habe oder nicht und mir dann vielleicht auch erklären, warum ja oder nein????? |
Dein Vertrag wurde VOR 1994 abgeschlossen, richtig?
Dann ist die Sache zumindest zweifelhaft. Wie man in dem Text vom WDR nachlesen kann, den vito-corleone als Link hier eingestellt hat:
| WDR hat folgendes geschrieben:: |
Die Urteile betreffen zunächst alle Verträge, die zwischen Mitte 1994 und 2001 abgeschlossen wurden und später gekündigt oder beitragsfrei gestellt wurden. Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1317/96) aus Februar 2006 bestätigt jedoch auch für einen vor 1994 geschlossenen Vertrag die BGH-Kriterien. Ob diese Kriterien damit generell auch für alle älteren Verträge Anwendung finden, ist aber noch unklar. |
Da steht doch eindeutig: Das ist noch unklar. Und wenn es noch nicht klar ist, kann auch keiner eine eindeutige Aussage treffen.
Dem Rat von vito-corleone, einen auf Versicherungsvertragsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren, ist nichts mehr hinzuzufügen. Möglicherweise kennt der die aktuelleren Tendenzen und kann abschätzen, wo sich die Sache hinentwickeln könnte. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst. |
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vito-corleone Gast
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Verfasst am: 02.05.06, 10:09 Titel: |
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aus dem WDR beitrag
| Zitat: |
Die Urteile
Am 12.10.2005 stärkte der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinen Urteilen (IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03) die Verbraucherrechte. Der BGH entschied: Wird ein Vertrag gekündigt oder beitragsfrei gestellt, darf er nicht mit einem Stornoabzug belastet werden. Außerdem hat der Ex-Kunde Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert. Dieser muss mindestens 50 Prozent des ungezillmerten (also nicht um die Abschlusskosten verminderten) Deckungskapitals betragen. Im Klartext: Der Rückkaufswert darf nicht Null betragen. Bei der Berechnung des Deckungskapitals dürfen die Abschlusskosten nicht sofort in Abzug gebracht werden. Die BGH-Vorgabe „50 Prozent des ungezillmerten Deckungskapitals“ entspricht grob gerechnet 40 bis 45 Prozent der eingezahlten Beiträge. Einen zusätzlichen Stornoabzug darf es gar nicht geben.
Die Urteile betreffen zunächst alle Verträge, die zwischen Mitte 1994 und 2001 abgeschlossen wurden und später gekündigt oder beitragsfrei gestellt wurden. Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1317/96) aus Februar 2006 bestätigt jedoch auch für einen vor 1994 geschlossenen Vertrag die BGH-Kriterien. Ob diese Kriterien damit generell auch für alle älteren Verträge Anwendung finden, ist aber noch unklar. |
auch wenn ein formeller beginn ende 1994 war, müsste der vertrag unter die regelung fallen. |
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Mike Aefer Interessierter
Anmeldungsdatum: 23.06.2005 Beiträge: 15
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Verfasst am: 02.05.06, 19:29 Titel: |
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Danke Euch für Eure Hinweise.
Der Vertrag wurde im Oktober oder Noverber 1993 aufgesetzt. Beginn der Versicherung war mit erster Abbuchung am 01.01.1994. Wie aus dem Text des WDR ersichtlich ist, sollen nur Versicherungen ab Mitte 1994 davon betroffen sein.....stand bisher nirgendwo......schade.
Aber mal schauen....vielleicht hat ja noch jemand eine gute Idee.
Danke |
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vito-corleone Gast
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Verfasst am: 02.05.06, 21:54 Titel: |
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| Mike Aefer hat folgendes geschrieben:: | Danke Euch für Eure Hinweise.
Der Vertrag wurde im Oktober oder Noverber 1993 aufgesetzt. Beginn der Versicherung war mit erster Abbuchung am 01.01.1994. Wie aus dem Text des WDR ersichtlich ist, sollen nur Versicherungen ab Mitte 1994 davon betroffen sein.....stand bisher nirgendwo......schade.
Aber mal schauen....vielleicht hat ja noch jemand eine gute Idee.
Danke |
| Zitat: |
WICHTIG:
die Kündigung der Versicherung wurde mir mit einem Schreiben vom 23.05.2001 zum 30.06.2001 bestätigt. Auszahlbetrag -> DM 6.666,-- // Start der Versicherung mit erster Abbuchung war der 01.01.1995.....unterschrieben wurde der Vertrag Anfang November 1994.
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willst du uns verarschen, oder wie.......sorry aber so komm ich mir jetzt vor. |
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ihuehn FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 17.03.2005 Beiträge: 558 Wohnort: Bielefeld
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Verfasst am: 03.05.06, 10:53 Titel: |
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Mal ne Frage nebenher: Wie lang ist eigentlich die Frist, dass man die Ansprüche nachträglich auf Grund des Gerichtsurteils geltend macht? Muss man da was beachten? _________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist
WM- ich war dabei!! |
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Mike Aefer Interessierter
Anmeldungsdatum: 23.06.2005 Beiträge: 15
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Verfasst am: 04.05.06, 18:56 Titel: |
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@vito-corleone
Sorry....war durch Deinen letzten Beitrag mit 1994 etwas irritiert und hab alles n Jahr zu früh reingeschrieben. Beginn war wie anfangs geschrieben am 01.01.1995.....ganz sicher
Und warum sollte ich denn gleich einen Anwalt für Versicherungsrecht hinzuziehen.....ich kann mich doch im Vorfeld schon mal hier informieren und auf eine Lösung oder einen Erfahrungsbericht anderer Member in diesem Forum hoffen? |
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