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Versicherung lehnt kompl. Kostenübernahme des Gutachtens ab

 
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snooptb
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.04.2005
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 03.05.06, 12:48    Titel: Versicherung lehnt kompl. Kostenübernahme des Gutachtens ab Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
folgender Fall:
Fahrzeug (von Person B) wurde durch Verkehrsteilnehmer (Person A) beschädigt.
Das Fahrzeug ist neuwertig (wert ca. 50000 €)
Person B hat ein Gutachten bei Fachwerkstatt (Xyz Benz) einholen lassen.
Betrag X (ohne MwSt) wird nicht voll ausgezahlt.
Begründung der Versicherungsgesellschaft: Es gäbe preiswertere Anbieter die nicht einen so hohen Stundenverrechnungssatz wie die Fachwerkstatt (Xyz Benz) hätten.
Es wird nun ein Preis von minus ca. 20 % angeboten.
Ist dieses rechtens? Muss man auf eine kostengünstigere Werkstatt ausweichen?
Vielen dank für die Hilfe.
Tobias
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 03.05.06, 12:57    Titel: Antworten mit Zitat

M.E. nein und nein. Wird aber immer wieder gern versucht. Ich würde (wenn ich denn gutgelaunt und freundlich bin) die Versicherung in einem kurzen Brief zur Zahlung der Summe lt. Gutachten (natürlich ohne MwSt.) auffordern, dafür eine Frist von zwei Wochen setzen (wobei ich davon ausgehe, daß die grundsätzliche Zahlungspflicht nicht bestritten wird) und gleichzeitig darauf hinweisen, daß ich bei Verstreichen der Frist einen Anwalt beauftragen werde.

Sollte ich nicht so gutgelaunt und nicht so freundlich sein, würde ich nicht schreiben und gleich einen Anwalt beauftragen.
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 03.05.06, 13:14    Titel: Antworten mit Zitat

So wie der Biber würde ich´s auch machen, ich würde die gegnerische Versicherung außerdem noch auf das bekannte "Porsche-Urteil" des BGH hinweisen (VI ZR 398/02). Da wurde nämlich ein ziemlich ähnlicher Fall entschieden. (Ob das Auto jetzt ein Porsche oder ein Xyz ist, sollte am grundsätzlichen Sachverhalt wenig ändern....)
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Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 03.05.06, 13:22    Titel: Antworten mit Zitat

ja, es wird immer wieder so probiert, es sollte aber schon die Androhung eines Rechtsanwaltes reichen...denn es ist eigentlich auch den versicherern bekannt, dass die damit vor gericht hoffnunglos verlieren würden.
_________________
Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
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rediman
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 181
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 03.05.06, 14:48    Titel: Antworten mit Zitat

talla hat folgendes geschrieben::
ja, es wird immer wieder so probiert, es sollte aber schon die Androhung eines Rechtsanwaltes reichen...denn es ist eigentlich auch den versicherern bekannt, dass die damit vor gericht hoffnunglos verlieren würden.


Wo kann man diese BGH (VI ZR 398/02) oder andere genau nachlsesen,
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Gast






BeitragVerfasst am: 03.05.06, 14:56    Titel: Antworten mit Zitat

rediman hat folgendes geschrieben::


Wo kann man diese BGH (VI ZR 398/02) oder andere genau nachlsesen,


In eine juristische oder die nächste "etwas" bessere öffentliche Bibliothek gehen und Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003 Seite 2086 ordern...
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 03.05.06, 15:05    Titel: Antworten mit Zitat

rediman hat folgendes geschrieben::


Wo kann man diese BGH (VI ZR 398/02) oder andere genau nachlsesen,


entweder, wie der Exrichter gesagt hat, in einer besseren Bibliothek, oder im Internet unter www.bundesgerichtshof.de , dann auf "Entscheidungen" klicken und dann das Aktenzeichen eingeben.
_________________
Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Gast






BeitragVerfasst am: 03.05.06, 15:11    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::

entweder, wie der Exrichter gesagt hat, in einer besseren Bibliothek, oder im Internet unter www.bundesgerichtshof.de , dann auf "Entscheidungen" klicken und dann das Aktenzeichen eingeben.


Stimmt... Verlegen nen Internetanschluss dürfte ja in der Tat vorhanden sein... Verlegen
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DIDDIRO
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.08.2005
Beiträge: 207
Wohnort: ja

BeitragVerfasst am: 09.05.06, 11:28    Titel: so sind sie halt, Antworten mit Zitat

die Versicherungen

bei Vertragsunterschrift Lachen

bei Zahlungen und Kündigung Böse
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nur tote Fische schwimmen mit dem Strom
m.f.G. diddiro
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ihuehn
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 09.05.06, 11:48    Titel: Re: so sind sie halt, Antworten mit Zitat

DIDDIRO hat folgendes geschrieben::
die Versicherungen

bei Vertragsunterschrift Lachen

bei Zahlungen und Kündigung Böse


Bitte keine Stammtischparolen Mit den Augen rollen
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Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist Winken
WM- ich war dabei!!
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DIDDIRO
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.08.2005
Beiträge: 207
Wohnort: ja

BeitragVerfasst am: 09.05.06, 12:14    Titel: Ha, Antworten mit Zitat

- B I N G O -
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m.f.G. diddiro
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Gesch4edigter
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 09.05.06, 21:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe ein Fall, der hier sehr gut reinpasst:

Zitat:
Fahrzeug (von Person B) wurde durch Verkehrsteilnehmer (Person A) beschädigt.
Das Fahrzeug ist gebraucht (Erstzulassung 05/98 )

Person B hat einen unabhängigen Gutachter hinzugezogen, welcher den Schaden mit brutto ~3600 € und den Wiederbeschaffungswert mit ~3000 € einschätzt.

Die Versicherung (von Person A) legt den Wiederbeschaffungswert netto (~2600 €) zu Grunde, subtrahiert das maximale Restwertangebot von ~1000 € und schickt dem Geschädigtem (Person B) einen Scheck über ~1600 €.

Die Person B bekommt vom Gutachter den unverbindlichen Rat das Fahrzeug in Reparatur zu geben, mit einer Nachbesichtigung die Ordnungsmässigkeit dieser bestätigen zu lassen und die Differenz des geschätzen Schadens netto (~3000 €) abzüglich der tatsächlichen Reparaturkosten brutto von der Versicherung einzufordern (*).

Person B hält Rücksprache mit dem Sachbearbeiter der Versicherung, welcher die Empfehlung des Gutachters erst nach mehrmaligem Nachfragen widerwillig als Alternative bestätigt.

Die Person B lässt den Schaden für brutto ~1600 € reparieren und schickt die Rechnung an die Versicherung

Der Gutachter bestätigt in einer Nachbesichtigung eine ordnungsgemässe Reparatur, wobei sich die Versicherung weigert die Differenz zu dem geschätzem Schaden netto zu bezahlen, und der Sachbearbeiter bestreitet jemals eine solche Vorgehensweise bestätigt zu haben.


* warum hier typischerweise die geschätzen Nettokosten und die tatsächlichen Bruttokosten verwendet werden ist mir nicht ganz klar, aber ist laut Gutachter (und Sachbearbeiter) so...

Nun meiner Meinung nach ist da einiges dumm gelaufen, denn wenn Person B die Reparaturrechnung niemals an die Versicherung eingeschickt hätte, sondern nur die Bestätigung einer ordnungsgemässen Reparatur, hätte er mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit (nach Aussage des Gutachters basierend auf Erfahrungswerten) von der Versicherung anstandslos die 1400 € ausgezahlt bekommen.

Aber wer hat nun im Streitfall Recht?
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