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Hi,
Also, ich habe schon das gesamten Forum durchsucht und habe auch schon einen interessanten Beitrag gefunden, der allerdings nicht gerade sehr hilfreich bei meinem Fall ist.
Undzwar, um es kurz zu fassen:
Der Mandant hat eine Überweisung mit Beleg getätigt. Name stimmte, kontonummer nicht! nun muss hier ein Namesableich/kontonummerableich von seiten der bank getätigt werden. Mein Frage besteht nun darin, ist das Überweisungsabkommen eine Rechtsgrundlage und Besteht dies als Gesetz oder ist es wie der name schon sagt einfach nur ein abkommen zwischen den deutschen kreditinstituten welches ein Sollform darstellt?
nun wurde also die Überweisung vom Kreditinstitut des Auftraggebers durchgeführt. Es stellt sich nun aber heraus, dass der Name des begünstigten stimmt aber nicht die Nummer!Laut §812 BGB liegt hier nun eine unrechtmäßige bereicherung vor!
Problem: Die person die sich unrechtmäßig bereichert hat, hat nun kein konto mehr bei begünstigtem Kreditinstitut und auch das Geld ist nicht mehr vorhanden!!
WIE WIRD HIER VERFAHREN und vorallem wo liegen hier jetzt nun die verantwortungsbereiche und welches kreditinstitut muss gff bürgen?
ich würde mich riesig freuen hier eine antwort zu bekommen
danke schon im voraus an allle die sich mein problem durchlsen und sich dessen annehmen,ich bin hier nicht weit gekommen!
Schritt 1: Empfängerbank stellt fest, dass Kontonummer und Name nicht übereinstimmt.
Nimmt Sie die Prüfung nicht vor, und schreibt das Geld der angegebenen Kontonummer gut, haftet die Empfängerbank (Urteil BGH 3. Oktober 1989 – XI ZR 163/88 : Name ist relevant - nicht Nummer)
Trifft aber hier nicht zu.
In Umsetzung des zitierten BGH-Urteils könnte die Empfängerbank das Geld nun gemäß Namen buchen. Problem: Namen sind nicht eindeutig! Also:
Schritt 2: Empfängerbank prüft, ob Name eindeutig
Ob der Name eindeutig ist, hängt vom Kundendatenbestand der Empfängerbank ab. Ist der Empfänger Klaus Müller-Lüdenscheid und diesen gibt es genau einmal, so kann der Betrag gutgeschrieben werden.
Das gleiche gilt für Peter Müller, wenn anhand der Kontonummer klar erkennbar ist, dass hier nur ein Dreher vorliegt.
Ist der Begünstigte nicht eindeutig zu erkennen und schreibt die Empfängerbank das geld dennoch gut, so haftet die Empfängerbank.
Schritt 3: Empfängerbank fragt bei Absenderbank nach.
Ist der Begünstigte nicht eindeutig zu erkennen und der Betrag relevant so fragt die Empfängerbank bei der Absenderbank nach.
Antwortet diese (falsch) so bestünde eine Haftung der Absenderbank, sofern dort ein Fehler gemacht worden wäre.
Im Fall der Rückantwort der Absenderbank besteht keine Haftung der Empfängerbank, sofern diese gemäß den Weisungen der Absenderbank gehandelt hat.
Antwortet die Absenderbank nicht (oder sind die Beträge geringer) , so kann die Empfängerbank das Geld zurückgeben.
Schreibt sie dennoch das Geld einem (nicht eindeutigen) Empänger gut, so sollte sich die Haftung zwischen Empfängerbank und Überweisendem nach dem Grundsatz des Mitverschuldens (BGB § 254) ergeben.
Eine verschuldensunabhängige Haftung der Empfängerbank gemäß BGB § 676c sehe ich nicht, da die notwendigen Angaben gemäß BGB § 676a nicht gegeben worden.
Vieleicht kann hjb die Aussagen noch einmal qualitätssichern.
Anmeldungsdatum: 04.05.2006 Beiträge: 4 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 04.05.06, 13:50 Titel:
Vorab erstmal ein dickes Dankeschön für die doch sehr prompte Antwort,
Also, die Empfängerbank hat in diesem Falle noch nicht einmal den Namen des Empfängers überprüft. Hätte sie dies getan, so hätte sie feststellen müssen, dass der angegebene Begünstigte gar kein Konto bei diese Bank hat, sondern dass nur die Kontonummer existiert. Hier hätte der Auftraggeber informiert bzw. die Auftraggeber Bank informiert werden müssen!
Des weiteren stellt sich das Problem nun wie folgt dar:
Die Empfängerbank stütz sich nun auf das Überweisungabkommen mit dem Stand Januar 2002 und behauptet, wenn überhaupt eine Haftung bestände würde der Bereich hier nur bei zwei dritteln liegen und die Auftraggeber Bank müsse das restliche drittel begleichen. Ist dies richtig? Die Auftraggeberbank hatte ja nicht die Möglichkeit einen Kontonummer/Namensvergleich durchzuführen!
Dies stellt sich als ein doch ziehmlich unübersichtliches Gebiet heruas und ich bin froh über jede antort, die ich bekomme und die mir weiterhilft!DANKE
im Urspungsposting hies es "Name stimmte, kontonummer nicht!" , jetzt " der angegebene Begünstigte gar kein Konto bei diese Bank hat, sondern dass nur die Kontonummer existiert". Das ist zimlich das Gegenteil
Noch einmal zur Sicherheit. Die Kontonummer gab es bei der Bank. Kontoinhaber war statt des auf der Überweisung angegebenen Hans Maier aber Marlies Kaufmann. Richtig?
Dann lautete der Auftrag, das Geld Herrn Maier gutzuschreiben. Hat die Empfängerbank nicht gemacht. Empfängerbank haftet. Siehe zitiertes BGH Urteil.
Ich bin kein Zahlungsverkehrsexperte. Ob es Interbankenvereinbarungen gibt, den Schaden zu teilen, ist mir unbekannt. Wäre auch nicht das Problem des Kunden sondern müssten die Banken untereinander ausmachen.
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 04.05.06, 19:07 Titel:
Hallo
@Karsten: oh, vielen Dank für das Vertrauen
Die Tatsache, dass rechtlich nur nach Namen gebucht wird, ist nach wie vor vorhanden. Ob das "Uralt-Urteil" des BGH jetzt immer noch zieht, weiss ich nicht, aber als Anspruchsberechtigter würde ich mich immer darauf berufen. Möglicherweise gibts einen Vergleich, weil die Bank sagt, dass auch der Auftraggeber einen Fehler gemacht hat.
@matengomator:
Wie gesagt, ich würde an die Empfängerbank herantreten und mich auf das Urteil berufen. Abgesehen davon, dass der Passus mit ein Drittel / zwei Drittel nicht relevant ist (das betrifft die Situation, wenn die Auftraggeberbank die Zahlung falsch konvertiert) ist das Überweisungsabkommen nur unter Banken relevant. Die Bank des Empfängers kann es sich nicht so einfach machen, den Auftraggeber darauf zu verweisen. Eine Haftungsregelung im Überweisungsabkommen für nicht bemerkte Kundenfehler gibts nur, wenn die BLZ fehlerhaft war.
Anmeldungsdatum: 04.05.2006 Beiträge: 4 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 10.05.06, 09:21 Titel:
also,danke für die antworten, sie haben mir sehr weitergeholfen,
Meine Frage besteht nun darin, wie nun die empfämgerbank dafür haftbar gemacht werden kann, dass hier ein Schaden entstanden ist? Das BGH Urteil könnte hier zitiert werden, da es sich hier aber NICHT und einen beleglosen sondern um Überweisungsverkehr mit Beleg handelt hilft dieses Urteil leider nicht weiter.
Ist es nicht möglich hier den nicht vorgenommenen Namens-Kontonummerabgleich heranzutragen? Der Name stimmt ja, aber nicht nie kto nummer!
Ganz schön unübersichtliche aufagbe für einen Praktikanten, der erst im oktober anfängt jura zu studieren !Ich danke nochmals für eure Antworten!
Allerdings sollte auch berücksichtigt werden, dass keine Überweisung mehr beleglich bei der Empfängerbank ankommt, sondern immer nur ein "Datensatz", den die Auftraggeberbank erstellt hat. _________________ IANAL - I Am Not A Lawyer
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