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Frage zur Prüfungsordnung

 
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querk
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.04.2006
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 21.04.06, 23:42    Titel: Frage zur Prüfungsordnung Antworten mit Zitat

da meine andere frage bezüglich der klausurenbewertung wohl nicht einfach zu beantworten ist, beschäftigt mich eine weitere in diesem zusammenhang.

in der studienordnung ist eine pflichtveranstaltung vorgegeben und diese wird auch angeboten. weiter ist zu lesen: die inhaltliche konzeption ist das seminar X (Fachbereich) zuständig. über die erfolgreiche teilnahme an der veranstaltung Y erhält der Praktikant (wohl eher student?!)eine Bescheinigung.

wie könnte man das denn verstehen? liegt es bei dem seminar bzw. dem institut wie eine erfolgreiche teilnahme auszusehen hat, oder ist das irgendwo nachlesbar? liegt es bei dem dozenten? versteht man unter erfolgreicher teilnahme, dass man immer in der vorlesung war, gestellte aufgaben bearbeitet hat? könnte diese formulierung einen "wissenstest" oder "abschlusstest" beinhalten - oder müsste in der studienordnung vermerkt sein, wie man (unter welchen voraussetzungen) die bescheinigung über eine erfolgreiche teilnahme erhält?

unter seminar x (fachbereich" ist hier zu lesen: "über die ordnungsgemäße teilnahme and veranstaltung Y, erhält der studnet eine bescheinigung. diese ist voraussetzung..."

wie kann man den begriff ordnungsgemäße verstehen , bzw. gibt es hierzu klare definitionen? wer legt fest was darunter zu verstehen ist?


bin sehr gespannt und vielen dank!
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seffa
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.10.2004
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 29.04.06, 16:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich weiss jetzt nicht ob das überall gleich ist, aber normalerweise müsste es doch sog.
"scheinkriterien" geben in der dann drinsteht wann man erfolgreich ein Seminar besucht hat oder nicht.
Meist werden diese dann von den Abteilungen festgelegt (meines Wissens nach) bzw. von der Fakultät.
Zumindest ist das bei uns an der Uni so.
Ansonsten kann man immer noch bei der Studentenberatung nachfragen....

gruss seffa
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 29.04.06, 19:33    Titel: Re: Frage zur Prüfungsordnung Antworten mit Zitat

Soweit nicht in der PO eine bestimmte Art der Leistungserbringung festgelegt war, haben an meiner FH bei vergleichbaren Veranstaltungen die jeweiligen Dozenten die Kriterien für die 'ordnungsgemäße Teilnahme' und damit die Ausstellung des Scheins festgelegt. Diese Kriterien waren i.d.R. bekannt (Mundpropaganda unter den Studierenden), wurden aber natürlich auch zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung durch den Dozenten angekündigt. Und da gab es alles - regelmäßige Teilnahme, Referat, Hausarbeit etc. - das ganze Spektrum eben.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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RA Erik Günther
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 202
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 06.05.06, 10:44    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn in der PO nur von der Teilnahme die Rede ist, kann meines Erachtens nicht ohne weiteres eine Prüfung angesetzt werden. Allerdings spricht die PO wohl von "erfolgreicher" Teilnahme. Eine Teilnahme selbst setzt keinen irgendwie gearteten Erfolg voraus. Ob das als rechtliche Grundlage für eine Prüfung ausreicht, erscheint mir fraglich. Jedenfalls müssen die Anforderungen an Prüfungen irgendwo definiert werden. Die jeweiligen Hochschullehrer haben zwar bei der letztendlichen Ausgestaltung einen erheblichen Freiraum, der Rahmen muss sich jedoch aus Rechtsvorschriften ergeben. Ohne eine ausreichende Grundlage haben auch die rechtlichen Folgewirkungen - Nichtzulassung zu weiterer Prüfung oder ichtbestehen der Zwischenprüfung oder ähnliches - keine ausreichende Grundlage.

Was die Prüfungsordnung regeln muss steht dabei im Hochschulgesetz des jeweiligen Bundeslandes.
_________________
Erik Günther
http://www.hlb.de/
http://www.raeg.de/

Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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