Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - baugenehmigung nachbarunterschriften
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

baugenehmigung nachbarunterschriften

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Baurecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
joachim.safferling
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 08.05.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 08.05.06, 18:24    Titel: baugenehmigung nachbarunterschriften Antworten mit Zitat

B moechte sein Reihenhaus an NAchbar A bauen. Das Haus von Nachbar A steht schon.
Nachbar B hat Nachbar A einen Bauplan vorgelegt, da er einen Anbau an die direkte Grenze zum Nachbarn bauen will. Alle Bauplaene wurden vom Nachbar A gutmuetig unterschrieben.
Nachbar B legt neue Plaene mit Balkon Nachbar A zur Unterschrift vor. Nachbar A sagt, dass er dies nicht moechte und unterschreibt nicht.
Nachbar A schreibt an Bauamt und widerruft schriftlich seine Unterschrift falls neue Bauplaene vorgelegt werden. Das Bauamt reagiert nicht auf das Schreiben.
Nachbar B legt Bauamt teilweise Bauplaene vor mit Balkon. Diese Balkone waren nicht auf den Bauplaenen, die Nachbar B unterschrieben hat. Das Bauamt genehmigt gemischte Bauplaene und legt in Baugenehmigung teilweise unterschriebene und nicht unterschriebene Bauplaene.
Bauamt sagt Nachbar A auf Anfrage, dass Balkone nicht genehmigungspflichtig sind.

Vielen Dank
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
RechtsamWald
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 09.05.06, 08:28    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn Grenzbebauung besteht, hat der Nachbar kein Einspruchsrecht.
Der Balkon wird von der Baubehörde nur dahingehend geprüft, ob Abstände, hier Brandüberschlag nicht gegeben ist. Ist dies i. O. bekommt man die Baugenehmigung.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
joachim.safferling
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 08.05.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 09.05.06, 12:39    Titel: Antworten mit Zitat

Danke fuer die erste Antwort!

Es geht noch weiter.

Der Balkon und der Erker von Nachbar B liegen beide auserhalb der Baugrenze (1.50m, wie vorgeschrieben) und erstrecken sich ueber die ganze Breite des Hauses.

Hat der Nachbar A ein Einspruchsrecht? Wie sollte NAchbar B seinen Einspruch begruenden?

Vielen Dank
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
RechtsamWald
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 10.05.06, 08:53    Titel: Antworten mit Zitat

Vorsichtshalber mit dem Bauamt sprechen, warum genehmigt worden ist!
Wenn der Balkon nicht mehr als 1,50 m vor der Außenwand hervortritt, dann dürfte kein Einwand möglich sein.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
joachim.safferling
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 08.05.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 10.05.06, 14:58    Titel: Antworten mit Zitat

Soweit ich informiert bin darf laut Bundesgesetz nicht über die BAugrenze gebaut werden.
Ausgenommen sind Nebenanlagen (- BauNVO,§ 14, Stand Februar 2005).

Laut Def. dürfen Nebenanlagen nicht die ganze Breite des Hauses einnehmen, denn diese sind eine Nebenanlage und müssen somit per Definition kleiner sein.

Soweit ich weiß wurde im ganzen Baugebiet niemandem genehmigt, Balkon und Erker gleichzeitig anzubauen. Nachbar B scheint gute Bezeihungen zu haben.

Allerdings weiß ich nicht ob Nachbar A dagegen Einspruch einlegen kann, denn dies betrifft den Nachbar A nicht direkt.

Kann man sagen mit welchen Kosten Nachbar A in einem Widerspruchverfahren bei Verlust bezahlen muß? Das Widerspruchverfahren findet bei der übergeordneten Behörde des Bauamtes statt.

Vielen Dank für die Antworten. : Sehr glücklich
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
RechtsamWald
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 10.05.06, 18:56    Titel: Antworten mit Zitat

Schauen Sie in die Bauordnung, dort können Sie es nachlesen, Balkone sind ausgenommen wenn sie nicht über 1,5 m hinausragen. Von Länge steht da nichts!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Baurecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.