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Umbaumaßnamen...

 
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Maren Von Waldau
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Anmeldungsdatum: 29.03.2006
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 12.05.06, 10:23    Titel: Umbaumaßnamen... Antworten mit Zitat

Folgener Fall:
Zwei Parteien A (Vermieter und Eigentümer) und B (Mieter) haben zwei nebeneinanderliegende Wohnungen. Beide haben einen gemeinsamen Eingangbereich.
A verändert seine Wohnung: er mauert seine Wohnungstür daraufhin zu. A durchbricht die Außenwand an einer anderen Stelle und bringt dort eine neue Eingangtür an.

Ist dies genehmigungspflichtig? Wie verhält sich das mit der Vergabe der Hausnummern (vorher ja eine gemeinsame)?

Danke für Eure Anregungen!

LG
Maren
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 12.05.06, 11:55    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Veränderung der Außenansicht ist genehmigungspflichtig. Zumindestens ist das der korrekte Weg. Ich denke aber, dass zu 75% sowas nicht eingereicht wird.
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Maren Von Waldau
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Anmeldungsdatum: 29.03.2006
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 12.05.06, 12:18    Titel: Antworten mit Zitat

Danke ktown,

wie wird denn so ein "nicht genehmigen lassen" geahndet, wenn ein Dritter die ensprechende Behörde darauf aufmerksam macht?
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 12.05.06, 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich könnte sowas eine Strafe nach sich ziehen. Aber hier denke ich weniger. Er müßte zumindestens einen Architekten nachträglich beauftragen und einen Bauantrag einreichen.
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Stadtplaner
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Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 290

BeitragVerfasst am: 12.05.06, 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallöchen,
die Veränderung ist eindeutig dem Bauordnungsrecht zuzuschreiben und wird in den jeweiligen Bauordnungen der Länder geregelt. Manche haben für Änderung in den Fassaden eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht eingeführt. Also nicht unbedingt ein Schwarzbau!!!
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 12.05.06, 13:27    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist schön zu hören. In Rheinlandpfalz ist dieser Unsinn leider immer noch drin. Mußten schon einen Bauantrag stellen weil aus einem fenster eine Terrassentür wurde...kopfschüttel...da war der finanzeille und zeitliche Aufwand größer als die Tür ein zu bauen.
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Stadtplaner
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Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 290

BeitragVerfasst am: 12.05.06, 16:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallöchen,
ja, es ist sogar im § 61der Musterbauordnung von 2002 so vorgesehen...
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So long
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RechtsamWald
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Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 12.05.06, 16:43    Titel: Antworten mit Zitat

Die Statik sollte kontrolliert werden!
Eine Hausnummer wird nur das Grundstück haben.
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Maren Von Waldau
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Anmeldungsdatum: 29.03.2006
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 13.05.06, 00:02    Titel: Antworten mit Zitat

... auf dem Gründstück sind 5 (ursprünglich 4) Eingangstüren.... mit den Hausnummern 4, 6, 8, 10... die neue Eingangstür liegt jetzt neben 6
es handelt sich um einen Fall in NRW
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Stadtplaner
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Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 290

BeitragVerfasst am: 13.05.06, 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallöchen,
es gibt zB. eine Hausnummersatzung, die bestimmt wie Nummeriert wird. Es wird wahrscheinlich die Nr. 6 a entstehen. Dass die Gemeinde/Stadt alle nachfolgenden Nummern ändert erscheint nicht angemessen.
Bezüglcih Türen § 65 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW.
http://www.verwaltung.uni-dortmund.de/arbeitsschutz/internet/Gesetze/BauO-NRW.html
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