Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 16.05.06, 07:58 Titel: Frage zu § 123 SGB VII
Hallo zusammen,
habe einwenig das Problem, dass ich nicht weiss wohin mit meiner Frage.
Ich versuche die Gesetzgebung zu verstehen, z.B. SGB VII § 123.
Der Gesetzestext wirft weitere Fragen auf. Also lese ich den Kommentar dazu.
Wie verbindlich ist der Inhalt des Kommentares?
Gibt er nur die Meinung des Verfassers wieder (hier Graeff)?
Kann man sich auf den Kommentar berufen?
Gibt es mehrer Kommentare zu einem Gesetz?
man könnte Ihr Thema im Sozialrecht diskutieren. Jedoch ist die Frage, wie eine Rechtsnorm zu verstehen ist und welcher Mittel man sich bei der Auslegung einer Rechtsnorm bedient, originär eine Frage der juristischen Methodik. Daher verschiebe ich Ihren Beitrag ins Unterforum "Rechtsgeschichte, - philosophie, -theorie."
Wie verbindlich ist der Inhalt des Kommentares? Gibt er nur die Meinung des Verfassers wieder (hier Graeff)?
Der Inhalt eines Kommentars ist nicht verbindlich. Er gibt oft die Meinung des Verfassers wieder. Genauso gut kann man auch die Meinung eines anderen Kommentators vertreten. Oft schließt sich ein Kommentar auch einfach nur der Meinung der Rechtsprechung oder anderen Meinungen in der Literatur an.
Zitat:
Kann man sich auf den Kommentar berufen?
Ja, das machen auch Gerichte, wenn sie ihre Meinung zu einer bestimmten Rechtsfrage begründen wollen. Nur selten wird in der Juristerei das Rad völlig neu erfunden. Die Frage ist dann nur, ob das Gericht bzw. der, dem gegenüber man sich auf den Kommentar beruft, die Meinung des Kommentators für überzeugend hält.
Anhand eines Kommentares kann man zudem schnell herausfinden, ob und wie eine Rechtsfrage schon einmal durch ein anderes Gericht entschieden wurde und wie die Meinung der Literatur dazu ist.
Zitat:
Gibt es mehrer Kommentare zu einem Gesetz?
Ja. Je wichtiger ein Gesetz für die Rechtspraxis ist, desto mehr Kommentare gibt es dazu. Oft bilden sich unter mehreren Kommentaren zu einem bestimmten Gesetz "Klassiker" heraus, auf die auch die Gerichte im Regelfall gern zurückgreifen.
Danke für die Hilfe (Verschieben) und für die Antwort.
Ich hatte es befürchtet.
Mir stellte sich z.B. die Frage, was ist ein Unternehmen der Landschaftspflege.(SGB VII §123 ).
Um das herauszufinden habe ich im Ministerium angerufen mit dem Gedanken, wer ein Gesetz verfasst, sollte auch erklären konnen was einzelne Begriffe bedeuten.
Dort wurde ich dann auf die Kommentierung verwiesen.
Dort (Graeff) las ich dann: "Diese Entstehungsgeschichte spricht dafür......"
Also eine Meinung des Autors
Wie finde ich denn nun die Intension des Gesetzgebers.
Im Finanzrecht gibt es immerhin so etwas wie Ausführungsbestimmungen.
Wenn ich etwas vertieft ergründen will, besuche ich die Bibliothek an der Uni, dort finde ich den z.B. den Graeff.
Ist es sinnvoll das zuständige Gericht aufzusuchen?
Hat man das Recht bei Gericht in die Fachliteratur Einblick zu nehmen?
Dann lesen ich und die Rechtssprechenden wenigstens den gleichen Kommentator.
Dort (Graeff) las ich dann: "Diese Entstehungsgeschichte spricht dafür......"
Also eine Meinung des Autors
die "Entstehungsgeschichte" einer Norm ist Teil des herkömmlichen Auslegungskanons, bestehend aus:
- Auslegung nach dem Wortsinn,
- systematischer Auslegung,
- historischer Auslegung,
- teleologischer Auslegung (Auslegung nach Sinn / Zweck einer Norm).
Dabei bedient man sich i. d. R. der Gesetzgebungsmaterialien (z. B. Bundestags-Drucksachen). Wenn die Entstehungsgeschichte im Kommentar richtig wiedergegeben ist, kommt auch ein Gericht nicht ohne weiteres daran vorbei.
Steht im Kommentar etwas dazu, worin "Diese Entstehungsgeschichte" besteht?
Ist es sinnvoll das zuständige Gericht aufzusuchen?
Hat man das Recht bei Gericht in die Fachliteratur Einblick zu nehmen?
Dann lesen ich und die Rechtssprechenden wenigstens den gleichen Kommentator.
Einen Rechtsanspruch auf Benutzung der Dienstbibliotheken gibt es nicht, aber die Bibliothekare haben meist nichts dagegen.
Der Richter darf natürlich auch einen anderen Kommentar lesen. Z.B. den KassKomm, von seinem Dienst-PC aus bei Beck-online. Oder er hat einen ganz anderen, der ihm lieber ist, in seinem Büro stehen.
danke für die Hilfe.
Die "Entstehungsgeschicht" wurde vorstehend mit Hinweis auf BT Drucks. usw. beschrieben.
Der Link hierzu ist recht hilfreich. (Leider hat mein PC noch Probleme damit)
Beginne immer weiter zu verstehen wie "Urteile" entstehen.
Kann es sein, dass der mit der besseren Bibliothek eher "Recht" bekommt
Werde mal bei Gericht anrufen und fragen welchen Kommentator sie im Regal haben und ob eine Einsicht möglich ist.
Kann es sein, dass der mit der besseren Bibliothek eher "Recht" bekommt
In einer guten Uni-Bibliothek findet man alles was man dazu braucht, und da darf jeder rein.
Aber ein Tag in der Bibliothek ersetzt natürlich kein Hochschulstudium. Damit dennoch der Laie auch Chancen hat, wurde der Beruf des Rechtsanwalts erfunden.
Damit dennoch der Laie auch Chancen hat, wurde der Beruf des Rechtsanwalts erfunden.
Ohh, ich dachte bisher immer, dass die Erfindung der beiden Nebelmaschinen "Terminologie" und "Auslegbarkeit" eine der Gemeinsamkeiten von Rechtsanwälten und Ärzten ist, damit der Laie keine Chance hat
Ähhm, kleiner Scherz am Rande
Grüsse
Risus _________________ Die Zukunft hält grosse Chancen bereit - aber auch Fallstricke.
Der Trick dabei ist, den Fallstricken aus dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen. Und bis 6 Uhr wieder zuhause zu sein.
[ Woody Allen ]
Anwalt ist Unternehmer und als solcher natürlich gewinnorientiert, mit meinem vollen Verständnis. Bei Kleinststreitwerten ist der wirtschaftlich vertretbare Arbeitsaufwand somit begrenzt.
Jetzt finde mal einen Anwalt der einen "seltenen Rechtsfall" schon mal bearbeitet hat und somit auf abrufbares Wissen zurück greifen kann.
Also halte ich es für mich wichtig, mir über mein eigenes "Rechtsempfinden" Klarheit zu verschaffen.
Denken andere genauso wie ich. Welche Urteile gibt es dazu. Habe ich überhaupt eine Chance.
Mit diesen Vorkenntnissen kann man dann ja mal einen Fachmann/frau fragen.
Dann holt man sich die Meinung von zwei weitern ein und dann sollte man sich erst zu weitern Schritten entscheiden.
Jetzt finde mal einen Anwalt der einen "seltenen Rechtsfall" schon mal bearbeitet hat und somit auf abrufbares Wissen zurück greifen kann.
Ich muß ja auch zugeben, speziell im Sozialrecht trifft mein Hinweis auf den RA auch nicht zu. Der hat da - in den weitaus meisten Fällen - auch nur begrenztes Wissen. "Sozialrecht - ein Rechtsgebiete ohne Anwälte", oder so ähnlich, lautete mal ein Beitrag in einer Fachzeitschrift. Ein paar vereinzelte gibt's natürlich schon, aber selbst der seltene Fachanwalt für Sozialrecht ist nun nicht unbedingt ein Experte für das SGB VII, zumindest nicht jeder.
Die Frage, welche Betriebe unter die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen BG fallen, wird wohl zumeist ein Betriebsinhaber stellen, also etwa ein Gärtner oder Land- oder Fortswirt. Der wird dann meist auch Mitglied in einer berufständischen Kammer (z.B. Landwirtschaftskammer), einem Berufsverband, einer Innung oder dergleichen sein. Und diese Organisation sollte dann eigentlich Spezialisten haben, die ihre Mitgliedsunternehmen auch in Fragen des exotischen Gebietes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beraten können.
die Bemerkung "Denken andere genauso wie ich" war allgemeiner Art, so in die Richtung herrschende Rechtsmeinung, verfestigte Rechtssprechung oder wie es auch immer heißen mag.
Meine eigentliche Frage, wie komme ich an den Hintergrund, Anlass, Intension eines Gesetze wurde schon recht gut beantwortet.
Ich wollte, zumindest mir meinem derzeit noch bescheidenen Wissen, die eigentliche Fragestellung noch nicht vortragen.
Aber was soll es.
Die Berufsgenossenschaften nehmen "alle" Besitzer von Grund zwangsweise in die Unfallversicherung auf. Die Meinung des Grundbesitzer, kein landwirtschaftlicher Unternehmer zu sein, lässt sich den BG`s nur sehr schwer vermitteln. Extrem schwer wird es, wenn auf dem Grund noch Pflanzen stehen die ihrer Art nach als Bäume bezeichnet werden.
Wenn nun der Antragsgegener die BG ist, fällt es schwer von diesen objektive
Auskünfte zu erhalten.
50 Jahre nach dem die Leibeigenschaft in Preußen abgeschafft und 30 Jahre bevor das Frauenwahlrecht eingeführt wurde, entstanden die zur Diskussion stehenden Gesetze. Über die RVO bis heute sind nur unwesentliche Änderungen durchgeführt worden. Ein Zeichen, dass es ansich ein gutes Gesetz ist.
Vor 2 Jahrhunderten bzw. im vergangenen Jahrtausend war sicher das Unternehmertum in der Landwirtschaft sinnvoll auch auf Nebenerwerbslandwirte angewandt.
Für viele Menschen war es notwendig, neben ihrer abhängigen Beschäftigung zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, noch eigene Landwirtschaft zu betreiben um überleben zu können. Bei dieser Tätigkeit sollte ebenfalls ein Versicherungsschutz bestehen, selbst wenn sie nur den Eigenbedarf teilweise deckte.
Wenn nun Rechtsprechung die Haltung von 15 Kaninchen oder das Plücken von 5 kg Äpfeln als landwirtschaftliches Unternehmertum erkennt, geht meine Rechtsansicht doch andere Wege.
Hobby sollte kein Unternehmertum sein. Der Besitzer eines LKW´s der damit trail fährt oder die Paris-Dakar ist auch kein Transportunternehmer und als solcher zwangsBGt.
Auch SGB VII §5 Abs. 1 Nr 5 hilft nicht allen weiter.
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite 1, 2Weiter
Seite 1 von 2
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.